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Endlich eine Wohnung gefunden und so eine tolle dazu! Der Vermieter macht außerdem einen netten Eindruck. Da ist die Versuchung groß, den Mietvertrag nur zu überfliegen, um möglichst schnell zu unterschreiben. Halt! Tun Sie das niemals! Sie sollten immer einen Vertrag vor dem Unterschreiben gründlich durchlesen. Für einen Mietvertrag gilt das ganz besonders, bevor Sie Ihre Unterschrift darunter setzen. Welche Fallen hier lauern können, erfahren Sie in unserem Artikel.

Überschrift

  • Wohnung gefunden? Cool bleiben!
  • Mietvertrag abschließen: mündlich oder schriftlich?
  • Was im Mietvertrag stehen muss
  • Berechnung der Wohnfläche
  • Mietspiegel zu hoch angesetzt
  • Vorsicht: Kleinreparaturklausel
  • Ablehnung von Reparaturen
  • Falle Schönheitsreparaturen
  • Achtung: Übergabeprotokoll
  • Fehler im Mietvertrag: Was tun?
  • Resümee

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Wohnung gefunden? Cool bleiben!

Eine Wohnungssuche kann Zeit und Nerven rauben. Ist die passende Wohnung endlich gefunden und handelt es sich dabei womöglich gar um eine Traumwohnung, sind manche kaum noch zu bremsen, so schnell wie möglich den Mietvertrag zu unterschreiben. Im Kopf bereits die Wohnung einrichtend, lesen sie den Mietvertrag nur oberflächlich und setzen euphorisch ihre Unterschrift darunter. Nicht wenige müssen dass eines Tages bitter bereuen.

Immer wieder kommen Vermieter damit durch, ahnungslosen Mietern unfaire Mietverträge unterzujubeln. Manchmal sind es nur Nachlässigkeiten, die Vermieter später zu ihrem Vorteil nutzen können. Oft aber enthalten Mietverträge ganz bewusst Fallen, die für Mieter unangenehm oder richtig teuer werden können.

Mietvertrag: mündlich oder schriftlich

Grundsätzlich dürfen Mietverträge mündlich geschlossen werden. In so einem Fall sind die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Bestimmungen zu Mietverhältnissen verbindlich. Das gesetzliche Mietrecht ist jedoch sehr mieterfreundlich, weswegen Vermieter fast immer einen schriftlichen Mietvertrag bevorzugen.

Was im Mietvertrag stehen muss

Ein Mietvertrag nimmt auf das Mietobjekt und bestimmte Mieterpflichten Bezug. Folgende Details sind in fast jedem Mietvertrag zu finden:

  • Vertragsparteien: Vermieter und Mieter
  • Wohnungsgröße mit Anzahl der Zimmer
  • Datum des Mietbeginns und Zeitdauer
  • Miethöhe und Betriebskostenvorauszahlung sowie Kaution
  • Renovierung und Schönheitsreparaturen
  • Auszugsregelungen

Berechnung der Wohnfläche

Die Wohnfläche ist neben Lage und Ausstattung ein wichtiger Faktor der Mietberechnung. Abweichungen von der tatsächlichen Wohnfläche sind reklamationsfähig, wenn sie mehr als 10 % betragen. Ein Mieter ist also gut beraten, wenn er die betreffenden Angaben im Mietvertrag prüft. Die Unterschrift unter einen Mietvertrag ohne Angabe der Wohnfläche in Quadratmetern ist abzulehnen.

Als Wohnfläche gelten alle Räume innerhalb einer Wohnung, nicht jedoch Kellerräume oder gemeinschaftlich genutzte Räume.
Ebenfalls entscheidend für die Mietberechnung anhand der Wohnfläche ist die Raumhöhe. Das Mietrecht sieht hierfür 4 Aspekte vor:
Flächen unterhalb einer Deckenhöhe bis zu einem Meter werden gar nicht berechnet.

Flächen unterhalb einer Deckenhöhe zwischen 1 und 2 Metern werden zum halben Quadratmeterpreis berechnet.
Flächen unterhalb einer Deckenhöhe ab 2 Metern werden voll berechnet.

Die Flächen von Balkonen und Terrassen werden üblicherweise zu einem Viertel, maximal zur Hälfte berechnet.

Mietspiegel zu hoch angesetzt

Einige Vermieter tricksen gern mithilfe des Mietspiegels. Der Mietspiegel legt ortsübliche Vergleichsmieten fest, wobei er für einzelne Bereiche bestimmte Mietpreisspannen aufweist. Maßgeblich hierfür sind Lage, Alter und Zustand einer Wohnung.

