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Junge Menschen, die ihre Berufsausbildung und ihren weiteren beruflichen Werdegang planen, stehen auch irgendwann vor der weitreichenden Frage: Familienplanung, ja oder nein? Selbst wenn die Ampeln für alle Zukunftsentscheidungen auf „Grün“ stehen, kann es sein, dass sich das so sorgsam geplante Leben doch anders entwickelt, als man sich das vorgestellt hatte.

Aus irgendwelchen Gründen bricht eine Partnerschaft auseinander und schon zählt man zu den Vätern und Müttern jener 20 Prozent Alleinerziehender in Deutschland, die mit diesen besonderen Herausforderungen fertig werden müssen. Zu diesen „besonderen“ Herausforderungen zählt zweifellos die finanzielle Situation. Um zu vermeiden, dass Kinder von Alleinerziehenden in Not geraten, ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §1 der Anspruch auf Elterngeld für Alleinerziehende geregelt.

ÜBERSICHT:

1. Allgemeines

2. Grundsätzliche Voraussetzung zur Antragsstellung

3. Formgerechte Beantragung

– Wo kann Elterngeld beantragt werden?
– Welche Unterlagen sind erforderlich?
– Möglichkeit der einmaligen Änderung

4. Anspruchshöhe und -dauer

– Väterliches Sorgerecht

5. Antragsstellung und -frist

6. Fazit und Übersicht

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Elterngeld und Elterngeld Plus

1. Allgemeines

Das sogenannte „Elterngeld für Alleinerziehende“ dient als Entgeltersatzleistung. Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können, erhalten zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhaltes Elterngeld. Die Voraussetzungen des Bezugs von Elterngeld für Alleinerziehende ähneln den Richtlinien die für beide Elternteile gelten. Die wesentlichen Unterschiede zeigen sich in den Bereichen „Bezugszeitraum“ und in dem Segment der „Einkommensverhältnisse des Jahres“ vor der Geburt.

2. Grundsätzliche Voraussetzung zur Antragsstellung

Eine rechtmäßige Antragsstellung auf Elterngeld für Alleinerziehende liegt nur dann vor, wenn der Wohnsitz des Alleinerziehenden innerhalb Deutschlands liegt, er im Jahr vor der Geburt weniger als 250.000 Euro verdient hat, und die Geburt des Kindes vor dem 01.07.2015 datiert ist. Hinzu kommt die Auflage, nicht mehr als maximal 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig zu sein. Die form- und fristgerechte Antragsstellung ist selbstredend.

3. Formgerechte Beantragung des Elterngeldes

– Wo kann man Elterngeld beantragen?

Die jeweilige Landesregierung des Wohnortes der Antragsteller bestimmt die Elterngeldstellen. Dort erhalten Antragsteller die erforderlichen Formulare und Auskünfte über die Annahme und das Bearbeitungsprocedere.

– Welche Unterlagen sind erforderlich?

Auch Antragsteller können dazu beitragen, dass eine behördliche Bearbeitungszeit in einem angemessenen Rahmen bleibt. Dabei fällt der Qualität des Antrags eine nicht ganz unerhebliche Rolle zu. Für eine rasche Entscheidung bedarf es komplette Unterlagen mit der Angabe über das Eintrittsdatum und der beabsichtigten Bezugszeit der staatlichen Hilfe.

– Geburtsbescheinigung
– Nachweise zum Erwerbseinkommen
– Bescheinigung der Krankenkasse
– Arbeitszeitbestätigung
– Nachweis über Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Um Elterngeld für Alleinstehende zu beantragen, werden die Geburtsurkunde des Kindes so wie eine lückenlose Gehaltsbescheinigung der letzten 12 Monate vor der Geburt benötigt. Selbständige haben einen Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranschlagungszeitraums vorzulegen. Dazu kommen die Bescheinigungen respektive Erklärungen über die Arbeitszeit, die Planung im Bezugszeitraum, die Krankenkasse und im Bedarfsfall eine glaubhafte Erklärung, dass der andere Elternteil weder mit dem Kind noch mit dem Antragsteller in einer Wohngemeinschaft lebt. Zudem bedarf es manchmal einer Bestätigung der Gemeinde für das alleinige Sorgerecht.

