Möchte man in seinem Betrieb Auszubildende einstellen, also als Ausbilder tätig sein, muss man eine entsprechende Genehmigung von der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erhalten. Hierzu sind verschiedene Nachweise vorzuweisen – u.a. die sogenannte Ada Prüfung.

In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Informationen zu Voraussetzungen, Inhalten und Vorbereitungskursen für die Ada Prüfung.

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Übersicht

  • Was steckt hinter „Ada“?
  • Wer führt die Ada Prüfung durch?
  • Voraussetzungen in Ausbildung & Studium?
  • Inhalte der Ausbilder-Prüfung
  • Vorbereitungskurse im Fernstudium
  • Erwerb des Ausbilderscheins
  • – Fachliche Voraussetzungen
  • – Persönliche Eignung
  • Fazit

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Was steckt hinter „Ada“?

Die Ada Prüfung – eigentlich „Ausbildung der Ausbilder“ – bildet in der Regel den ersten Schritt, um in einem Betrieb oder Unternehmen als Ausbilder tätig sein zu dürfen. Vielfach wird behauptet, die Ada Prüfung befähige bereits zum Ausbilden in einem Betrieb – im allgemeinen Sprachgebrauch wird es so irrtümlicherweise verwendet.

Streng genommen handelt es sich nur um einen Teil der Voraussetzungen, um ausbilden zu dürfen. Tatsächlich ist hierfür die Berechtigung durch die IHK oder HWK notwendig, die neben der Bestandenen Ada Prüfung auch die fachliche Kompetenz und persönliche Eignung als Voraussetzung für den Ausbilder sieht.

Ausgenommen sind die sogenannten Freien Berufe wie Ärzte, Steuerberater und Notare, die keine zusätzliche Spezifikation erbringen müssen, um auszubilden. Sie gelten nach § 30 Abs. 4 Nr.3 BBiG bereits durch ihre Berufszulassung als fachlich und persönlich geeignet.

Noch einmal zusammengefasst: Wer die Ada Prüfung erfolgreich besteht, besitzt nach dem Berufsbildungsgesetz die Ausbildungsbefähigung, allerdings noch nicht die Berechtigung zur Ausbildung. Letztere erhält man erst mit erfolgreicher Ada Prüfung, abgeschlossener Berufsausbildung / abgeschlossenes Studium sowie nach Eintragung des Ausbildungsbetriebs in die zuständige Kammer.

Nur mit Ausbildungsbefähigung und Ausbildungsberechtigung ist man als Ausbilder in Deutschland offiziell anerkannt.

Wer führt die Ada Prüfung durch?

Die Prüfung wird von den Stellen der IHK und HWK durchgeführt. In der Regel finden mehrmals pro Jahr Termine statt, zu denen man sich bis spätestens sechs Wochen vorher anmelden kann.

Wie bereits erwähnt: Formale Voraussetzungen gibt es für die Anmeldung zur Ada-Prüfung nicht, für die Tätigkeit als Ausbilder schon. Auch wenn sich jeder zur Prüfung anmelden kann, sollte man über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, um den Ausbilderschein komplett zu machen.

Die Gebühren für die Ada Prüfung belaufen sich auf rund 170 Euro. Je nach IHK- oder HWK-Stelle können die Kosten variieren.

Inhalte der Ausbilder-Prüfung

Die Ada Prüfung ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert, die jeweils mindestens mit ausreichenden Leistungen bestanden werden müssen. Der mündliche Teil kann als praktische Durchführung einer Ausbildungssituation oder als Präsentation gewählt werden, wenngleich letzteres häufig bevorzugt wird. Im schriftlichen Teil müssen die Prüflinge fallbezogene Aufgaben lösen, u.a. aus den Bereichen Einstellung der Auszubildenden, Ausbildungsplanung und -durchführung sowie Abschluss einer Ausbildung.

Vorbereitungskurse im Fernstudium

Für den schriftlichen Teil der Ada Prüfung gibt es verschiedene Seminare und Vorbereitungskurse, in denen rechtliche, berufs- und arbeitspädagogische Fachkenntnisse vermittelt werden. Die Lehrgänge sind grundsätzlich nicht verpflichtend für die Anmeldung zur Ada Prüfung. Die Vorbereitungsoptionen sind sehr unterschiedlich, häufig werden sie in Form von Fernlehrgängen angeboten, damit sich angehende Ausbilder berufsbegleitend vorbereiten können.

