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Immer wieder reichen Empfänger von Sozialleistungen bei den Gerichten Klage ein, die wiederum die Rechte und Pflichten klären müssen. Viele Klagen, darunter auch durchaus sehr kuriose, werden abgewehrt, doch einige Urteile fallen zugunsten des Klägers aus. Urteile, die auch Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld II kennen sollten, besonders wenn es zum Beispiel um die Anschaffung neuer Kleider oder einer Waschmaschine geht.

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Heimarbeit.de hat für Sie recherchiert und stellt Ihnen 11 neue Urteile vor. Fälle, die bisher nicht vom Gesetzgeber berücksichtigt wurden.

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Diese 11 Hartz 4 Urteile muss jeder Hartz-IV-Empfänger kennen

Hartz IV – kurz erklärt

Hartz 4

 

Hartz IV, oder auch Arbeitslosengeld II genannt, trat als Arbeitsmarktreform am 01. Januar 2005 in Kraft getreten. Benannt ist das Reformpaket Hartz IV nach dem ehemaligen deutschen Manager der Volkswagen AG Peter Hartz beinhaltet grob formuliert die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Hartz IV ist eine soziale Leistung die jedem dauerhaft erwerbslosen Deutschen, und nach bestimmten Kriterien auch jedem in Deutschland lebenden dauerhaft erwerbslosen Ausländer zusteht. Mittlerweile beziehen Millionen Menschen in Deutschland Hartz IV.

Hartz IV ist die Leistung der Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und muss beim Antragsteller beantragt werden. Voraussetzung dafür ist eine Gefährdung des Existenzminimums. Wurde der Antrag bewilligt, erhält der alleinstehende erwerbsfähige Hilfebedürftige seit dem 01. Januar 2016 einen Eck-Regelsatz von 404 Euro. Die meisten Job-Center zahlen diesen Grundbetrag zuzüglich Heizkosten und einen bestimmten Mietanteil. In einer Bedarfsgemeinschaft lebende Paare bekommen jeweils 364 Euro. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren erhalten 306 Euro monatlich, Kinder bis zum 6. Lebensjahr 237 Euro Sozialgeld.

Jobcenter unterstützt mit diesen Zahlungen

Die Situation der Arbeitslosigkeit ist mit vielen Belastungen verbunden – der Staat unterstützt, ein menschenwürdiges Dasein zu führen. 404 Euro monatlich für Alleinlebende beispielsweise geben nicht viel finanziellen Spielraum für Ausgaben außer der Reihe. Für solche Anlässe übernimmt das Jobcenter die Kosten. Lesen Sie in diesem Artikel für welche Dinge: https://www.heimarbeit.de/hartz-iv-das-alles-uebernimmt-das-jobcenter/

Nach großem Gewichtsverlust werden Kosten neuer Kleidung übernommen

Sie möchten Gewicht verlieren, doch fragen Sie sich, was Sie bei erfolgreicher Diät tragen sollen?

Oder haben Sie bereits viel abgenommen? Machen Sie sich dieses Urteil vom Landessozialgericht Hamburg zunutze. Vor diesem klagte ein Hartz-IV-Empfänger, der innerhalb kurzer Zeit mit Hilfe von Medikamenten sein Gewicht von 120 auf 88 Kilo verringerte. In seine Kleidung passte er nicht mehr, er forderte vom Jobcenter einen Zuschuss für die Anschaffung neuer Kleider. Ihm wurden 420 Euro für eine „Erstausstattung“ an neuer Kleidung zugesprochen. Das Landessozialgericht Hamburg begründete wie folgt: „Dieser Aufwand sei nicht aus der Regelleistung zu stemmen. Die Gewichtsreduktion falle „erheblich aus dem Rahmen“.
(Az.: LSG Hamburg, L 5 AS 342/10)

Keine Anrechnung von Trinkgeldern

Trinkgeldeinnahmen, die Hartz IV Empfängern von Kunden zugesteckt werden dürfen grundsätzlich nicht angerechnet werden. Das Geben von Trinkgeld sei freiwillig und beruhe nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Im Gegenteil, durch Trinkgeld solle eine besonders gelungene Dienstleistung wertgeschätzt werden und deshalb müsse es dem Dienstleistenden selbst zukommen. Wisse der Kunde von der Reduzierung der Bezüge, die durch das Geben seines Trinkgeldes entstehen, würde er dies sicherlich unterlassen. Die Situation des Dienstleistenden würde sich damit eher verschlechtern. Das Ergebnis wäre in zweierlei Hinsicht nicht erstrebenswert: Es wäre unfair im Vergleich zu den Kollegen, die nicht mit Hartz IV Leistungen aufstocken müssen und ihr Trinkgeld behalten können und zusätzlich unvorteilhaft für die Motivation von betroffenen Leistungsempfängern und somit auch für deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt, so die Begründung des SG Karlsruhe:

Das Urteil des Gerichtes: Da eine unzumutbare Härte vorliege, sei die Anrechnung des Trinkgeldes zu unterlassen, sofern das Trinkgeld ca. 10 Prozent der gewährten Hartz IV Bezüge oder eine monatliche Summe von 60 Euro nicht übersteige.
(Az.: SG Karlsruhe, S 4 AS 2297/15)

Mehrkosten für laktosefreie Produkte werden nicht getragen

Hartz-IV-Empfänger, die krankheitsbedingt kostenaufwändige Ernährung benötigen, können hierfür einen Mehrbedarf erhalten. Allerdings gibt es bei diesem Mehrbedarf der kostenaufwändigeren Ernährung keinen prozentualen Anteil des maßgeblichen Regelsatzes sondern eine Pauschale.

