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Wenn sich Eltern trennen, spielt die Frage des Kindesunterhaltes auf einmal eine sehr bedeutsame Rolle. Da aber das Thema Unterhalt umfangreich ist, haben wir hier für Sie ein paar interessante Bereiche für den Kindesunterhalt in diesem Artikel zusammengestellt. So können Sie sich einen Überblick verschaffen und wichtige Informationen für den Kindesunterhalt aneignen.

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Übersicht

  • Kindesunterhalt im Allgemeinen
  • Was sind privilegierte volljährige Kinder?
  • Unter welchen Voraussetzungen sind volljährige Kinder unterhaltsberechtigt?
  • Was ist die Düsseldorfer Tabelle
  • Welche Pflichten hat der unterhaltpflichtige Elternteil, wenn er arbeitslos ist?
  • Der Unterschied zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt
  • Mindestunterhalt bei Kindern
  • Der Selbstbedarf des Unterhaltspflichtigen
  • Wofür gibt es Unterhaltsvorschuss?

Kindesunterhalt im Allgemeinen

Beim Unterhalt steht der Kindesunterhalt fest, da er gesetzlich geregelt ist. Er muss nur in der Höhe vereinbart werden. Dabei ist es unerheblich ob die Eltern verheiratet oder geschieden sind. Lediglich das Alter und einige Besonderheiten sind relevant.

Beim Kindesunterhalt wird zwischen folgenden Kindern unterschieden:

  • minderjährige Kinder
  • privilegierte volljährige Kinder
  • volljährige Kinder

Beim der Zahlung von Kindesunterhalt sind diese Gruppierungen wichtig, da es eine Rangfolge gibt. In der Rangfolge werden minderjährige Kinder und privilegierte Kinder gleichgestellt. Wann Kinder in Sinne des Kindesunterhaltes als privilegierte volljährige Kinder gelten, können Sie in dem entsprechenden Kapitel nachlesen.

Was sind privilegierte volljährige Kinder

Bei Unterhalt im Sinne von Kindesunterhalt gelten volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als privilegierte volljährige Kinder. Sie sind in der Rangfolge den Minderjähren gleichgestellt. Volljährige müssen sich in der allgemeinen Schulsausbildung befinden, dürfen nicht älter als 21 Jahre alt sein, müssen im Haushalt eines Elternteils leben und dürfen noch nicht verheiratet sein um als privilegierte volljährige Kinder zu gelten.

Unter welchen Voraussetzungen sind volljährige Kinder unterhaltsberechtigt?

In Deutschland werden Kinder mit Vollendung des 18ten Lebensjahres volljährig. Ab diesem Alter schulden die Eltern den Kindesunterhalt als Barunterhalt nur, wenn sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung oder im Studium befindet. Hier gibt es festgesetzte Regelungen, die bestimmen, was eine angemessene Ausbildung ist und wie verfahren werden darf. Das lesen Sie bitte gesondert im Internet nach. Der Barunterhalt ist dann von beiden Eltern.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Leitlinie, wenn nach der Trennung die Höhe des Kindesunterhaltes ermittelt werden soll. Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht als verbindlicher Zahlbetrag zu sehen, da bestimmte Freibeträge noch abgezogen werden müssen, um den endgültigen Kindesunterhalt zu ermitteln.

Welche Pflichten hat der unterhaltspflichtige Elternteil, wenn er arbeitslos ist?

Die Unterhaltspflicht bei Kindesunterhalt ist auch im Falle von Arbeitslosigkeit mit Nachweisen belegt. Damit der unterhaltpflichtige Elternteil den Mindestunterhalt sicherstellen kann, muss er an seiner Situation etwas ändern. Die Bemühungen wieder erwerbstätig zu werden, müssen im ausreichenden Maß ersichtlich werden. Hier ist in der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Begrifflichkeit „ausreichendes Maß“ deutlich bestimmt und heißen, dass er zur Zeit mindestens 20 Bewebungen pro Monat nachweisen muss.

Der Unterschied zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt

Unterhalt im Sinne des Kindesunterhaltes hat auch mit einer Verantwortungspflicht zu tun. Demnach gilt im Regelfall die Unterhaltspflicht des Elternteils als erfüllt, der die Betreuung des Kindes übernimmt.

Durch die Erziehungsleistungen und die Pflege die ihm obliegen, erfüllt er seinen Teil des Unterhaltes im Sinne von Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zum Baurunterhalt verpflichtet. Dem Kind, das in diesem Fall unterhaltsbedürftig ist, ist während der Schul- und Ausbildungszeit keine eigene Erwerbstätigkeit zuzumuten.

Diese Zeit soll für das Kind die Grundlage für eigene berufliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit bilden. Somit müssen die Eltern für die allgemeine Unterhaltspflicht, wie Wohnung, Nahrung usw. und auch die speziellen Kosten, wie Ausbildung, aufkommen.

Mindestunterhalt bei Kindern

Bei Unterhalt ist auch der Kindesunterhalt mit einem Sockelbetrag geregelt. Vornehmlich bei minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern besteht seitens der Eltern die verstärkte Pflicht, den Kindesunterhalt sicherzustellen. Deshalb ist der Mindestunterhalt für Minderjährige durch das sächliche Existenzminimum festgelegt und richtet sich nach den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle.

Als sächliche Existenzminimum beziehungsweise sächlichen Bedarf versteht man die erforderlichen Beträge, die eine finanzielle Versorgung eines Kindes als Kindesunterhalt sicherstellen.

Der Mindestunterhalt beträgt bei Minderjährigen Kindern seit dem 1. Januar 2016:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 335 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 384 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 450 Euro

Der Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen

Unterhalt und auch Kindesunterhalt wird von dem unterhaltspflichtigen Elternteil geleistet. Dabei wird ihm ein sogenannter Selbstbehalt angerechnet. Das ist der Anteil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen als Existenzminimum bleiben muss. Dieser Selbstbehalt ist nach vorgegebenen Voraussetzungen gestaffelt und im Einzelnen im Internet einzusehen.

Über dem Selbstbehalt kann es passieren, dass das gesamte Nettoeinkommen bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern für die Unterhaltszahlungen verwendet werden muss. Auch beim Mindestunterhalt steht der Selbstbehalt dem zahlenden Elternteil zu. Die gesetzliche Pflicht von Mindestunterhalt bedeutet die Verpflichtung der Zahlung in vorgegebener Höhe. Der Selbstbehalt darf für diese Verpflichtung nicht unterschritten werden.

Wofür gibt es Unterhaltsvorschuss

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kindesunterhalt gar nicht oder nur unregelmäßig nachkommt, können Kinder bis zum zwölften Lebensjahr Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie bei dem Alleinerziehenden Elternteil wohnen. Der Unterhaltsvorschuss wird beim Jugendamt beantragt und kann bis höchstens sechs Jahre in Anspruch genommen werden.

Die Zahlungen sind nach Alter gestaffelt:

  • Kinder bis zu fünf Jahren erhalten 145 Euro
  • Kinder von sechs bis einschließlich elf Jahren erhalten 194 Euro.

Bei Unterhaltsvorschuss gibt es keine Einkommensgrenze des Alleinerziehenden und es bedarf auch keinem gerichtlichen Urteil. Wenn der andere Elternteil allerdings finanziell teilweise oder ganz in der Lage ist, den Kindesunterhalt zu zahlen, fordert der Staat das Geld in der Höhe der bereits gezahlten Unterhaltsvorschusses zurück.

Bildquelle: © katyspichal – Fotolia.com

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