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Alleinerziehende Frauen haben einen Anspruch auf unterschiedliche staatliche finanzielle Hilfen. So wird die Miete für die Wohnung bezahlt, wenn alleinerziehende Frauen Arbeitslosengeld II erhalten oder Sozialhilfe (Grundsicherung) beziehen. Alleinerziehende Mütter, die erwerbstätig sind, haben einen Anspruch auf Zuschüsse, wenn das erwirtschaftete Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für die Unterkunft zu zahlen.

Wohnung und Miete für Alleinerziehende

Reicht das Einkommen nicht, besteht kein Vermögen über die Freigrenze hinaus und ist die Mutter erwerbsfähig, so besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Frauen zwischen dem Alter von 15 und 64 Jahren, die täglich mindestens 3 Stunden arbeiten können, haben einen Anspruch auf staatliche Leistungen. Voraussetzung ist, dass Mütter keine Behinderung haben und auf absehbare Zeit in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen.

Mütter, die sich alleine um das Kind kümmern, können daher ALG II beziehen, wenn das Kind unter drei Jahre alt ist. Alleinerziehende, deren Kind das 7. Lebensjahr nicht erreicht hat oder mit mehreren Kindern, haben Anspruch auf Mehrbedarf und erhalten 36% der maßgeblichen Regelleistung. Ab dem 7. Lebensjahr wird der Mehrbedarfsanspruch auf 12% der maßgeblichen Regelleistung reduziert.

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Kosten für die Unterkunft

Kosten für die Wohnung (Unterkunftskosten) werden seitens des kommunalen Trägers übernommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten für die Unterkunft die Mietobergrenze der Kommune nicht überschreiten. Die Mietobergrenze setzt sich aus den Betriebskosten sowie der Nettokaltmiete zusammen und orientiert sich an der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben. Zusätzlich werden Kosten für die Heizung und Warmwasser übernommen. Besitzt die Mutter Wohneigentum, kann ebenfalls eine Kostenübernahme beantragt werden.

Größe der Wohnung

Nach einem BSG-Urteil müssen die Größe und der Zuschnitt der Wohnung so gestaltet sein, dass für den erwachsenen Elternteil sowie das Kind ein gewisser Rückzugsraum ermöglicht wird. Ein Mehrbedarf an Wohnraum kann durch individuelle Lebensumstände begründet sein. Vor einem Umzug muss der kommunale Kostenträger informiert werden und zustimmen. Kindergeld und Unterhalt (auch Unterhaltsvorschuss vom Amt) gelten als Einkommen.

Deshalb werden diese Leistungen dem ALG II oder Sozialgeld zugerechnet. Bestehen Einkünfte aus Selbstständigkeit, so werden diese ebenfalls angerechnet. Erwerbstätigen ALG II-Bezieherinnen wird ein Freibetrag zuerkannt, der vom Arbeitseinkommen abgezogen wird. Teile des Elterngeldes aus einer Erwerbstätigkeit (150-300 Euro) sowie Leistungen aus Stiftungen werden nicht angerechnet. Besitzt die alleinerziehende Mutter ein Fahrzeug oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe, wird der Leistungsbezug nicht ausgeschlossen. Auch bei altersabhängiger Vermögensbildung gelten Freibeträge für alleinerziehende Mütter.

Wohngeld für Alleinerziehende

Erhalten Alleinerziehende bereits staatliche Hilfe für den Lebensunterhalt (Sozialgeld, ALG II), entfällt der Anspruch auf Wohngeld, weil diese Leistungen im Rahmen der Sozialleistungen geleistet werden. Alle übrigen Mütter, die arbeiten, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Wie hoch die monatliche Unterstützung ausfällt, ist abhängig davon, wie viele Familienmitglieder dem Haushalt zugerechnet werden. Weiter wird das Familieneinkommen herangezogen. Mitentscheidend über die Höhe des Wohngeldes sind die Höhe der Miete sowie das Mietniveau in der Kommune.

Wo wird der Antrag gestellt?

Alleinerziehende Mütter müssen den Antrag auf Wohngeld bei der örtlichen Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Diese Ämter entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Leistungen. Befinden sich alleinerziehende Mütter noch in der Ausbildung oder im Studium, werden besondere staatliche Hilfen gewährt.

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