Recht am

Im Arbeitsleben gilt die Abmahnung als gelbe Karte: Der Arbeitgeber sanktioniert mit dieser ein vertragliches Fehlverhalten. Auf die leichte Schulter sollte man eine Abmahnung nicht nehmen, denn rechtlich ebnet sie den Weg zur Kündigung.

Übersicht

  • Einfach nur eine Rüge oder eine handfeste Abmahnung?
  • 3 Punkte, die eine Ermahnung zur Abmahnung machen
  • Welche rechtlichen Folgen hat eine Abmahnung?
  • Auf Arbeitgeberseite
  • Auf Arbeitnehmerseite
  • Wie viele Abmahnungen sind für das Aussprechen einer Kündigung nötig?
  • Welche Vergehen können abgemahnt werden?
  • Wer spricht die Abmahnung aus?
  • Gibt es zeitliche Fristen?
  • Wie können Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?

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Einfach nur eine Rüge oder eine handfeste Abmahnung?

Im Arbeitsleben kann schon einmal etwas schieflaufen – und nicht immer lässt der Vorgesetzte Milde walten. Wenn er Kritik an Ihrer Arbeit oder Ihrem Auftreten oder an anderen Dingen äußert, ist das unangenehm, hat aber noch keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen.

Spricht er allerdings wegen vertragswidrigen Verhaltens eine Abmahnung aus, sollten Sie hellhörig werden, denn damit gibt er Ihnen Gelegenheit, sich zu bessern – andernfalls kann die Kündigung drohen. Diese erfolgt übrigens nicht grundsätzlich schriftlich: Sie erlangt auch mündlich Wirksamkeit, wenn die folgenden drei Punkte erfüllt sind.

3 Punkte, die eine Ermahnung zur Abmahnung machen

Wie auch immer Ihr Vorgesetzter seine Maßregelung selbst benennt: Eine Abmahnung muss bestimmte Kriterien erfüllen und kann dann empfindliche Folgen für den Arbeitnehmer haben.

  • 1. In einer Abmahnung muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten möglichst umfassend und genau beschreiben, auch das Datum und die Uhrzeit müssen schriftlich festgehalten werden. Allgemeine Formulierungen entsprechen dabei nicht den Vorgaben. Umschreibungen von kritikwürdigem Verhalten wie „häufige Verspätungen“ oder „Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften“ sind zu pauschal, um arbeitsrechtlich wirksam zu sein.
  • 2. Das abgemahnte Verhalten muss zudem deutlich als vertragswidrig gekennzeichnet sein. Außerdem muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter klar dazu auffordern, dieses zukünftig zu unterlassen.
  • 3. Auch der Hinweis auf die mögliche Konsequenz einer Kündigung darf nicht fehlen.

Welche rechtlichen Folgen hat eine Abmahnung?

Auf Arbeitgeberseite:

Der Arbeitgeber muss Fehlverhalten von Mitarbeitern abmahnen – ansonsten kann das ehemals vertragswidrige Verhalten durch Duldung nach einer gewissen Zeit als vertragsgemäß interpretiert werden. Durch eine Abmahnung sichert sich der Arbeitgeber also das Recht zu, auf das vertraglich vereinbarte Verhalten zu bestehen und im Falle einer Zuwiderhandlung weitere Konsequenzen in seinem Sinne zu ziehen. Andernfalls kann er eine Kündigung später nicht auf dieses Fehlverhalten beziehen.

Als Arbeitgeber empfiehlt es sich, die Abmahnung schriftlich zu formulieren. Denn ihr Inhalt ist aus dessen Sicht wichtig, um den Tadel zu dokumentieren und damit die Entwicklung ins Verhältnis zu setzen, die der Arbeitnehmer nach dieser rechtlich gültigen Verwarnung nimmt.

