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Was geschieht bei der Zahlung von Arbeitslosengeld II, wenn Paare räumlich getrennt voneinander wohnen? Immer ist bei Leistungen von Grundsicherung für Arbeitsuchende von Bedarfsgemeinschaften die Rede, die gemeinsam in einer Wohnung leben. Es gibt aber glückliche Ehepaare und Familien, die dennoch in getrennten Wohnungen leben. Wie werden sie beim Bezug von Arbeitslosengeld II behandelt? Unser Artikel gibt Ihnen Antwort. Informieren Sie sich darin über Arbeitslosengeld II: Leistungen bei räumlicher Trennung.

Überblick

  • Arbeitslosengeld II: Unterschied zwischen „getrennt leben“ und „getrennt wohnen“
  • Getrennt leben
  • Getrennt wohnen
  • Leistungen bei räumlicher Trennung: getrennt wohnen überhaupt erlaubt?
  • Arbeitslosengeld-II-Leistungen bei räumlicher Trennung: ein Partner arbeitsuchend
  • Arbeitslosengeld-II-Leistungen bei räumlicher Trennung: beide Partner arbeitsuchend
  • Arbeitslosengeld II: Prüfen der Bedarfsgemeinschaftssituation
  • Arbeitslosengeld II: Indizien für eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
  • Leistungen bei räumlicher Trennung: Kinder in einem Haushalt
  • Fazit

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Arbeitslosengeld II: Unterschied zwischen „getrennt leben“ und „getrennt wohnen“

„Getrennt leben“ ist nicht dasselbe wie „getrennt wohnen“. Im allgemeinen Sprachgebrauch klärt sich der Sinn meistens durch den Zusammenhang. Im Umgang mit Behörden, sei es das Finanzamt oder die Arbeitsagentur, ist zwischen beiden Formulierungen jedoch streng zu unterscheiden.

Getrennt leben

Wer offiziell getrennt lebt, tut dies meistens mit dem Ziel einer Scheidung. Der Status des Getrenntlebens kennzeichnet das erforderliche Trennungsjahr vor der Scheidung. Beim Getrenntleben können beide Partner bereits in unterschiedlichen Wohnungen leben. Ist nicht sofort eine weitere Wohnung verfügbar, müssen beide Partner deswegen nicht ihren Scheidungstermin hinausschieben.

Getrenntleben lässt sich auch in einer gemeinsam genutzten Wohnung durchführen. Wichtig ist dabei, dies nicht nur pro forma zu tun, sondern tatsächlich gemäß der anschaulichen Redewendung „getrennt von Tisch und Bett“ genauso zu leben. Getrennte Bereiche im Kühlschrank und getrennte Schlafzimmer demonstrieren dies räumlich. Handlungen wie separates Wäschewaschen und Kochen beweisen ebenfalls die persönliche Trennung eines Paares, das nur noch eine reine Wohngemeinschaft ohne persönliche Beziehung bildet.

Getrennt wohnen

Hinter einer räumlichen Trennung beim Wohnen steckt nicht unbedingt eine traurige Geschichte. Gesetzlich bedeutet „getrennt wohnen“ lediglich verschiedene Orte beim Wohnen. Einige miteinander glückliche Paare wohnen aus beruflichen Gründen getrennt. Andere bevorzugen ganz einfach jeder eine eigene Wohnung beziehungsweise räumlich voneinander getrennte Haushalte.

Ursächlich dafür können neben persönlicher Vorliebe für diesen Lebensstil zum Beispiel unterschiedliche Auffassungen von Ordnung sein oder Hobbys, die viel Raum beanspruchen oder Lärm verursachen. Rechtlich fungieren diese Lebensgemeinschaften, als bewohnten sie eine gemeinsame Wohnung in bestem Einvernehmen.

Leistungen bei räumlicher Trennung: getrennt wohnen überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich darf in Deutschland jeder seinen Wohnsitz frei wählen. Dies gilt für Paare und Familien. So wohnen nicht nur Paare getrennt, sondern gelegentlich auch gemeinsame Kinder an einem anderen Ort, zum Beispiel bei Großeltern oder in einem Internat.

Ausnahmen von der freien Wohnsitzwahl gibt es natürlich bei zu einer Haftstrafe verurteilten Straftätern oder bei psychisch Erkrankten, für die ein Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung angeraten sein kann oder sogar gefordert, insbesondere bei Eigen- oder Fremdgefährdung.

Im behördlichen Umgang ergeben sich aus getrenntem Wohnen unterschiedliche Aspekte. Bei einem oder zwei Beziehern von Arbeitslosengeld II zeigen sich ungünstige Effekte.

