Die täglichen Herausforderungen für Alleinerziehende sind hoch. Wenn das Kind eine Behinderung hat, kommen alleinerziehende Eltern aber oftmals an ihre psychischen und finanziellen Grenzen, sodass Unterstützung von allen Seiten essentiell ist. So hilft der Staat Alleinerziehenden mit behinderten Kindern.

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Leistungen von der Pflegekasse

Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung sind grundsätzlich ohne Altersgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung des alleinerziehenden Elternteils mitversichert. Auf Antrag bei der Pflegekasse erhalten sie somit auch Leistungen in Form von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Die Leistungen steigen mit der Pflegestufe, die im Übrigen ab Januar 2017 in Pflegegrade umgewandelt werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Leistungen möglich – etwa bei Verhinderung durch Urlaub oder Krankheit des pflegenden Elternteils, bei notwendigen Umbaumaßnahmen oder bei Hilfsmitteln und technischen Hilfen.

Alleinerziehende sollten wissen, dass die Leistungen der Pflegekasse nichts am Anspruch auf Kindesunterhalt oder der Höhe des Kindesunterhalts ändern. Der barunterhaltspflichtige Elternteil darf die Leistungen der Pflegekasse nicht vom Kindesunterhalt abziehen, im Gegensatz zum Kindergeld, welches hälftig abgezogen werden darf.

Die Leistungen der Pflegekasse reichen selten aus – nicht bei Kindern mit Behinderung und auch nicht für pflegebedürftige Senioren. Hinzukommt, dass oftmals Plätze vor allem für die Kurzzeitpflege fehlen, die Alleinerziehende im Alltag entlasten könnten. Umso wichtiger ist, dass weitere Entlastungen für Alleinerziehende möglich sind.

Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende

Alleinerziehende von Kindern mit einer Behinderung können den finanziellen Mehraufwand, der mit der Behinderung einhergeht, steuerlich geltend machen – als „außergewöhnliche Belastung“.

Wenn Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, kann außerdem der Entlastungsbetrag bei der Steuererklärung genutzt werden. Der Kinderfreibetrag (Pauschbetrag) liegt bei Eltern mit behinderten Kindern höher als üblich – 3.700 Euro pro Jahr, wenn das Kind einen Schwerbehindertenausweis mit „H“ oder „B“ hat.

Auch können Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Übrigen können sich Arbeitnehmer von ihrem Chef bei den Kosten für die Kinderbetreuung finanziell unterstützen lassen. Diese Leistungen sind freiwillig, aber für den Arbeitgeber – im Gegensatz zum Weihnachtsgeld – lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Alleinerziehende unter starkem Druck

Die Herausforderung, ein behindertes Kind zu versorgen, erhöht die alltägliche Belastung, die für Alleinerziehende ohnehin höher ist als bei Paaren. Nicht nur, dass man den Alltag eigenständig organisieren und bewerkstelligen muss. Hinzukommt der finanzielle Druck, der auf Alleinerziehenden lastet.

Sie können oftmals nicht Vollzeit arbeiten gehen, erst recht nicht mit einem behinderten Kind. Demnach verfügen sie grundsätzlich über ein niedriges Einkommen. Der Mehraufwand aufgrund der Behinderung belastet da zusätzlich. Das führt dazu, dass vor allem Alleinerziehende – mit oder ohne Kind mit Behinderung – stark von Armut bedroht sind. Der Bezug von Sozialleistungen wie Sozialhilfe ist keine Seltenheit unter Alleinerziehenden.

Gut ist daher, dass es weitmehr Unterstützung für Alleinerziehende mit einem behinderten Kind gibt, als hier aufgeführt. Häufig gibt es Organisationen, Vereine und Förderprojekte von Kommunen, Städten und Ländern, die sich für Alleinerziehende einsetzen und sie finanziell unterstützen, aber auch Gesprächs- und Selbsthilfegruppen anbieten.

Bildquelle: © denys_kuvaiev – Fotolia.com

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