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Die Anlage Unterhalt ist eine der vielen Zusatzangaben, die das Finanzamt braucht, um Ihre Steuererklärung bearbeiten zu können. Hier erfahren Sie, wer Sie braucht und was Sie dabei beachten müssen. Achtung! Nicht mit Anlage U verwechseln!

Überblick

  • Die Anlage Unterhalt
  • Wer gilt als bedürftig im Sinn der Anlage Unterhalt
  • Warum braucht man eine eigene Anlage Unterhalt?
  • Wer muss die Anlage Unterhalt ausfüllen?
  • Anrechenbare Beträge in der Anlage Unterhalt
  • Anlage Unterhalt bei bedürftigen Personen im Ausland
  • Welche Zahlungen werden für die Anlage Unterhalt anerkannt?
  • Wie sollte man die Anlage Unterhalt ausfüllen?
  • Rechtsgrundlagen zum Unterhalt
  • Unterhalt durch eine Eheschließung
  • Familienunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Unterhalt für geschiedene Ehegatten
  • Unterhalt für nicht verheiratete Eltern
  • Arten von Unterhalt

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Die Anlage Unterhalt

Wenn Sie Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen zahlen, dann hat das einen Einfluss auf Ihre steuerlichen Verpflichtungen. Die Anlage Unterhalt ist dabei speziell für den Unterhalt gedacht, der nicht an getrennt lebende Ehegatten gezahlt wird. Dafür gibt es ein eigenes Formular.

Wer gilt als bedürftig im Sinn der Anlage Unterhalt

Bedürftige Personen sind all diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. Das sind Eltern, deren Rente zu niedrig ist, Angehörige, die nicht arbeiten können und nicht genügend Rücklagen zur Verfügung haben, Kinder ohne Kindergeldanspruch und ein paar weitere Personenkreise:

  • Ex-Ehepartner oder Ex-Ehegatten nach einer aufgelösten Lebenspartnerschaft
  • Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Die Mutter des gemeinsamen, unehelichen Kindes

Warum braucht man eine eigene Anlage Unterhalt?

Alle Informationen, die sehr umfangreich sind und die Rahmen des so genannten Mantelbogens in der Steuererklärung sprengen würden, werden in separate Anlagen ausgegliedert. Das gilt auch für die Anlage Unterhalt.

Wer muss die Anlage Unterhalt ausfüllen?

Die Anlage Unterhalt gilt für einen kompletten Haushalt. Wenn sie mehrere bedürftige Personen unterstützen, die in unterschiedlichen Haushalten wohnen, dann müssen Sie mehrere Anlagen Unterhalt ausfüllen.

Anrechenbare Beträge in der Anlage Unterhalt

Die Beträge, die Sie in der Anlage Unterhalt anrechnen können, hängen davon ab, ob die unterstützen Personen bei Ihnen im Haushalt leben oder in einer eigenen Wohnung. Wenn Kindergeld oder Steuerfreibeträge für Kinder geltend gemacht werden, dann können Sie Unterhaltszahlungen an Kinder nicht anrechnen.

Anlage Unterhalt bei bedürftigen Personen im Ausland

Wenn bei einem Wohnsitz im Ausland ein niedrigerer Lebensstandard oder geringere Lebenshaltungskosten vorherrschen, dann kann der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag um ein bis drei Viertel gekürzt werden. Wichtig ist, dass Sie bei solchen Fällen detailliert und nachvollziehbar nachweisen, welche Zahlungen sie geleistet haben.

Welche Zahlungen werden für die Anlage Unterhalt anerkannt?

Die größten Chancen auf Anerkennung haben Zahlungen an Eltern und eigene Kinder. Zahlungen an Geschwister, Kinder von Verwandten und andere Angehörige werden in der Regel nicht anerkannt.

Wie sollte man die Anlage Unterhalt ausfüllen?