Die Kosten für die Kurse fallen zusätzlich zu den Prüfungsgebühren an. Oftmals muss man hier mit zusätzlichen 400 Euro rechnen.

Erwerb des Ausbilderscheins

Da eine bestandene Ada Prüfung nicht automatisch zum Ausbilden berechtigt, sondern nur ein Teil der Nachweise darstellt, müssen weitere Voraussetzungen für den Ausbilderschein erfüllt werden. Hierzu zählt fachliche Kompetenz und die persönliche Eignung. Die Ausbildungsberechtigung wird nach Prüfung der IHK bzw. HWK ausgestellt.

Fachliche Voraussetzungen in Ausbildung & Studium

Grundsätzlich müssen künftiger Ausbilder berufliche Fertigkeiten und fachliche Kompetenz vorweisen, um nach dem Berufsbildungsgesetz Personen ausbilden zu dürfen.

Nach § 30 BBiG sind die beruflichen Erfahrungen gegeben, wenn:

  • eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die der als Ausbilder tätigen Fachrichtung entspricht
  • ein Abschluss an einer Ausbildungsstätte oder staatlich anerkannten Schule erfolgt ist – ebenfalls mit fachlich passender Richtung
  • ein Abschluss an einer deutschen Hochschule oder eine Prüfung im Ausland, den deutschen Vorgaben entsprechend, erhalten wurde
  • der Berufstätige nach seinem Abschluss für eine „angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig“ war

Die entsprechenden Fähigkeiten müssen durch Zertifikate und Zeugnisse im sogenannten „Erfassungsboden für Ausbilder/-innen“ aufgeführt werden. Praktische Erfahrungen sind ebenfalls durch Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen nachzuweisen.

Für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist entweder der Nachweis der bestandenen Ada Prüfung, einer absolvierten Meister-Prüfung oder einer beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem BBiG oder ähnliches oder einer Prüfung gemäß § 2 AEVO beizulegen.

Alternativ kann die berufs- und arbeitspädagogische Eignung in Folge der Ausübung eines freien Berufs nachgewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Befreiung von der Nachweispflicht erteilt. In diesem Fall ist eine tabellarische Auflistung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten inklusive Zeiten einzureichen.

Übrigens: Als fachliche Voraussetzung gilt auch, dass der ausbildende Betrieb bei der zuständigen Kammer eingetragen ist.

Persönliche Eignung: Die Regelungen aus BBiG und JArbSchG

Als persönlich geeignet gilt jeder, dem nach § 29 BBiG keine Gründe entgegenstehen. Tatsächlich ist hier aufgeführt, wer keine persönliche Eignung besitzt: Personen, die Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen oder wiederholt bzw. schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder dessen Erlassungen/ Verordnungen verstoßen haben. Das Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, regelt § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Hierzu zählen Personen, die:

  • zu mindestens zwei Jahren Haftstrafe verurteilt wurden
  • für einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden
  • wegen der Verbreitung jugendgefährdender Schriften verurteilt wurden
  • Kinder und Jugendliche unzulässig beschäftigt haben und aufgrund dieses Verstoßes dreimal zu einer Geldbuße verurteilt wurden

Liegt der Verstoß mehr als fünf Jahre zurück (Verjährungsfrist), gilt die Person als persönlich geeignet.

Die Bestätigung der persönlichen Eignung, also das oben genannte Verstoße bzw. Urteile nicht vorliegen, erfolgt mit der Unterschrift des angehenden Ausbilders auf dem Erfassungsbogen.

Fazit

Wer nicht Teil der freien Berufsgruppen ist und in seinem Betrieb ausbilden möchte, muss nicht nur die Ada Prüfung absolvieren, sondern auch die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäß Berufsbildungsgesetz erfüllen. Eine erfolgreiche Ada Prüfung führt nicht automatisch zum sogenannten Ausbilderschein, der Berechtigung zum Ausbilden. Diese wird von der IHK bzw. HWK als Genehmigungsstelle erteilt.

Es ist daher ratsam im Vorfeld der Ada Prüfung über die restlichen Qualifikationen zu verfügen. Andernfalls müsste man im Anschluss an die Prüfung noch entsprechende berufliche Erfahrungen sammeln. Und da man neben einer Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss auch praktische Fähigkeiten aus einer „angemessenen Zeit“ vorweisen muss, könnte es ein längerer Weg zum Ausbilder werden.

Bildquelle: © adempercem – Fotolia.com

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