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Wie lange darf man arbeiten? Welche Regelungen gelten für arbeitsfreie Zeiten, zum Beispiel an Sonn- oder Feiertagen? Müssen bestimmte Pausenzeiten eingehalten werden? Diese und weitere Themen rund um die Arbeitszeit sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig. Antworten auf Fragen rund um den zeitlichen Arbeitseinsatz findet man im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Wir zeigen Ihnen, was Sie über die Regelungen des Arbeitzeitgesetzes wissen müssen. 

Übersicht

  • Das Arbeitszeitgesetz
  • Für wen das Arbeitszeitgesetz gilt
  • Arbeitszeitregelungen
  • Sonn- und Feiertage
  • Ruhepausen und Ruhezeiten
  • Was droht bei Gesetzesverstößen?

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Das Arbeitszeitgesetz

Gemäß § 1 Arbeitszeitgesetz ist der Zweck des Gesetzes,

  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  • den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Vor diesem Hintergrund regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unter anderem die werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten, z. B. an Sonn- und Feiertagen, Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit und andere, arbeitszeitrelevante Inhalte.

Für wen das Arbeitszeitgesetz gilt

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Gemäß § 18 ArbZG sind jedoch folgende Personengruppen und Branchen von den Regelungen ausgenommen:

  • leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes,
  • Chefärzte,
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
  • Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
  • der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften,
  • Arbeitnehmer auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder, für diese gilt das Seearbeitsgesetz,
  • Arbeitnehmer als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen.

Für Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnungen.

Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Arbeitszeitregelungen

Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer maximal acht Stunden betragen. Dabei sieht das Gesetz sechs Werktage vor. Damit darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.

Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Tag ist möglich, wird aber nur dann toleriert, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZG innerhalb eines Monats hergestellt werden.

In bestimmten Branchen oder Tätigkeitsgebieten kann von den Arbeitszeitregelungen Abstand genommen werden. Nähere Informationen zu den zulässigen Ausnahmen finden Sie in § 14 ArbZG.

Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der durch schriftliche Vereinbarungen oder Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann. Im Einzelfall sind vertragliche Änderungen somit möglich.

Sonn- und Feiertage

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (vgl. § 9 ArbZG). In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Auch hier gibt es branchen- oder tätigkeitsbedingte Ausnahmen:

Von der sonn- und feiertäglichen Arbeitsruhe generell ausgenommen sind lebenswichtige Arbeiten (Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Ärzte, Krankenschwestern, Mitarbeiter der Feuerwehr) oder dringende oder sonstige in § 10 ArbZG aufgeführte Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden können.

Weitere Ausnahmen sind durch abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelfall mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich.

Ruhepausen und Ruhezeiten

Die Ruhepausen und Ruhezeiten sind in §§ 4 und 5 ArbZG geregelt.

Grundsätzlich gilt: Wer länger als sechs Stunden am Tag arbeitet, dem steht eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können dabei in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden nacheinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Des Weiteren müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit haben.

Ausnahmen:

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung kann die Dauer der Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Was droht bei Gesetzesverstößen?

Verstoßen Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Nach dem Katalog des § 22 ArbZG werden Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro pro Verstoß geahndet.

Begeht der Arbeitgeber Verstöße gegen materielle Regelungen des Gesetzes (und nicht nur gegen Aushang- und Informationspflichten) vorsätzlich und wird dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts, sie ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bewehrt (vgl. § 23 ArbZG).

Wichtig: Nur Arbeitgeber (Unternehmer) oder die verantwortliche Person nach § 9 OWiG, § 14 StGB können für einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz zur Verantwortung gezogen werden. Arbeitnehmer gelten hier nicht als Täter.

Bildquelle: © vege – Fotolia.com

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