JobSteuer am

Mehr Netto vom Brutto wünschen sich viele Arbeitnehmer und stöhnen dabei außer über Steuern auch über die Last der Sozialabgaben. Dabei erscheinen abzuführende Sozialabgaben vielen als unvermeidbarer Posten in ihrer Gehaltsabrechnung. Sie wissen nicht, dass ein Arbeiten ohne Sozialabgaben legal durchaus möglich ist. Hierfür gelten allerdings spezielle Voraussetzungen. Erfahren Sie hier gleich mehr dazu. Das müssen Sie beachten!

Überblick:

  • Vorüberlegungen
  • Sozialabgabenbefreite Verdienstmodelle
  • Minijob
  • Studentenjob
  • Arbeiten als Rentner
  • Aufstocker
  • Fazit

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Vorüberlegungen

So schön es klingt, gleich mehr über die Möglichkeiten zu erfahren, wie das Arbeiten ohne Sozialabgaben funktioniert, möchten wir gleich zu Beginn etwas Grundlegendes klarstellen.

Arbeiten ohne Sozialabgaben sollten Berufstätige nur vorübergehend praktizieren. Insbesondere hinsichtlich der später zu erwartenden Rentenhöhe ist ein dauerhaftes Arbeiten ohne Sozialabgaben nicht zu empfehlen. Wer jedoch bereits in Rente ist und sich etwas hinzuverdienen möchte, kann von den sozialabgabenbefreiten Verdienstmöglichkeiten sorglos auf Dauer profitieren.

Sozialabgabenbefreite Verdienstmodelle

Minijob

Beim Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung mit einer oberen Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden sowie der monatlichen Arbeitseinsätze kann frei bestimmt werden. Ein Arbeitnehmer kann parallel mehreren Minijobs nachgehen, muss dabei aber darauf achten, die Höchstverdienstgrenze nicht zu überschreiten.

Ein Minijob lässt sich auch neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben, wobei beide Arbeitsverhältnisse nicht zusammengerechnet werden, sodass der Minijob abgabentechnisch mit seinen spezifischen Vorzügen separat behandelt wird. Jeder weitere Minijob allerdings wird hier regulär versicherungspflichtig.

Auch kurzfristige Beschäftigungen können unter die Minijob-Regelung fallen.

Für geringfügig Beschäftigte im Minijob besteht keine Versicherungspflicht für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und sie können sich außerdem von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Im Minijob übernimmt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Kranken- und Rentenversicherung. Gemäß § 40 a des Einkommensteuergesetzes kann eine Pauschalierung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen.

Achtung: kein Krankenversicherungsschutz!

Obwohl der Arbeitgeber bei Minijob Pauschalbeträge zur Sozialversicherung abgeführt, genießen Minijobber allein dadurch noch keinen Krankenversicherungsschutz. Sofern sie nicht automatisch über eine beitragsfreie Familienversicherung des Hauptverdieners krankenversichert sind oder ihr Minijob lediglich eine Ergänzung zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder regulärem Rentenbezug ist, müssen Minijobber extra eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abschließen.

Studentenjob

Während der Vorlesungszeiten darf ein Studentenjob maximal 20 Arbeitsstunden wöchentlich betragen, um nicht unter die volle Krankenversicherungspflicht zu fallen. Jedoch besteht seit 1996 für jobbende Studenten Rentenversicherungspflicht.

Deshalb nutzen Arbeitgeber für studentische Arbeitsverhältnisse gern die Form des Minijobs oder Midijobs. Beim auch unter der Bezeichnung Gleitzonenfall bekannten Midijob bewegt sich die Vergütung zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro monatlich. Für den Gehaltsanteil bis 450 Euro finden die Bestimmungen für einen Minijob Anwendung, für den darüber liegenden Verdienst im Rahmen des Midijobs fallen entsprechende höhere Sozialversicherungsabgaben an. Anders als Minijobs sind Midijobs übrigens nicht steuervergünstigt.