Achtung: Hätte der Arbeitnehmer wegen eines Verstoßes rechtlich auch kündigen können (zum Beispiel im Fall von Mobbing), entscheidet sich aber für eine Abmahnung, darf dieser nicht im nächsten Schritt kündigen. Das Fehlverhalten muss erst erneut auftreten.

Auf Arbeitnehmerseite:

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abmahnung, sollte er diese als Warnschuss betrachten, der im Ernstfall den Verlust dessen Arbeitsplatzes nach sich ziehen kann. Denn eine Abmahnung gilt als nötige Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ordentlich unkündbar ist.

Übrigens: Auch Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen (wenn Arbeitsschutzmaßnahmen zum Beispiel nicht ausreichen).

Wie viele Abmahnungen sind für das Aussprechen einer Kündigung nötig?

Am Arbeitsplatz zwischen den Kollegen mögen Gerüchte kursieren, dass der Chef ohnehin erst drei Mal abmahnen muss, bevor eine Kündigung ins Haus flattern kann. Vorsicht, dabei handelt es sich um gefährliches Halbwissen! Fakt ist: Eine Abmahnung genügt, wenn der Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten nicht ablegt bzw. wiederholt.

Dabei muss es sich übrigens um das gleiche Vergehen handeln. Wurde also der Arbeitnehmer wegen Ankündigung von Krankfeiern abgemahnt, kann er nicht wegen wiederholter Unpünktlichkeit gekündigt werden.

Zieht ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung nach sich, muss eben dieses zuvor abgemahnt worden sein.

Welche Vergehen können abgemahnt werden?

Wenn der Arbeitgeber mit dem Führungsstil seines Mitarbeiters nicht einverstanden ist oder der Arbeitnehmer trotz wichtiger Messe krank ist (und auch seine Krankmeldung fristgerecht einreicht), ermächtigt das den Vorgesetzten nicht zu einer Abmahnung. Denn diese kann nur auf vertraglich geregelte Vereinbarungen ausgesprochen werden, und der Arbeitnehmer muss Einfluss auf diese haben (was im Falle einer Erkrankung beispielsweise nicht der Fall ist).

Weitere mögliche Abmahnungsgründe sind: Arbeitsverweigerung, Alkohol oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Hetze gegen Betriebsrat und Gewerkschaft, Sachbeschädigung, Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, Straftaten oder die verspätete Krankmeldung.

Wer spricht die Abmahnung aus?

Die Abmahnung erfolgt in der Regel durch eine kündigungsberechtigte Person, zum Beispiel durch Führungskräfte oder Personalleiter.

Gibt es zeitliche Fristen?

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer keine zeitlichen Fristen beachten. Wenn die Abmahnung allerdings schon zwischen zwei und fünf Jahren zurückliegt, kann es sein, dass diese als milderndes Mittel einer Kündigung nicht mehr wirksam ist und die erste Abmahnung beim erneuten Fehltritt eine Kündigung nicht rechtfertigt. Gleichzeitig kann ein Verhalten, das bereits vor längerer Zeit festgestellt wurde, auch zu einem späteren Zeitpunkt noch abgemahnt werden.

Wie können Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?

Wer als Arbeitnehmer eine unberechtigte Abmahnung erhält, sollte er aktiv werden.

  • 1. Gegendarstellung formulieren: Der Arbeitnehmer sollte seine Sicht der Dinge schildern und sein Recht nutzen, diese Gegendarstellung in der Personalakte zu ergänzen. Im Kollegenkreis finden Sie womöglich Zeugen dafür, dass Sie keinen Pflichtverstoß begangen haben.
  • 2. Beim Betriebsrat beschweren: Wenn es einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen gibt, sollten Sie das Gespräch suchen.
  • 3. Klage bei unberechtigter Abmahnung: Sie können auf die Rücknahme der Abmahnung bestehen und dies auch mit einer Klage durchsetzen. Die Beweislast der Berechtigung liegt beim Arbeitgeber.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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