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Auch in diesem Artikel greifen wir wieder einmal ein sehr interessantes Thema im Steuerrecht auf – die Absetzbarkeit von Adoptionskosten. Ob oder in wiefern Adoptionskosten von der Steuer abgesetzt werden können, das zeigen wir Ihnen in den folgenden Absätzen.

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Adoptionskosten von der Steuer absetzen
  • Uneinigkeit am Bundesfinanzhof wegen beabsichtigter Anerkennung von Adoptionskosten

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Adoptionskosten von der Steuer absetzen

Schon im Jahr 2013 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Adoptionskosten von den entsprechenden Adoptivpaaren nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Nachdem sich die Zuständigkeiten geändert hatten, wurden zunächst einmal neue Hoffnungen bei den Adoptiveltern wach. Anstelle des III.

Senats wird nun der IV. Senat des BFH zuständig für die Streitfragen zu den sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ im Steuerrecht sein. Der VI. Senat vertrat nun zunächst die Auffassung, dass die Kosten von einer Adoption als außergewöhnliche Belastung anzusehen und somit von der Steuer absetzbar seien. Das allerdings wurde schnell wieder revidiert.

Was war der Hintergrund des Entscheides?

Was war nun der Hintergrund für den Rückzug der Entscheidung des IV. Senats?

Geklagt hatte ein Ehepaar, das keine Möglichkeit hatte auf einem natürlichen Wege Nachkommen zu bekommen. Auch eine künstliche Befruchtung lehnte das Pärchen aus ethischen Gründen ab. Also entschieden sich beide dafür, ein Kind aus Äthiopien zu adoptieren.

Enorme Adoptionskosten: Die Adoptionskosten für das Kind aus Äthiopien betrugen stolze 8.000 Euro! Und diese Kosten wollte das Pärchen – verständlicherweise – von der Steuer als „außergewöhnliche Belastung“ absetzen.

Die Begründung des Pärchens hierbei war, dass die Kosten mit denen einer künstlichen Befruchtung, die ja in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind – durchaus zu vergleichen wären.

Entscheid des Finanzgerichtes: Das Finanzgericht in Baden-Württemberg entschied sich allerdings zu etwas anderem. Das Gericht erkannte die Absetzbarkeit der Kosten für eine Adoption nicht an.

Adoptionskosten laut Entscheid nicht absetzbar

Nach der Entscheidung des Finanzgerichtes legte das Pärchen einen Einspruch ein. Und somit war schließlich der BFH an der Reihe. Dieser wiederum bestätigte das Votum des Finanzgerichtes.

Argumentation des Gerichts: Adoptionskosten seien nicht von der Steuer absetzbar, da ein Entschluss, die Kinder zu adoptieren, eine freiwillige Entscheidung sei. Eine solche freiwillige Entscheidung sei nicht als „außergewöhnliche Belastung“ aufzufassen.

Lediglich Ausgaben, die aus einer Zwangslage heraus entstünden, könnten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Bei einer Adoption sei dies also nicht der Fall.

Künstliche Befruchtung absetzbar: Nun war der Streitfall auch gewissermaßen daraus entstanden, dass das Pärchen sich nicht für eine künstliche Befruchtung entscheiden wollte. Tatsächlich wäre diese nämlich vom Finanzamt als eine außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Allerdings sind die Kosten auch nur in einigen bestimmten Fällen absetzbar.

Uneinigkeit am Bundesfinanzhof wegen beabsichtigter Anerkennung von Adoptionskosten

Auch bei den sonst doch eher ehrwürdigen Richterinnen und Richter des Bundesfinanzhof gab es wegen des Themas jede Menge Streit. Wie es scheint, ist also nicht einmal das oberste deutsche Finanzgericht davon verschont geblieben, kleinere bis mittlere Streitigkeiten zu führen.