Ein guter Tipp für jobbende Studenten ist die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist komplett sozialversicherungsfrei, also auch bezüglich der Rentenversicherung.

Für dieses attraktive Beschäftigungsmodell gelten besondere Spielregeln:

  • Das Arbeitsverhältnis muss von vornherein auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet sein.
  • Pro Woche dürfen 30 oder auch 40 Stunden gearbeitet werden, ohne dass der Studentenstatus verloren geht.
  • Im laufenden Kalenderjahr darf der Student keinesfalls mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise 60 Kalendertage eine derartige kurzfristige Beschäftigung wahrnehmen. Sowie er diese Grenze auch nur um einen Tag überschreitet, tritt Rentenversicherungspflicht ein. Angebotene Vertragsverlängerungen wegen hohen Arbeitsaufkommens sind daher nicht einzugehen, wenn das kurzfristige Arbeitsverhältnis bereits bis zum zulässigen Maximum erfüllt ist.

Kurzfristige Beschäftigungen für Studenten eignen sich vor allem für die vorlesungsfreie Zeit. Obwohl es sich hier für Arbeiten ohne Sozialabgaben für Studenten handelt, sollten sie dennoch auf einen bestehenden Krankenversicherungsschutz achten.

Arbeiten als Rentner

Bezieher einer vollen Altersrente können mit Blick auf Arbeiten ohne Sozialabgaben ebenfalls zu attraktiven Bedingungen berufstätig sein.
Vollrentner zahlen keine Beiträge mehr für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

In Arbeitsverhältnissen mit einem Verdienst von über 450 Euro müssen diese Rentner allerdings Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Da sie jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, erhalten sie einen ermäßigten Beitragssatz. Bei den Pflegeversicherungsbeiträgen werden sie wie die jüngeren Arbeitnehmer behandelt.

Übrigens müssen Arbeitgeber von Rentnern wie bei ihren übrigen Beschäftigten die Arbeitgeberanteile der Sozialabgaben inklusive Rentenversicherungsbeiträgen trotzdem voll entrichten. Grund: Der Wegfall von arbeitgeberseitigen Sozialabgaben könnte zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Arbeitsmarkt zugunsten der Vollrentner führen.

Bezieher einer Teilrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze sowie Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, bleiben dabei versicherungspflichtig.

Aufstocker

Als Aufstocker werden Personen bezeichnet, deren Einkünfte so niedrig sind, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II erfüllen. Bei der Berufstätigkeit muss es sich nicht zum Beispiel um ein Angestelltenverhältnis im Niedriglohnsektor handeln oder um eine Selbstständigkeit mit geringen Einkünften. Die hauptberufliche Ausübung eines Minijobs kann ebenso ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bedingen.

Inwieweit sich das Arbeiten ohne Sozialabgaben für Hartz-IV-Empfänger, wie die Bezieher von Arbeitslosengeld II umgangssprachlich auch genannt werden, lohnt, ist aber doch fraglich. Das Einkommen aus dem Minijob wird mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Je nach Haushaltsgröße beziehungsweise Bedarfsgemeinschaft ergeben sich hier sehr individuelle Berechnungen. Nennenswerte Ansprüche für eine spätere auskömmliche Rente lassen sich so jedenfalls nicht aufbauen.

Fazit

So verlockend sich Arbeiten ohne Sozialabgaben zunächst anhört, sollten Sie es nicht als dauerhafte Lösung in Betracht ziehen. Kurzfristig kann es Ihnen in speziellen Lebenssituationen wie Studium oder Zeiten der Kindererziehung Vorteile bringen. Langfristig hingegen werden Sie durch Arbeiten ohne Sozialabgaben so keine später ausreichende Rentenhöhe aufbauen.

Sollten Sie jedoch bereits regulär in Rente sein und dazuverdienen wollen, können Sie sich unbeschwert über die Vorzüge des Arbeitens ohne Sozialabgaben freuen.

Bildquelle: © ferkelraggae – Fotolia.com

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