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Das Aufwendungsausgleichsgesetz ist für Arbeitgeber interessant, die Entgeltfortzahlungen und Mutterschaftsleistungen erbringen. Hier erfahren Sie, welche Regelungen das Aufwendungsausgleichsgesetz enthält und was sie für Sie bedeuten.

Überblick

  • Das Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Erstattungsfähige Kosten durch das Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Finanzierung im Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Neuerungen durch das Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Anzeigepflicht und Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Aufwendungsausgleichsgesetz und verweigerte Entgeltfortzahlung
  • Aufwendungsausgleichsgesetz und Zuschuss zum Krankengeld
  • Aufwendungsausgleichsgesetz und Mutterschutzgesetz
  • Zuständigkeit für die Zahlungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Antrag nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
  • Formular zum Aufwendungsausgleichsgesetz

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Das Aufwendungsausgleichsgesetz

Dieses Gesetz wurde im Jahr 2006 eingesetzt. Es regelt unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber die Kosten für bestimmte Ausgaben (zum Beispiel Entgeltfortzahlungen und Mutterschaftsleistungen) erstattet bekommen kann. Es regelt auch die Finanzierung dieses Ausgleichverfahrens durch eine Umlage der Kosten auf alle Arbeitgeber.

Erstattungsfähige Kosten durch das Aufwendungsausgleichsgesetz

Erstattungsfähig im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • die Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
  • die Lohnfortzahlungen nach einem Beschäftigungsverbot im Rahmen des Mutterschutzes
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
  • bestimmte Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Finanzierung im Aufwendungsausgleichsgesetz

Die Gelder, die nötig sind, um die Kosten zu erstatten, werden von den Arbeitgebern über die Umlagen U1 und U2 getragen. Die Umlage U1 ist ein Pflichtbeitrag. An ihm beteiligen sich in der Regel die Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können sich die Arbeitgeber für verschiedene Prämiensätze bei der zuständigen Krankenkasse entscheiden. Je nach Prämiensatz bekommen sie dann 40 bis 80 Prozent der Aufwendungen erstattet.

Man spricht beim Aufwendungsausgleichsgesetz auch vom U1-Verfahren. Es soll verhindern, dass kleinere Arbeitgeber durch die Entgeltzahlungen finanziell überlastet werden.

Die Umlage U2 ist für die finanziellen Belastungen gedacht, die durch den Mutterschutz entstehen können. Dabei werden alle Kosten erstattet, die entstehen. Seit dem 1. Januar 2006 ist diese Umlage für alle Arbeitgeber Pflicht. Zuvor waren größere Arbeitgeber von Beitragszahlungen und Leistungen ausgeschlossen. Sie mussten sich selbst darum kümmern.

Neuerungen durch das Aufwendungsausgleichsgesetz

Von 1969 bis 2006 galt das Lohnfortzahlungsgesetz für das Ausgleichs- und Umlageverfahren.

Im Vergleich zu diesem gibt es zwei bedeutende Änderungen:

  • Das U2-Verfahren gilt nun für alle Arbeitgeber, unabhängig von deren Größe
  • Nun sind auch Kosten, die durch Entgeltfortzahlungen an erkrankte Angestellte entstehen, erstattungsfähig. Zuvor galt das nur für Arbeiter

Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Aufwendungsausgleichsgesetz

Die heutige Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz. Zuvor gab es unterschiedliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte.

Anspruch auf die Zahlungen haben alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende, die mindestens in der fünften Woche ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses stehen. Wenn sie erkranken, können sie bis zu sechs Wochen lang weiter Lohn erhalten. Es kann in einem Tarifvertrag eine Bemessungsgrundlage festgelegt werden, die vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweicht.

Anzeigepflicht und Aufwendungsausgleichsgesetz

Damit die Organisation des Aufwendungsausgleichs reibungslos in die Wege geleitet werden kann, muss ein Arbeitgeber unverzüglich wissen, dass ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Das geschieht durch eine Krankmeldung.

Falls der Arbeitsausfall durch einen Dritten verschuldet wurde, muss der Arbeitgeber das ebenfalls wissen, damit er die Möglichkeit hat Regress einzuleiten. Das bedeutet, dass er die Kosten durch den Arbeitsausfall von demjenigen ersetzt bekommt, der ihn verschuldet hat, beziehungsweise dessen Versicherung.

Aufwendungsausgleichsgesetz und verweigerte Entgeltfortzahlung

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss der Arbeitnehmer seinem Unternehmen am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Wenn der Arbeitnehmer dieser Nachweispflicht nicht nachkommt, dann hat der Arbeitgeber das Recht die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Damit entstehen auch keine Kosten, die über das Aufwendungsausgleichsgesetz entschädigt werden müssten.

Diese Nachweispflicht gilt auch für Erkrankungen im Ausland.

Aufwendungsausgleichsgesetz und Zuschuss zum Krankengeld

Normalerweise bekommt ein Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Wochen, in denen er weiter Lohn erhält, nur noch Krankengeld, das dann von der Krankenkasse ausgezahlt wird.

In manchen Tarifverträgen wird allerdings festgelegt, dass der Arbeitgeber weiterhin einen Zuschuss zum Krankengeld zahlt, damit die finanziellen Auswirkungen nicht zu groß sind. Das ist zum Beispiel im öffentlichen Dienst der Fall.

Die Kosten, die dadurch entstehen, können natürlich nach den Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes wieder eingefordert werden.

Aufwendungsausgleichsgesetz und Mutterschutzgesetz

Das deutsche Mutterschutzgesetz trat 1952 in Kraft und seither mehrfach geändert. Mit einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld bekommen sie von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich einen Zuschuss. Dadurch soll der Verdienstausfall durch die Schwangerschaft ausgeglichen werden. Diesen Zuschuss regelt der Paragraf 14 des Mutterschutzgesetzes.

Der Zuschuss kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Frau:

  • In einem Arbeitsverhältnis steht
  • Die gesetzlichen Vorgaben erfüllt
  • Keine Elternzeit in Anspruch nimmt

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann der Zuschuss gezahlt werden.
Die Zahlung erfolgt über 14 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu 18 Wochen und einen Tag. Der Zuschuss ist Steuerfrei.

Zuständigkeit für die Zahlungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz

Für den Ausgleich der Kosten für Lohnfortzahlung und Mutterschutz sind die Krankenkassen zuständig. Eine Ausnahme bilden geringfügige Beschäftigungen. Bei ihnen ist die Minijob-Zentrale beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Eine weitere Ausnahme bilden die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die eigene Regelungen haben.

Antrag nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Die Zahlung der Erstattungen erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse. Dabei legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Basis der Grundsätze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit fest, wie die nötigen Daten übermittelt werden müssen. Der Erstattungsanspruch kann rückwirkend für vier Jahre eingereicht werden.

Formular zum Aufwendungsausgleichsgesetz

Das Formular oder die Software mit der Sie die Erstattung der Aufwendungen gemäß Aufwendungsausgleichsgesetz beantragen können, steht Ihnen über Ihre Krankenkasse zur Verfügung.

In der Regel übermitteln die Arbeitgeber die Erstattungsanträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung aber heute direkt aus ihren Entgeltabrechnungsprogrammen heraus oder zumindest mit maschinellen Ausfüllhilfen. Die Übertragung findet passwortgesichert und verschlüsselt statt.

Bildquelle: © pathdoc – Fotolia.com

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