Und all das, nachdem die Richter und Richterinnen schon genug mit den Differenzen von Bürgern und Finanzämtern zu tun haben. Nun kommen auch noch Streitereien und Zweifel an den eigenen Kompetenzen untereinander auf.

Streit auf hoher Ebene

Normalerweise sollten die Aufgaben beim Bundesfinanzhof bestens verteilt sein. Ein Geschäftsverteilungsplan sorgt dafür, dass jede Abteilung entsprechende Fälle bearbeitet. Doch diese Aufgabenverteilung kann sich scheinbar auch ändern.

Bis zum Jahr 2008 war eigentlich der III. Senat dafür zuständig gewesen, die Fragen für die sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ im Steuerrecht zu klären. Genau dieser Senat hatte zur steuerlichen Absetzbarkeit von Adoptionskosten eine harte Linie vertreten.

Nach dem III. Senat seien die Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Eine Adoption sei – so die Begründung – nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen. So entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom Jahr 1987.

Ab dem Jahr 2009 hatte sich die Zuständigkeit allerdings geändert. Von nun an ist der IV. Senat für die außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung zuständig. Die Richter dieses Senats sind milder gestimmt und so kam es, dass diese Richter auch eine großzügigere Auffassung des Themas vertraten. Sie wollen die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung anerkennen.

Seit dem Jahre 2009 ist der III. Senat damit befasst, die allgemeinen Fragen zur Einkommenssteuer zu bearbeiten und kann somit ebenfalls noch mit außergewöhnlichen Belastungen konfrontiert werden. Zumindest dann, wenn nicht nur diese streitig sind.

Nun ist es meist so, dass die Richter eines Senats, die von den bisherigen Rechtsprechungen in einer Debatte abweichen wollen, den anderen Senat zunächst um Zustimmung ersuchen müssen. Normalerweise wird eine Zustimmung durch den anderen Senat dann auch erteilt – nicht allerdings in diesem Fall.

Auch hier im Beispiel war es zunächst zu gewesen, dass der IV. Senat den III. Senat um Zustimmung ersuchte. Im Kern der Debatte stand schließlich die Änderung der Rechtsauffassung des III. Senats zu den Adoptionskosten. Doch der III. Senat hat hierauf im Januar 2013 geantwortet, dass er bei seiner ablehnenden Haltung bleiben und dem steuerlichen Abzug von Adoptionskosten nicht zustimmen würde.

Was passierte als Nächstes?

Wenn sich zwei streiten, muss ein Dritter für Schlichtung sorgen. Und beim Bundesfinanzhof ist das in der Regel der Große Senat. Dieser besteht aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und je einem Richter der verschiedenen Senate.

Das liegt daran, dass eine Vorlage an den großen Senat nur dann zulässig ist, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.

Genau diese Situation war mit dem Streit um die Absetzbarkeit der Adoptionskosten entstanden. Aktuell hatte der IV. Senat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, inwiefern bei einer beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung wirklich eine Pflicht besteht, eine Anfrage zur Zustimmung bei dem Senat einzuholen, dessen Entscheidung nun verändert wurde.

Laut der Richter sei es aber so, dass keine Pflicht zur Anfrage bestehe. Der Senat, der nun neu für das Problem zuständig sei, könnte alleine entscheiden. Außerdem sei keine Vorlagepflicht an den Großen Senat gegeben.

So kam es, dass der IV. Senat die Frage um die Absetzbarkeit vom Adoptionskosten allein entscheiden wollte. Und zwar im Positiven.

Nun hängte aber trotzdem noch von der Entscheidung des Großen Senats ab, ob bald schon die Adoptionskosten als außergewöhnliche Kosten in der Steuererklärung absetzbar sein würden oder nicht.

Endlich Klarheit

Im Jahr 2015 hat der VI. Senat des BFH auf die Anrufung des Großen Senats einfach verzichtet und die bisherige Rechtssprechung des III. Senats bestätigt. Das bedeutet, dass die Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können.

Bildquelle: © Christin Lola – Fotolia.com

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