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In der Schwangerschaft bereiten sich die Eltern auf das neue Leben vor. Das bedeutet auch Mehrkosten für Mutter und Vater. Der hierbei entstehende Mehrbedarf kann durch zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II ausgeglichen werden. 

Übersicht

* Leistungen durch das Jobcenter
– Höhe
– Antrag auf zusätzliche Leistungen
– Umfang der Erstausstattung
– Was als Erstausstattung zählt
– Die Erstausstattung beantragen
– Wohnung
* Sonderfälle
– Schwangerschaft in der Ausbildung
– Mutterschaftsgeld
* Nach der Geburt
– Finanzielle Unterstützung für das Neugeborene
Elterngeld

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Leistungen durch das Jobcenter

Höhe der Leistungen

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Wenn eine schwangere Frau Arbeitslosengeld II bezieht, dann kann Sie für den Mehrbedarf durch die Schwangerschaft zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen. Dies wird als schwangerschaftsbedingter Mehrbedarf bezeichnet. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Entbindungstag werden die Leistungen zusätzlich zum ALG II gezahlt. Die Zusatzleistung beträgt 17% der Regelleistung des ALG-II-Satzes. Diese Mehrleistung von 17% der maßgeblichen Regelleistung wird nach § 21 Abs. 2 SGB II gezahlt.

Antrag auf zusätzliche Leistungen

Auf Antrag können weitere Leistungen für die Erstausstattung gewährt werden. Diese decken die Kosten für Kleidung und Wohnungseinrichtung ab. Die Leistungen werden nur einmalig gezahlt und können auch von Bedürftigen, die keinen Anspruch auf ALG II haben, genutzt werden. Die Zusatzleistungen werden in sogenannter pauschalisierter Form gezahlt., d.h. als festgelegter Geldbetrag. Wichtig ist dabei, dass diese Leistungen vor der Anschaffung beantragt werden und nicht, nachdem die Einkäufe bereits erfolgt sind. Die Leistungen für Erstausstattung und Schwangerschaftsbekleidung werden nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II gewährt.

Umfang der Erstausstattung

Zu dieser Erstausstattung gehören Utensilien, die nicht vorhanden sind und noch benötigt werden. Zu beachten ist aber, dass jedes Kind einen eigenen Anspruch auf die Erstausstattung hat. Daher darf der Anspruch bei Mehrlingsgeburten nicht gekürzt werden. Erhält die Mutter Gelder zur Erstausstattung von anderen Organisationen, dann werden diese auf die Leistungen angerechnet und mindern diese. Aufgrund der Zweckbindung stellen die anderen Gelder zur Erstausstattung kein Einkommen dar und können daher den ALG-II-Satz nicht mindern.

Was als Erstausstattung zählt

Die einmalige Hilfe kann für die Erstausstattung der aktuellen Wohnung oder einer größeren Wohnung genutzt werden. Die Leistung darf für Haushaltsgeräte ausgegeben werden. Sie gilt weiterhin für die Erstausstattung mit Bekleidung, wie Schwangerschaftsmode und Kleidung für das Kind.

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Die Erstausstattung beantragen

Um die Ansprüche geltend zu machen, muss die Schwangerschaft nachgewiesen werden. Auch der vorausberechnete Geburtstermin ist wichtig, denn schließlich werden die Zahlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche gewährt. Diesen Nachweis können Mütter erbringen, indem Sie eine Kopie des Mutterpasses vorlegen. Dabei reicht meist die erste Seite des Mutterpasses als Nachweis aus, denn diese beinhaltet alle relevanten Daten. Mehr erfahren

Wohnung

Nach dem zweiten Sozialgesetzbuch hat jede Person einen individuellen, eigenen Anspruch auf Wohnraum. Das gilt auch für ein Kind ab seiner Geburt. Galt eine Wohnung bisher für die Mutter allein als ausreichend, dann kann durch die Geburt des Kindes Anspruch auf eine größere Wohnung geltend gemacht werden und einen Umzugsgrund nach § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II bedingen. Die Größe eines angemessenen Wohnraumes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Sonderfälle

Schwangerschaft in der Ausbildung

Befindet sich eine Schwangere gerade in ihrer Ausbildung, dann gilt sie ebenfalls als hilfebedürftig. Dies trifft auf Auszubildende zu, deren Ausbildung nach den Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungswürdig ist. Diese Auszubildenden haben meist keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II, weil Sie stattdessen andere Leistungen, wie das BAföG, erhalten. Wer BAföG erhält, gilt als finanziell hilfebedürftig und kann Anspruch auf den schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf sowie auf die einmaligen Leistungen erheben. In besonderen Fällen können die Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung in Form eines Darlehens gewährt werden.

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt. Die Frau erhält es ab dem Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld wird in vollem Umfang auf das Elterngeld angerechnet. Der Betrag, der vor der Geburt bezahlt wird, wird als Einkommen auf das ALG II angerechnet. Hat die Schwangere ansonsten kein anderes Einkommen, dann wird vom Mutterschaftsgeld der Freibetrag von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V abgezogen. Mehr erfahren

Nach der Geburt

Finanzielle Unterstützung für das Neugeborene

Auch nach der Geburt kann eine finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter erfolgen. Dies gilt besonders dann, wenn nur ein Elternteil das Kind erzieht. Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei sowie mehr Kindern unter 16 Jahren haben Anspruch auf zusätzliche 36% der Regelleistung des ALG II. Alleinerziehende mit einem Kind über sieben Jahren oder mehreren Kindern, bei denen eines über sieben Jahre alt und die anderen zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, erhalten je Kind 12% von der Regelleistung zusätzlich.

Elterngeld

Elterngeld und Elterngeld Plus

Das Elterngeld beträgt 300 Euro pro Monat und Kind. Es wird nicht auf das ALG II angerechnet, aber alles was darüber hinausgeht, wird voll auf die Zahlungen des Jobcenters angerechnet. Übersteigt das Elterngeld also den Sockelbetrag von 300 Euro, dann erfolgt eine Anrechnung dessen, was über 300 Euro liegt, mit dem ALG II. Mehr erfahren

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