Ab 1. April neue Gesetze für Leiharbeiter und Hartz-IV-Empfänger
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„Der April der April, der macht, was er will“ heißt es in einem Sprichwort. Für die Leiharbeiter und die Hartz-IV-Empfänger hat der Monat zu dem unbeständigen Wetter allerdings ganz beständige Änderungen im Gepäck.

Übersicht

  • Der Vermögensfreibetrag
  • Das verwertbare Vermögen
  • Das neue Gesetz ab 1. April für Hartz-IV Empfänger
  • Die Anhebung des Vermögensfreibetrages im Einzelnen
  • Leiharbeiter
  • Das neue Gesetz für Leiharbeiter
  • Die Höchstüberlassungsdauer
  • Streikregelungen und sonstiges

Der Vermögensfreibetrag

Wer auf die staatliche Hilfe von Hartz-IV angewiesen ist, muss von seinem Regelsatz seinen Lebensunterhalt bestreiten. Lediglich für Heizung und angemessenen Wohnraum werden festgelegte Kosten zusätzlich erstattet.

Nun muss ein Hilfebedürftiger auch sein Vermögen verwerten, um seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Der Paragraf 12 im SGB II setzt die Regelung zu den Vermögensfreibeträgen und dem nicht verwertbaren Vermögen, dem sogenannten Schonvermögen fest.

Das verwertbare Vermögen

Generell betrifft es das verwertbare Vermögen, das ein Hilfebedürftiger für seinen Lebensunterhalt hinzuziehen muss. Dabei handelt es sich dann um Vermögen, das einen Geldwert durch Verbrauch, Beleihung, Verkauf, Vermietung oder Verpachtung bezieht.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Bargeld
  • Guthaben auf Anlage-Konten
  • Guthaben auf Girokonten
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus- und Grundeigentum
  • Eigentumswohnungen

Das neue Gesetz ab 1. April für Hartz-IV-Empfänger

Nun gibt es einen Vermögensfreibetrag, der dem Empfänger von Hartz IV nicht zum Lebensunterhalt angerechnet wird. Der Vermögensfreibetrag wird mit dem Gesetz, das am 1. April in Kraft tritt, angehoben.

Bisher lag der Vermögensfreibetrag bei dem Bezug von Sozialhilfe bei 2600 Euro. Künftig können die Betroffenen sich über einen Vermögensfreibetrag von 5000 Euro freuen.

Die Anhebung des Vermögensfreibetrages im Einzelnen

Der im Leistungsbezug stehende Betroffene hat also einen Vermögensfreibetrag von 5000 Euro.

Ebenso zählt die Anhebung der Verschonungsgrenze auf 5000 Euro auch für den Ehepartner des Sozialhilfeempfängers.
Für Minderjährige in Leistungsbezug gilt das gleiche, wie für die Eltern.

Wer als Hartz-IV-Empfänger Kinder oder Eltern unterhält, kann eine Anhebung des Freibetrages für jede Person um 500 Euro einstreichen.

Leiharbeiter

Für Leiharbeiter ändert sich mit dem neuen Gesetz ab dem 1. April auch einiges. Immerhin betrifft es hier rund eine Millionen Menschen, die als Leiharbeiter ihr Geld verdienen. Sie werden von Zeitarbeitsfirmen, in denen sie angestellte Arbeitnehmer sind, an andere Betriebe ausgeliehen.

Das neue Gesetz für Leiharbeiter

Das neue Gesetz für Leiharbeiter sieht vor, dass der Leiharbeiter, der neuen Monate an ein- und demselben Betrieb entliehen wird, künftig den gleichen Lohn erhält, wie ein Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft in vergleichbarer Position.

Die Höchstüberlassungsdauer

Auch hier ändert sich etwas für den Leiharbeiter ab dem 1. April mit Einführung des neuen Gesetzes. Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. Sollte der Leiharbeiter in ein- und demselben Betrieb länger als 18 Monate arbeiten, muss der Betrieb ihn einstellen.

Streikregelung und sonstiges

Bei den Regelungen, die Leiharbeiter mit dem neuen Gesetz erwarten, gibt es natürlich auch Ausnahmen, wie beispielsweise Tarifverträge.
Im Streikfall dürfen Leiharbeiter in Zukunft auch nicht für Aufgaben eingesetzt werden, die vorher von den Streikenden verrichtet wurden.

Bildquelle: © Jamrooferpix – Fotolia.com

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