Es ist also oft nicht zulässig, von vornherein den Höchstwert aus dem Mietspiegel als Rechtfertigung für eine Miete heranzuziehen. Eine ungerechtfertigte Mieterhebung oder Mieterhöhung lässt sich im Nachhinein noch anfechten. Es gilt hier aber, Fristen zu wahren. Mietervereine geben hilfreichen Rat

Vorsicht: Kleinreparaturklausel

Hier müssen Mieter aufpassen: Reparaturkosten darf ein Vermieter seinem Mieter nur dann berechnen, wenn es im Mietvertrag so vereinbart ist. Außerdem gilt die Übernahme von Reparaturkosten durch den Mieter nur für sogenannte Bagatellschäden, die übrigens nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen. Die Höchstgrenze für die Kostenübernahme von Kleinreparaturen liegt bei 75 Euro und darf im Jahr höchstens 200 Euro beziehungsweise 8 % der Jahresmiete betragen.

Der Vermieter darf seinen Mieter auch nicht anteilig an einer teureren Kleinreparatur beteiligen. Liegt die Reparaturrechnung über der im Mietvertrag vereinbarten Höhe der Übernahme von Kleinreparaturkosten, hat der Vermieter die Rechnung komplett selbst zu zahlen.

Ablehnung von Reparaturen

Gern verweisen Vermieter bei einer fälligen Reparatur auch auf die Hausratversicherung des Mieters. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Mieter selbst etwas beschädigt hat. Bei Schäden durch Dritte, im Beispiel eine zerbrochene Scheibe durch draußen fußballspielende Kinder, ist der Vermieter zuständig. Er kann natürlich die Schadensverursacher zur Zahlung heranziehen.

Auch bei Verschleißerscheinungen von Geräten der Wohnung wie Herd oder Therme ist ein Mieter nur dann schadenersatzpflichtig, wenn er grob fahrlässig oder mutwillig gehandelt hat.

Falle Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen und Renovierungsfristen sind ohnehin nur verpflichtend, wenn sie zuvor im Mietvertrag vereinbart wurden. Gut 75 % der Verträge sind diesbezüglich fehlerhaft und somit unwirksam. Ob zu unflexible Fristen oder überzogene Ansprüche seitens des Vermieters: Es kann sich lohnen, derartige Klauseln überprüfen zu lassen, zum Beispiel von einem örtlichen Mieterverein.

Achtung: Übergabeprotokoll

Beim Einzug wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Es dient dazu, beim Einzug bestehende Wohnungsmängel schriftlich festzuhalten. Bei einem Auszug beweist das Übergabeprotokoll, welche Mängel bereits beim Einzug vorhanden waren und welche während der Mietdauer hinzukamen.
Mieter sollten beim Übergabeprotokoll beim Einzug sehr genau sein, denn der Vermieter wird es beim Auszug ganz sicher sein.

Fehler im Mietvertrag: Was tun?

Mieter sollten im eigenen Interesse ihren vorgelegten Mietvertrag sehr genau studieren, bevor sie unterschreiben. In Mietverträgen lauern viele Fallen.

Es gibt aber auch Fehler in Mietverträgen, mit denen Mieter ganz gelassen umgehen können. Ein Beispiel sind unzulässige Klauseln bei Schönheitsreparaturen. Mieter brauchen in diesem Fall ihren Mietvertrag nicht ändern zu lassen. Derartige Klauseln bleiben auch bei einem unterschriebenen Mietvertrag unwirksam.

Anders verhält es sich beispielsweise mit falschen Wohnflächenangaben oder unzutreffenden Angaben im Übergabeprotokoll zulasten des Mieters. Diese sollten unverzüglich beanstandet werden. Auch hier geben in Zweifelsfällen örtliche Mietervereine Auskunft.

Resümee

Ein Mietvertrag ist ein Dokument mit weit reichender Wirkung. Es ist also äußerst wichtig, seinen Mietvertrag schon vor der Unterschrift sehr gründlich durchzulesen und unklare Punkte zu hinterfragen und gegebenenfalls ändern zu lassen. Als Mieter ist man kein Bittsteller, sondern hat gesetzlich definierte Rechte.

Einige Vermieter versuchen, unter Missachtung geltender Gesetze persönliche Vorteile aus einem Mietvertrag herauszuholen. Weil immer noch viel Mieter über die Feinheiten und möglichen Fallen in Mietverträgen nicht ausreichend informiert sind, haben zahlreiche Vermieter weiterhin mit ihren Tricks leichtes Spiel.

Bildquelle: © psdesign1 – Fotolia.com

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