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Im Falle einer Kündigung einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selten auf die Zahlung einer Abfindung. Das hat für beide Parteien Vorteile. Doch inwiefern wirkt sich die Abfindungszahlung auf die Höhe des Arbeitsgeldes (ALG I) aus? Die gute Nachricht vorab: Wer sich von seinem Arbeitgeber trennt und eine Abfindung erhält, wird weder den Arbeitslosengeldanspruch verlieren noch eine Anrechnung befürchten müssen. Dabei gilt es allerdings einiges zu beachten. Die Antworten auf alle wichtigen Fragen erfahren Sie hier.

Übersicht

Arbeitslosengeld trotz Abfindung?

  •   – Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist keine Anrechnung  auf ALG I
  •   – Wichtig: Aufhebungsvertrag prüfen

Was passiert, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde?

  •   – Was genau bedeutet es, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht?
  •   – Wie lange kann das Arbeitslosengeld grundsätzlich ruhen?

Wie lässt sich die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld vermeiden, wenn der Arbeitnehmer dennoch früher ausscheiden möchte?

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Abfindung und Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld trotz Abfindung?

Beschließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich im gegenseitigen Einvernehmen voneinander zu trennen, kommt es nicht selten vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag oder durch ein gerichtliches Urteil auf die Zahlung einer Abfindung  an den ausscheidenden Arbeitnehmer einigen. In den meisten Fällen müssen die Arbeitnehmer keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld befürchten. Die maßgebliche Bedingung: Die ordentliche Kündigungsfrist darf nicht verkürzt werden.

Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist keine Anrechnung  auf ALG I

Grundsätzlich gilt: Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist hat die Zahlung einer Abfindung keine Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch. Das heißt, wird bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten und nicht verkürzt,  hat der Arbeitgeber trotz der Abfindung vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wichtig ist also, dass das Arbeitsverhältnis nicht früher endet als es durch eine ordentliche Kündigung hätte beendet werden können.

Wichtig: Aufhebungsvertrag prüfen

Achten Sie bei dem Aufhebungsvertrag also immer darauf, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigungsfristen sind meist in den Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt. Wurde im Vertrag keine explizite Frist vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Was passiert, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde?

Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und das Arbeitsverhältnis damit vorzeitig beendet, wirkt sich die Abfindungszahlung negativ auf das Arbeitslosengeld aus. Es droht eine Sperrzeit. Denn: Bei einer vorzeitigen Kündigung ruht das Arbeitslosengeld, und zwar bis zum Ablauf der eigentlichen ordentlichen Kündigungsfrist.

Was genau bedeutet es, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht?

Bei einer verkürzten Kündigungsfrist sehen die Agenturen für Arbeit die Abfindungszahlung als finanziellen Ausgleich für die verkürzte Kündigungsfrist an. Die Folge: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird zunächst ruhen gelassen. Dabei bedeutet „ruhen“, dass der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes nach hinten verschoben wird. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bleibt davon grundsätzlich unberührt, es findet lediglich eine zeitliche Verschiebung statt.

Ein Beispiel:

Eine Kündigung ist frühestens zum 30.06.2015 möglich. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigen sich jedoch darauf, dass der Arbeitnehmer bereits zum 31.03.2015 ausscheidet. Als Abfindung bekommt der Arbeitnehmer drei Gehälter.

Die Folge: Der Arbeitnehmer erhält erst ab dem 01.07.2015 Arbeitslosengeld, da er bis dahin durch die Abfindung keinen finanziellen Nachteil erleidet.

Wie lange kann das Arbeitslosengeld grundsätzlich ruhen?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Wie lange das Arbeitslosengeld ruhen kann ist von einigen Faktoren abhängig. Dazu zählen die Höhe der Abfindung, das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Dauer der Kündigungsfrist.

Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen: Je älter der Arbeitnehmer ist und je länger die Betriebszugehörigkeit war, desto geringer ist der Teil der Abfindung, der angerechnet werden kann und desto kürzer ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld endet in jedem Fall mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist in § 158 SGB III („Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung“) geregelt.

Wie lässt sich die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld vermeiden, wenn der Arbeitnehmer dennoch früher ausscheiden möchte?

Eine Möglichkeit, die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld trotz vorzeitigem Ausscheiden zu vermeiden ist die Beurlaubung des Arbeitnehmers bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Das heißt, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer zwar formal Mitarbeiter des Unternehmens bleibt und weiterhin sein reguläres Gehalt bezieht, seine Arbeitsleistung jedoch nicht mehr erbringt.

Vereinfacht gesagt: Der Arbeitnehmer wird beurlaubt. Die Gehaltszahlungen werden entweder von der bereits vereinbarten Abfindung abgezogen oder direkt bei den Abfindungsverhandlungen mit berücksichtigt. Bleibt nach dem formalen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Betrag über, wird nur noch dieser als Abfindung gewertet.

Abfindung und Arbeitslosengeld II

Nicht immer einigen sich Arbeitgeber und Arbeitsnehmer sofort und einvernehmlich auf die Zahlung einer Abfindung. Auch die Abfindungssumme ist häufig ein Streitpunkt. In einigen Fällen ist eine Einigung nur mit arbeitsgerichtlichen Schritten möglich. Doch so ein arbeitsrechtlicher Gerichtsprozess kann unter Umständen viel Zeit in Anspruch nehmen.

In der Folge kann es sein, dass die Abfindung erst später vereinbart und ausgezahlt wird und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält. In diesem Fall wird die Abfindung als Vermögen berücksichtigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Zahlung der Abfindung den Anspruch auf Sozialleistungen verringert (vgl. BSG-Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08). Steht also ein arbeitsgerichtlicher Prozess bevor, ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen.

Fazit

Auch, wenn in der Vergangenheit bei Zahlung einer Abfindung häufig eine Sperrzeit von den Agenturen für Arbeit verhängt wurde, so hat das Bundessozialgericht bereits im Juli 2006 diese Vorgehensweise als unzulässig erklärt.

Die Zahlung einer Abfindung muss also nicht automatisch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Ist die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gewährleistet, haben Arbeitnehmer trotz Abfindung grundsätzlich keine finanziellen Nachteile zu erwarten. Um das zu gewährleisten, muss die ordentliche Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag in jedem Fall berücksichtigt werden.

Bildquelle: © Butch – Fotolia.com

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