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Arbeitslosengeld II stellt die Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Doch welche Leistungen sind hierin enthalten? Um dies zu erfahren, lesen Sie einfach unseren Artikel über Arbeitslosengeld II (ALG II): Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Überblick

  • Definition der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Bedingungen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Arbeitslosengeld II: Regelbedarf
  • Arbeitslosengeld II: Mehrbedarf
  • Arbeitslosengeld II: Erstausstattung
  • Arbeitslosengeld II: weitere einmalige Leistungen
  • Antragstellung auf Arbeitslosengeld II
  • Fazit

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Definition der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen diesem Personenkreis ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Arbeitslosengeld II für Arbeitsuchende soll gemäß der Aussage „Fördern und Fordern“ erwerbsfähige Leistungsbezieher sowie mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen motivieren, sich ihren Lebensunterhalt eines Tages wieder selbst verdienen zu können ohne jegliche Leistungen zur Grundsicherung.

Bei den Leistungen zur Grundsicherung für arbeitsuchende Arbeitslosengeld-II-Bezieher geht es vor allem darum:

  • Vermeiden oder Beseitigen einer Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Verkürzung des Zeitraums der Hilfebedürftigkeit oder Verringerung ihres Umfangs
  • Erhalten, Verbessern oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
  • geschlechtsspezifischen Benachteiligungen erwerbsfähiger Arbeitslosengeld-II-Bezieher entgegenwirken
  • Überwindung der Nachteile von Personen mit Behinderung
  • Berücksichtigung individueller familiärer Lebensbedingungen der Leistungsbezieher: zum Beispiel Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen
  • Anreize schaffen und aufrechterhalten für die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Dabei umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zum Beenden oder Reduzieren einer Hilfsbedürftigkeit mit dem Schwerpunkt einer erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt für eine dauerhafte eigenverantwortliche Sicherung des Lebensunterhalts.

Bedingungen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nur bei Hilfsbedürftigkeit gewährt. Als hilfsbedürftig gilt, wer nicht oder nicht ausreichend seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, sei dies durch Erwerbstätigkeit oder vorhandenes größeres Vermögen. Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Arbeitslosengeld II schließt außerdem ein Bezug von Sozialleistungen anderer Träger sowie finanzielle Zuwendungen von Angehörigen aus.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kein Almosen. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie Personen ihrer Bedarfsgemeinschaft sind gefordert, sich intensiv aktiv um ein Beenden oder Verringern ihres Leistungsbezugs zu bemühen.

Dazu gehört auch die Teilnahme an den vom Jobcenter vorgeschlagenen Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Existiert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich für einige Zeit keine zur Qualifikation des Empfängers von Arbeitslosengeld II passende Erwerbstätigkeit, ist er verpflichtet, eine ihm angebotene andere zumutbare Arbeit anzunehmen.

Erwerbsfähige Arbeitsuchende müssen außerdem ihre Arbeitskraft in eine Erwerbstätigkeit bringen, die Ihnen das Verdienen des Lebensunterhalts für sich selbst und die übrigen Personen ihrer Bedarfsgemeinschaft erlaubt.

Arbeitslosengeld II: Regelbedarf

Die Basis von Arbeitslosengeld II bildet der Regelbedarf. Die Zahlung erfolgt monatlich und ist für folgende regelmäßige oder einmalige Ausgaben bei den Lebenshaltungskosten gedacht:

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • soziale Beziehungen und kulturelle Ereignisse
  • weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens, beispielsweise Bildung, Kommunikation, Verkehr
  • Haushaltsenergie, außer Heizung und Warmwasseraufbereitung

Aktuell (Stand 2016) beträgt der Regelbedarf für eine Einzelperson 404 Euro monatlich. Für Bedarfsgemeinschaften wird der Regelbedarf entsprechend den dazugehörigen Personen berechnet.

Zweites Standbein des Regelsatzes bildet die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Hierfür gelten Obergrenzen. Miethöhe und Wohnfläche müssen der Größe der Bedarfsgemeinschaft angemessen sein. Trifft dies nicht zu, müssen Leistungsempfänger umziehen. Auch Heizungskosten werden nicht voll übernommen, wenn ein extrem unwirtschaftliches Heizungsverhalten erkennbar ist.

Arbeitslosengeld II: Mehrbedarf

Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem so genannten Mehrbedarf ergänzt werden. Der Mehrbedarf, der sich durchaus auch aus verschiedenen parallel beanspruchten Leistungen zusammensetzen kann, darf insgesamt nicht über der Höhe des Regelsatzes für eine Person – 404 Euro – liegen.

Mehrbedarf-Leistungen gibt es beispielsweise für:

  • Alleinerziehende von Minderjährigen
  • werdende Mütter ab 13. Schwangerschaftswoche
  • Menschen mit Behinderung und Menschen mit chronischer Erkrankung, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erhöhte Kosten für ihre Ernährung aufwenden müssen, wobei die hierfür anerkannten Erkrankungen aufgelistet sind
  • dezentrale Warmwasseraufbereitung
  • unabweisbare und laufende besondere Bedarfe in Härtefällen wie das Anschaffen ärztlich verschriebener Pflegeprodukte oder zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Mehrbedarf. Der Mehrbedarf ist auch nicht detailliert nachzuweisen, sondern ergibt sich aus den Tatbestandsmerkmalen.

Arbeitslosengeld II: Erstausstattung

Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie weitere Personen, die zwar kein Arbeitslosengeld II beziehen, aber die Kosten für eine bestimmte Erstausstattung nicht selbst tragen können, können diese auf Antrag erhalten. Bei beihilfefähigen Erstausstattungen handelt es sich um Anschaffungen, wie sie im Sinne einer angemessenen beziehungsweise vernünftigen Lebens- oder Haushaltsführung tätig sind.

Hierzu zählen vor allem:

  • Erstausstattung für eine Wohnung einschließlich Hausgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt

Arbeitslosengeld II: weitere einmalige Leistungen

Für bestimmte einmalige Ausgaben, die der Leistungsempfänger nicht selbst tragen kann, gibt es ebenfalls Zuschüsse zum Regelsatz, zum Beispiel für:

  • Anschaffung und Reparaturen orthopädischer Schuhe
  • Reparaturen therapeutischer Geräte und Ausrüstungen
  • Mieten von therapeutischen Geräten

Antragstellung auf Arbeitslosengeld II

Arbeitsuchende sollten ihren Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung im eigenen Interesse möglichst umgehend stellen, da Arbeitslosengeld II erst ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird. Antragsformulare liegen in den Jobcentern aus oder stehen auf der Webseite Arbeitsagentur.de zum Download bereit.

Fazit

Das Arbeitslosengeld II (ALG II): Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst außer dem Regelbedarf mehr, als vielen bekannt ist. Über die Deckung der Kosten für Lebenshaltung, Unterkunft und Heizung hinaus gibt es für besondere Bedarfe Extra-Leistungen. Für ergänzende Leistungen für Mehrbedarf und Erstausstattung müssen Berechtigte einen Antrag stellen.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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