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Ist die Kündigung im Krankheitsfall rechtens? Darf der Chef das Rauchen verbieten? Kündigung ohne Begründung – ist das möglich? Zum Thema Arbeitsrecht halten sich einige Meinungen hartnäckig, obwohl der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung in den meisten Fällen anders entscheidet.

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Krankheit – ein Kündigungsschutz?

Viele Arbeitnehmer glauben zum Beispiel, dass sie im Falle einer Erkrankung vor einer Kündigung sicher sind. Das ist allerdings ein Irrglaube, denn tatsächlich kann der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.

Das gilt unter anderem dann, wenn die gesundheitliche Prognose des Arbeitnehmers negativ ist – er also auch in Zukunft unter einer erheblichen Leistungsunfähigkeit leidet. Weiterhin können betriebliche Belastungen wie hohe Lohnfortzahlungen den Betrieb beeinträchtigen, sodass der Arbeitgeber im Krankheitsfall kündigen darf.

Krankschreiben – besser nicht übertreiben!

Krankheitsbedingte Kündigungen sind nicht einfach durchzusetzen, Arbeitnehmer sollten aber dennoch vorsichtig sein. Wer länger als sechs Wochen im Jahr krank ist, sorgt für eine betriebliche Beeinträchtigung, was eine Kündigung rechtfertigen könnte. In diesem Zusammenhang kann auch ein schlechtes Immunsystem ein Kündigungsgrund sein.

Denn: Wer ständig erkrankt, wird auch künftig häufig erkranken. Die gesundheitliche Prognose ist daher eher negativ. Ausnahmen werden auch dann nicht gemacht, wenn man beruflich bedingt bei Wind und Wetter nach draußen muss.

Etwas ungünstig ist, sich einfach so krankschreiben zu lassen – gerne montags oder freitags – um dann mehr Freizeit zu haben. Wer offiziell krankgeschrieben ist, die sechs Wochen überschreitet und eine negative Gesundheitsprognose hat, kann vor Gericht nicht behaupten, fit und gesund zu sein.

Darf der Chef das Rauchen verbieten?

Rauchen ist zunächst einmal reine Privatsache. Der Chef kann also nicht verbieten, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Pause eine Zigarette raucht. Allerdings kann der Arbeitgeber Raucherpausen von der Arbeitszeit abziehen – ungeachtet, ob dies seit einigen Jahren gängige Praxis ist. Ein Gewohnheitsrecht entsteht hier nicht.

Kündigung – ohne Begründung, mündlich, zurücknehmen?

Kündigt der Arbeitgeber die Stelle, muss er lediglich angeben, dass er das Arbeitsverhältnis beenden möchte und zu welchem Zeitpunkt. Warum die Kündigung ausgesprochen wurde, ist rechtlich nicht erforderlich. Auch bei außerordentlichen Kündigungen muss der ehemalige Chef den Grund nicht nennen. Auf Verlangen muss er das schriftlich tun. Weigert er sich, besteht im Zweifelsfall aber nur Anspruch auf Schadenersatz. Die Kündigung bleibt wirksam.

Eine Kündigung darf grundsätzlich nur schriftlich in Papierform erfolgen. Weder eine mündliche Kündigung, noch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per SMS, Fax oder E-Mail ist rechtmäßig.

Spricht der Arbeitnehmer selber eine Kündigung aus, ist sie nicht zurückzunehmen. Mit der Übergabe des Kündigungsschreibens ist diese wirksam. Lediglich der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er die Rücknahme durch den Arbeitnehmer zulässt oder nicht.

Weitere Irrtümer des Arbeitsrechts

Zwar sind viele Arbeitgeber kulant, aber einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub bei Geburt des Kindes, Umzug, Todesfall eines Verwandten oder für die Hochzeit besteht nicht.

Rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung hat man ebenfalls nicht. Eine fristlose Kündigung bedarf nicht zwingend eine vorherige Abmahnung. Wem schwere Verstöße nachgewiesen werden können, wird fristlos gekündigt.

Eine Kündigung ist auch dann wirksam, wenn der Betriebsrat dieser nicht zustimmt. Denn dem Gesetz nach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat lediglich vorher „anhören“, nicht aber seiner Entscheidung folgen. Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld? Nur wenn dies im Arbeitsvertrag explizit geregelt ist. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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