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Schnell ist er passiert: der Arbeitsunfall. Er fällt unter die gesetzliche Unfallversicherung – und dem Geschädigten stehen Leistungen wie ärztliche Behandlung, Verletztengeld, eine Umschulung oder sogar eine Rente zu. Was Sie sonst noch über Arbeitsunfälle wissen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht

  • Die gesetzliche Unfallversicherung
  • Arbeitsunfall ja oder nein?
  • Was genau ist ein Arbeitsunfall?
  • Eine Frage des Wochentags
  • Voraussetzungen für das Anerkennen eines Arbeitsunfalls
  • Lohnfortzahlung
  • In welchen Fällen liegt kein Arbeitsunfall vor?
  • Wer entscheidet, ob der Arbeitsunfall als solcher anerkannt wird?
  • Diese Leistungen stehen Ihnen bei einem Arbeitsunfall zu
  • Was die gesetzliche Unfallversicherung nicht übernimmt
  • Bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg verletzt – was tun?
  • Arbeitsunfälle unterliegen der Meldepflicht
  • Einen Arbeitsunfall melden
  • Ablehnung oder Anerkennung des Arbeitsunfalls

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Die gesetzliche Unfallversicherung

Jährlich sind etwa 270 Millionen Menschen weltweit von Arbeitsunfällen betroffen, 2,2, Millionen erleiden gar tödliche Folgen. In Deutschland sind berufliche Tätigkeiten gesetzlich versichert, ebenso wie der Kita- und Schulbesuch von Kindern. Insofern greift die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen und zahlt nicht nur die Behandlungen, sondern im Ernstfall auch Umschulungen oder Renten.

Arbeitsunfall ja oder nein?

Wichtig ist darum, nach einem Unfall zu bewerten, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Eindeutig ist dies gegeben, wenn sich ein Arbeitnehmer unmittelbar am Arbeitsplatz verletzt oder einen Unfall erleidet. Doch auch in anderen Fällen wird ein Unfall als Arbeitsunfall gewertet und ist entsprechend abgesichert. Die Krankenkasse ist dann von ihrer Leistungspflicht entbunden.

Was genau ist ein Arbeitsunfall?

Nicht nur der Unfall im Betrieb, auch der Unfall während der Ausübung eines Ehrenamtes,  während der Pflege eines nahen Angehörigen im eigenen Haus, während des Schul- oder Kitabesuchs oder während der Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall zählt zum Arbeitsunfall. Auch Wegeunfälle sind versichert – und zwar nicht nur der direkte Weg zum versicherten Ort wie Schule oder Arbeitsplatz, sondern gegebenenfalls auch die Umwege, die auf dem Weg dorthin gemacht werden.

Eine Frage des Wochentags

Übrigens, laut Statistik ist der Montag am gefährlichsten: Zu Wochenbeginn ereignen sich die meisten Unfälle. Die sind allerdings durchschnittlich leichter als die an anderen Wochentagen. Samstags werden die schwersten Arbeitsunfälle verzeichnet. Männer sind wesentlich häufiger betroffen.

Voraussetzungen für das Anerkennen eines Arbeitsunfalls

Ein Arbeitsunfall wird als solcher anerkannt, wenn er unverschuldet geschehen ist, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachtet wurden, der Grund für die Verletzung keine tätliche Auseinandersetzung war, dem Arbeitnehmer kein pflichtwidriges Verhalten angelastet werden kann und der Betroffene nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand.

Lohnfortzahlung

Stand der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen lang bei seinem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis, steht im die hundertprozentige Lohnfortzahlung (ohne Zuschläge) im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber zu.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, übernimmt die Krankenkasse im Auftrag der Unfallkasse die Zahlung von 80% des Lohns für maximal 78 Wochen (abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Arbeitslosen- und Rentenversicherung) – das sogenannte Verletztengeld. Anschließend hat der Betroffene Anspruch auf eine Rente.

In welchen Fällen liegt kein Arbeitsunfall vor?

In der Bewertung von Arbeitsunfällen geht es darum, ob eine Einwirkung von außen zu der Verletzung führt und ob die Einwirkung nicht länger als eine Arbeitsschicht gedauert hat. Nur dann handelt es sich um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall.

Wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz hingegen einen Herzinfarkt, einen Bandscheibenvorfall oder einen Schlaganfall erleidet, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Mögliche Ausnahmen stellen Berufskrankheiten dar – dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Wer entscheidet, ob der Arbeitsunfall als solcher anerkannt wird?

Zuständig sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger wie die gewerblichen Berufsgenossenschaften für Arbeitnehmer in privaten Wirtschaftsunternehmen, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Mitarbeiter in der Landwirtschaft sowie Unfallkassen sowie andere Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Schüler, Kinder und Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden.

Diese Leistungen stehen Ihnen bei einem Arbeitsunfall zu

Wer bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde, hat umfassenden Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu zählen beispielsweise die ärztliche Behandlung, das Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, eine Umschulung oder die behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes.

Kommt es zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden der Gesundheit, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Unfallrente. Im Todesfall erhalten die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente.

Was die gesetzliche Unfallversicherung nicht übernimmt

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt keine Sachschäden. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:

  • Brillen oder andere Hilfsmittel wie Prothesen, die bei einem Arbeitsunfall Schaden genommen haben – aber auch nur, wenn sie gerade „im Einsatz“ waren (und nicht herumgelegen haben)
  • Kleidung, die beim Leisten Erster Hilfe zerrissen wurde

Bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg verletzt – was tun?

Wer sich bei der Arbeit oder auf dem Weg verletzt, sollte nur bei kleinen Verletzungen den Hausarzt aufsuchen. Besser ist es, einen sogenannten Durchgangsarzt zu konsultieren, der auf Unfallpatienten spezialisiert ist und über eine adäquate Praxisausstattung verfügt.

Arbeitsunfälle unterliegen der Meldepflicht

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen müssen Unternehmen dies der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft melden. Diese prüft im Anschluss, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und inwieweit die Verletzung mit dem Unfall in Zusammenhang steht.

Gegebenenfalls werden dazu auch Zeugen befragt, die Krankengeschichte ermittelt oder aber ein Sachverständigengutachten veranlasst. Dabei müssen dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl gestellt werden. Es handelt sich dabei um Fachärzte.

Einen Arbeitsunfall melden:

Das Formular der Unfallanzeige können Sie hier herunterladen: http://www.dguv.de/medien/formtexte/unternehmer/U_1000/U1000.pdf

Ablehnung oder Anerkennung des Arbeitsunfalls

Über die Ablehnung oder Anerkennung des Arbeitsunfalls ergeht ein schriftlicher Bescheid. Ob dem Verletzten bei erheblichem Schaden der Gesundheit eine Rente zusteht, wird vom Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers entschieden. Innerhalb eines Monats hat der Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid einzulegen. Wird dieser wiederum abgelehnt, kann er beim Sozialgericht Klage erheben.

Bildquelle: © RioPatuca Images – Fotolia.com

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