Experten raten dazu, sich zuerst die Seite 2 der Anlage Unterhalt genauer anzusehen. Dort werden einige Voraussetzungen abgefragt, die Sie erfüllen müssen, um Ihre Unterstützungszahlungen von der Steuer absetzen zu können. Wenn Sie auf keine Widersprüche stoßen, können Sie die restliche Anlage Unterhalt ausfüllen.

Rechtsgrundlagen zum Unterhalt

Nur Verwandte in gerader Linie sind einander direkt unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf einschließlich Kosten für Berufsausbildung. Näheres regeln die Paragrafen 1601 bis 1615 im BGB.

Grundsätzlich sollten die Unterhaltszahlungen die eigene Absicherung und Altersvorsorge nicht belasten. Bei Großeltern, die für die Enkel sorgen, weil die Eltern nicht ausreichend leistungsfähig sind, ist der Selbstbehalt deutlich höher als bei anderen. Für sie gelten weniger strenge Regelungen.

Unterhalt durch eine Eheschließung

Nach einer Heirat besteht zwischen den Eheleuten grundsätzlich eine Unterhaltspflicht. Man unterscheidet bei den Ansprüchen und der Umsetzung zwischen verheirateten Ehegatten, die nicht mehr zusammenleben (Trennungsunterhalt) und geschiedenen Eheleuten.

Familienunterhalt

In einer intakten Familie spricht man vom Familienunterhalt. Er bezeichnet alle Kosten, die abgedeckt werden müssen, um den Haushalt am Laufen zu halten und die Bedürfnisse der Familienmitglieder zu befriedigen. Beide Eheleute müssen zum Unterhalt beitragen.

Der Ehepartner, der sich um die Haushaltsführung kümmert, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel allein dadurch. Der Unterhaltsanspruch beinhaltet auch ein Taschengeld für den Ehegatten, der nicht arbeitet. Üblicherweise geht man dabei von 5 bis 7 Prozent des Einkommens aus. Diese Art von Unterhalt spielt für die Anlage Unterhalt keine Rolle.

Trennungsunterhalt

Bevor eine Trennung durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wird, lösen die Ehegatten die Lebensgemeinschaft in der Regel auf. In dieser Zeit besteht unter Umständen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ausschlaggebend dafür ist zum Beispiel, dass einer der Partner ein geringeres Einkommen hat oder nicht für ein Kind sorgen muss. Wenn Sie der Ehepartner waren, der den Haushalt geführt hat, sind Sie im Trennungsjahr nicht dazu verpflichtet zu arbeiten.

Unterhalt für geschiedene Ehegatten

Spätestens nach dem Trennungsjahr sollten sich beide Ehepartner wieder selbst versorgen können. In manchen Fällen ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Dann besteht Bedürftigkeit und der Betroffene hat Anspruch auf Unterhalt durch seinen ehemaligen Ehepartner, wenn dieser leistungsfähig ist.

Unterhalt für nicht verheiratete Eltern

Wenn eine Frau wegen Schwangerschaft oder Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat sie Anspruch auf Unterhalt. Dabei hat der unterhaltspflichtige Elternteil einen Anspruch auf Selbstbehalt von 840 bis 1.000 Euro.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Betreuungsunterhalt oder Erziehungsunterhalt muss für mindestens die ersten drei Jahre geleistet werden. Danach wird der Einzelfall geprüft. Als Mindestbedarf für den erziehenden Elternteil wird ein Betrag von 770 Euro angenommen.

Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, können Sie in Ihrer Steuererklärung einen Grundfreibetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Arten von Unterhalt

Man unterscheidet zwischen:

  • Barunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • Naturalunterhalt

Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind grundsätzlich gleichgestellt. Als Elternteil müssen Sie Ihr Kind also selbst betreuen oder Unterhalt zahlen. Beim Naturalunterhalt kann es zu Verwirrungen kommen, weil es sich auch hier in den meisten Fällen um Zahlungen handelt. Sie werden zum Beispiel für die Miete, Nebenkosten, Kleidung, oder ähnliche Kosten erbracht.

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