Bei der Laktoseintoleranz handelt es sich zwar auch um eine chronische Erkrankung, aber sind sich die verschiedenen Gerichte im Bundesgebiet uneinig über Kostenübernahme des Mehrbedarfs. So haben jüngst zwei Gerichte hier einen Mehrbedarf zuerkannt. Das Sozialgericht Dresden (S 38 AS 5649/09) sprach monatlich 31 Euro zu, das Sozialgericht Berlin (S 37 AS 13126/12) nur 13 Euro. Das Sozialgericht Aachen (S 20 SO 52/11) war dagegen andere Meinung. Dieses verweigerte einer Leistungsempfängerin den Mehrbedarf für kuhmilcheiweißfreie Kost. Die Aufgrund einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (Asthma bronchiale) konnte die Frau einzig diese Nahrung zu sich nehmen.
Auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte mit Entscheidung unter dem Az.: L 6 AS 403/14 vom 16.03.2016, dass es keinen Anspruch auf mehr Geld für Nahrungsmittel ohne Milchzucker gibt. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Das Gericht stützte sich auf das Gutachten einer Ernährungsberaterin. Daraus ging hervor, dass eine ausgewogene laktosefreie Ernährung im Falle des Klägers auch ohne Mehrkosten und mit dem bewilligten finanziellen Rahmen möglich sei.
(Az: L 6 AS 403/14)

Kaputter Reißverschluss kein Grund für Terminabsagen

Ein Hartz-IV-Leistungsempfänger versäumte gleich zwei Termine bei der Agentur für Arbeit. Seine Begrünung: Der Reißverschluss seiner einzigen Hose sei defekt. Das Jobcenter kürzte ihm darauf seine Leistungen um 103,50 Euro. Das Sozialgericht Koblenz gab dem Angeklagten recht. Der Mann hätte den kaputten Reißverschluss durch lange Oberbekleidung verdecken oder ihn provisorisch reparieren können.
(Az: S 11 AS 317/05)

Keine Heizgeräte für Barfußgängerin

Eine Hartz IV-Empfängerin forderte die Kostenübernahme zweier Infrarot-Heizgeräte. Ihrer Merinung nach reichte die vorhandene Heizung zum Beheizen der Wohnung nicht aus. Nach einem Besuch einer Mitarbeiterin des Jobcenters stellte sich heraus, dass sie barfuß in der Wohnung herumläuft und ihr dem Anschein nach nicht kalt sein kann. Die Frau könne keine zusätzlichen Heizgeräte fordern, wenn sie barfuß unterwegs ist, so das Urteil des SG Konstanz.(Az.: SG Konstanz, S 5 AS 2939/13 ER)

Zwölfjährige Kinder müssen nicht zur Schule begleitet werden

Zwölfjährige Kinder sind durchaus in der Lange, den Schulweg alleine zu bewältigen. Einen Termin in der Agentur für Arbeit ausfallen zu lassen, weil das Kind begleitet werden müsse, sei kein Grund dafür.
(AZ.: Hessisches LSG, L 6 AS 279/07 ER)

Zu viel gezahltes Geld muss nicht erstattet werden

Versehentlich vom Jobcenter zu viel gezahltes Geld an einen Arbeitslosen, muss nicht zwingend erstattet werden. Sofern die fehlerhafte Berechnung in dem Bescheid nicht ohne weiteres ersichtlich war, kann der Arbeitslose Vertrauensschutz geltend machen, so lautete die Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg entschieden. Im diesem Fall streite man sich  um 1000 Euro.
(Az.: LSG Hamburg, 5 AS 60/08)

Waschmaschine ist Erstausstattung

Zieht ein Hartz-IV.Empfänger aufgrund einer Trennung von seiner Frau mit seiner minderjährigen Tochter in eine eigene Wohnung, so hat er Anspruch auf eine Waschmaschine (hier: 250 Euro).  Der Mann kann von der Agentur für Arbeit eine „Leistung zur Anschaffung einer Waschmaschine“ als „Erstausstattung für die Wohnung“ verlangen. Das Bundessozialgericht entschied, dass von dem Mann nicht verlangt werden könne, dass er die im bisherigen mit seiner Frau geführten Haushalt befindliche Waschmaschine „herausverlangt“,
(AZ.: B 14 AS 64/07 R)

Kosten für künstliche Befruchtung sind selbst zu tragen

Ein Ehepaar, welches Arbeitslosengeld II bezieht, muss die Kosten einer künstlichen Befruchtung selbst tragen. Zumindest den Teil, der von der Krankenkasse nicht übernommen wird. Jobcenter sind zu einer Zahlung nicht verpflichtet.
(Az.: SG Berlin, S 127 AS 32141/12)

Nach Trunkenheitsfahrt kein Geld für Idiotentest

Trunkenheit am Steuer. 1,52 Promille wurden gemessen. Ein Bezieher von ALG II forderte die Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung der Fahrerlaubnis einschließlich der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Der Mann habe nur wegen starker Schmerzen getrunken, hätte dringend zur Kur fahren müssen, so die Argumentation des Klägers.
(Az.: SG Heilbronn, S 10 AS 2226/14)

Bildquelle: © Romolo Tavani – Fotolia.com 

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