– Möglichkeit der einmaligen Änderung

Während des Bezugzeitraumes wird dem Antragsteller die Option einer einmaligen Änderungen des Antrages zugestanden. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Korrektur der Elternzeit handeln. Diese einmalige Änderung gilt nur für die Zukunft und betrifft keine bereits ausgezahlten Geldbeträge. Eine weitere Änderung ist nur möglich in Fällen die eine besondere Härte darstellen wie eine schwere Erkrankung, der Tod eines Elternteils oder des Kindes. In diesen Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Änderung von drei Monaten möglich.

4. Anspruchshöhe und -dauer

Sofern alle Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind, haben Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, einen 14-monatigen Elterngeldanspruch. Liegt vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit vor, reduziert sich der Anspruch auf 12 Monate. Eine sogenannte „Verminderung des Einkommens“ kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Die Höhe des Einkommens vor der Geburt bestimmt die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld. Festgelegt sind als Untergreze 300 Euro, maximal 1.800 Euro. Für Schüler, Studenten und Hartz IV-Empfänger gilt der Mindestbetrag.

Zur Berechnung des Elterngeldes für Alleinerziehende stellt das Bundesfamilienministerium einen Online-Rechner zur Verfügung. Dort können Eltern auch das Elterngeld mit dem „Partnerschaftsbonus“ und dem „ElterngeldPlus“ kombinieren. Ein perfektes Angebot für Eltern, Teilzeit zuarbeiten und sich in den ersten Monaten mit Kind gemeinsam um das Kind zu kümmern.
Elterngeld wird bei anderen Leistungsbezügen als „Einkommen“ deklariert und somit angerechnet.

– Väterliches Sorgerecht

Auf dem für Väter schwierigen rechtlichen Gebiet der Gleichberechtigung von Vater und Mutter hat sich seit 2013 viel bewegt. Die Zeiten des „Bezahlpapas“ neigen sich langsam dem Ende. Ledige und unverheiratete Väter können beim Familiengericht „Mitsorge“ beantragen. Dabei ist es nicht mehr unmöglich, dass dem unverheirateten Vater auch gegen den Willen der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen wird.

5. Antragsstellung und -frist

Der Antrag „Anspruch auf Elterngeld für Alleinerziehende“ erfordert die Geburtsurkunde des Kindes und kann somit auch erst frühestens nach der Geburt gestellt werden. Danach bezieht sich die Auszahlung des Elterngeldes nicht auf Kalendermonate, sondern auf die Lebensmonate des Kindes. Der Antrag sollte spätestens im vierten Lebensmonat der zuständigen Behörde vorliegen. Bei einem Versäumnis werden nur die letzten drei Monate berücksichtigt. Dass bei rückwirkenden Zahlungen ebenso alle anderen Bezugsvoraussetzungen erfüllt sein müssen wie für reguläre Zahlungen, ist selbstredend.

6. Fazit und Übersicht

Trennung tut weh, Trennung bereitet Sorgen. Gerade Alleinerziehende müssen Kindererziehung und Geldverdienen oftmals alleine schultern. 24 Prozent der Alleinerziehenden in Deutschland sind sogar von Armut bedroht. Aber es gibt zahlreiche staatliche Hilfen, wie das Elterngeld für Alleinerziehende, das von der Elterngeldstelle gewährt wird, wenn Väter und Mütter in Elternzeit gehen. Betroffene sollten sich unbedingt über diese staatliche Hilfe „Elterngeld für Alleinerziehende“ informieren. Sie werden in den schwierigen Anfangsmonaten nach der Geburt eines Kindes von der Gesellschaft nicht alleine gelassen.
Die wichtigsten Eckpunkte zur Antragsstellung in Zusammenfassung:

– Wohnsitz in Deutschland
– anderer Elternteil lebt woanders
– alleiniges Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
– vorgeburtliches Jahresmaximaleinkommen von 250.000 Euro
– 14 Monate Bezugszeit ab Geburt
– Mindestbetrag 300 Euro, Maximalbetrag 1.800 Euro
– frist- und formgerechte Antragsstellung

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