Arbeitslosengeld-II-Leistungen bei räumlicher Trennung: ein Partner arbeitsuchend

Lebt ein Paar in unterschiedlichen Wohnungen und handelt es sich dabei um eine so genannte Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, entsteht daraus laut § 7, Absatz 3a eine Bedarfsgemeinschaft für Leistungen einer Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehungsweise Arbeitslosengeld II.

Entscheidend hierfür ist nach diesem Paragraphen „der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese Definition gilt allerdings genauso für in einer gemeinsamen Wohnung lebende Partner. Letzteres ist beim Bezug von Arbeitslosengeld II der Normalfall.

Das Problem bei der Beanspruchung von Arbeitslosengeld-II-Leistungen bei räumlicher Trennung besteht darin, dass das Einkommen des erwerbstätigen Partners zur Berechnung des Anspruchs mit herangezogen wird. Getrennte Wohnsitze befreien nicht von dieser Pflicht. Der Unterhalt zweier Wohnsitze erweist sich dabei als zusätzliches finanzielles Handicap.

Von getrennten Wohnungen profitieren beim Bezug von Arbeitslosengeld II nur die Paare, die weder verheiratet sind, noch sich in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.

Arbeitslosengeld-II-Leistungen bei räumlicher Trennung: beide Partner arbeitsuchend

Sind beide Partner eines getrennt wohnenden Paares arbeitsuchend, können sie als Bedarfsgemeinschaft theoretisch zwar für beide Personen den Regelbedarf beanspruchen, nicht jedoch die Übernahme der Kosten beider Unterkünfte. Pro Bedarfsgemeinschaft werden nur einmal Leistungen für Kosten der Unterkunft übernommen.

Ein Zusammenziehen wird hier unumgänglich sein. Bezieher von Arbeitslosengeld-II-Leistungen verfügen nur über eng begrenzte finanzielle Reserven. Der monatliche Regelsatz deckt nur den Grundbedarf, sodass eine zweite Wohnung bei Arbeitslosengeld-II-Bezug auf Dauer nicht finanzierbar ist. Auch gut gemeinte Zuwendungen von Verwandten würden nicht helfen, da diese als Einkommen gewertet und vom Arbeitslosengeld II abgezogen würden.

Arbeitslosengeld II: Prüfen der Bedarfsgemeinschaftssituation

Vor allem wenn nur ein Partner eines Paares arbeitsuchend ist und Leistungen zum Grundbedarf beansprucht, prüft der Leistungsträger, ob es sich um eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft handelt, bei der der erwerbstätige Partner seinen finanziellen Teil zur Bedarfsgemeinschaft beitragen muss. Nicht immer ist die Situation eindeutig und Paare nutzen diesen Umstand zu ihrem Vorteil. Um dies zu unterbinden, sucht das Jobcenter nach Beweisen.

Arbeitslosengeld II: Indizien für eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft

Es kann schwierig sein, das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sicher zu beweisen. Bloße Vermutungen reichen hier nicht aus. Legt die Vermutung des Leistungsträgers jedoch eine derartige Gemeinschaft nahe, bei der beide Partner füreinander einstehen, darf die Vermutung geäußert werden. Daraufhin muss der Leistungsbeanspruchende überzeugend nachweisen, dass die Vermutung nicht zutrifft. Eine reine Gegenbehauptung reicht nicht aus.

Bestimmte Sachverhalte gelten dem Jobcenter als Indizien für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, unter anderem:

  • Mitversicherung des Partners über die eigene Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • gegenseitiges Einsetzen beider Partner in Versicherungsverträgen als Begünstigte im Todesfall
  • Erwähnung des Partners in familiären Todesanzeigen, was eine enge familiäre Bindung signalisiert

Leistungen bei räumlicher Trennung: Kinder in einem Haushalt

Gemeinsame Kinder in einem oder beiden der Haushalte zählen wie sonst auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II zur Bedarfsgemeinschaft.

Fazit

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II): Leistungen bei räumlicher Trennung gestaltet sich kompliziert. Vor allem das Vorhandensein zweier Wohnungen wird zum Problem, da der Leistungsträger unabhängig von der Zahl der Regelbedarfe nur einmal die Kosten für die Unterkunft übernimmt.

Insbesondere bei unverheirateten Paaren gibt es um die Definition der Art der Beziehung – bloße Wohngemeinschaft oder doch füreinander einstehende Partner – immer wieder Streit mit der Behörde und die Beweislage ist nicht immer eindeutig.

Bildquelle: © Thomas Reimer – Fotolia.com

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