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Jeder von uns hat mit finanziellen Belastungen wie Miete, Auto oder Verpflegung zu kämpfen. Manche haben aber überdies noch so genannte außergewöhnliche Belastungen, die mit Krankheiten oder besonderen Unterhaltszahlungen zu tun haben. Diese außergewöhnlichen Belastungen sind auch unter dieser Bezeichnung im Steuerrecht bekannt und können unter Umständen in der Steuererklärung besonders geltend gemacht werden.

Übersicht

  • Definition außergewöhnliche Belastungen
  • Was wird zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt?
  • Ermittlung der Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen
  • Höhe der außergewöhnlichen Belastungen
  • Steuerfreier Anteil außergewöhnlicher Belastungen
  • Die Belastungsgrenze überschreiten
  • Absetzbare außergewöhnlicher Belastungen im Detail
  • Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
  • Besonderheiten bei den Krankheitskosten
  • Absetzen von Besuchsfahrten in Krankenhäusern
  • Pflegekosten als außergewöhnlicher Belastungen
  • Voraussetzungen für Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
  • Weitere mögliche Personengruppen mit Bedarf

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Definition außergewöhnliche Belastungen

Das Einkommensteuergesetz (EStG) beschreibt im §33 und §33 a und b außergewöhnliche Belastungen mit Aufwendungen, derer sich der Steuerzahler „aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann“. Nach §33 b gelten per Definition auch für behinderte, hinterbliebene und Pflegepersonen besondere Voraussetzungen.

Was wird zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt?

Eine fest umrissene Liste mit Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen gibt es derzeit nicht. Allerdings hat sich durch Präzedenzfälle und Erfahrungswerte eine repräsentative Liste an Kosten und Aufwendungen ergeben, die zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen und als solche auch absetzbar sind:

  • Aufwendungen für die Berufsausbildung eigener Kinder
  • Augen-Operationen
  • Aufwendungen für Unterhalt
  • Kosten für die Pflege der eigenen Eltern, sofern nicht von der Pflegeversicherung getragen
  • Krankheitsbedingte Kosten (Fahrtkosten, Zusatzzahlungen für Medikamente, Arztkosten, usw.)

Ermittlung der Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen

Bei der Ermittlung der Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen werden Steuerpflichtige mit gleichem Familienstand und ähnlichen Einkunftsverhältnissen verglichen. Auf Basis dieser Vergleichswerte wird dann eine Grenze für zumutbare Aufwendungen angesetzt. Alle Kosten, die diese Grenze überschreiten, sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Höhe der außergewöhnlichen Belastungen

Wie würde also ein Finanzbeamter vorgehen, um die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen zu ermitteln? Er würde das Gesamtgehalt seines Klienten in einem Jahr gegen die Anzahl der Kinder und die Höhe aller Ausgaben rechnen. Je nachdem, wie also die Bewertung der Belastbarkeit ausfällt, werden die außergewöhnlichen Belastungen dann vom Jahreseinkommen abgezogen. Der Rest wäre voll zu versteuern.

Steuerfreier Anteil außergewöhnlicher Belastungen

Diese relativ flexible Art der Anrechnung von außergewöhnlichen Belastungen auf das Jahresgehalt lässt sich in einer Tabelle nachvollziehen, die der Staat veröffentlicht hat:

Steuerfreier Anteil außergewöhnlicher Belastungen

Aus der Tabelle ergibt sich die so genannte zumutbare Belastungsgrenze, prozentual ermittelt aus den Gehalts-, bzw. Familienverhältnissen der Steuerzahler. Grob zusammengefasst sagt sie aus, das Vielverdiener ohne Kinder belastbarer sind, als Geringverdiener mit Großfamilie.

Die Belastungsgrenze überschreiten

Nun versuchen nicht wenige Steuerzahler, die Belastungsgrenze für außergewöhnliche Belastungen zu „knacken“, um Kosten zu sparen. Dies kann zum Beispiel bei den Arztkosten versucht werden, etwa, wenn eine langfristige Behandlung beim Zahnarzt zuverlässig besonders hohe Kosten verursachen wird.

Durch eine Planung aller anfallenden Kosten, noch im selben Kalenderjahr, kann diese Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen auch auf dieses konkrete Kalenderjahr Anwendung finden.

Absetzbare außergewöhnlicher Belastungen im Detail

Arztkosten sind nur ein Beispiel für eine relativ lange Liste von möglichen außergewöhnlichen Belastungen. Nachfolgend schlüsseln wir diese nach Kategorien detaillierter auf:

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten gehören zu den typischsten aller absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen. Allerdings müssen sie unvermeidbar entstanden sein und dürfen nicht erstattet worden sein, bzw.

noch erstattet werden. Dass die Aufwendungen für Krankheiten auch nötig waren, muss der Arzt dabei auch bescheinigen. Letzteres gilt vor allem für Kuren, Psychotherapie, Begleit- bzw. Pflegepersonal oder Unterbringungskosten.

Besonderheiten bei den Krankheitskosten

Es gibt Erleichterungen bei der Nachweispflicht für absetzbare außergewöhnliche Belastungen der Kategorie Krankheitskosten. Diese gelten unter anderem bei chronischen Krankheiten (da sie dem Finanzamt bereits aus vorigen Jahren bekannt sein könnten).

Auch können z.B. die regelmäßigen Sehtests beim Augenoptiker durch diesen attestiert werden, wenn zuvor ein Augenarzt die Notwendigkeit attestiert hatte.

Absetzen von Besuchsfahrten in Krankenhäusern

Fahrtkosten sind nicht nur im Kontext Arbeitsweg absetzbar, sondern auch im Zusammenhang außergewöhnliche Belastungen. Wenn ein bestimmtes Familienmitglied, nämlich Ehemann oder Frau, bzw.

eingetragener Lebenspartner oder ein eigenes Kind im Krankenhaus liegt, können die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu ist eine Bescheinigung des verantwortlichen Arztes vonnöten, dass die Besuche zur Besserung oder gar Heilung der Krankheit beigetragen haben.

Pflegekosten als außergewöhnlicher Belastungen

Neben der Krankheit ist auch die Pflege von Angehörigen ein entscheidender Faktor bei den außergewöhnlichen Belastungen. Zu diesen Pflegekosten gehören Aufwendungen für ambulantes Pflegepersonal, für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder auch in einem Altersheim.

Voraussetzungen für Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Als Grundlage für das Absetzen von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen muss die Pflegebedürftigkeit bescheinigt werden.

Dieser Nachweis kann die soziale Pflegekasse erbringen, aber auch die Privatversicherung, bei der die private Versicherung abgeschlossen ist. Auch die Belege eines anerkannten ambulanten Pflegedienstes sind ein gültiger Nachweis.

Weitere mögliche Personengruppen mit Bedarf

Neben Kranken und Pflegebedürftigen angehörigen gibt es noch weitere Personengruppen, die absetzbare Kosten als außergewöhnliche Belastungen verursachen können. Dazu gehören:

  • Unterstützung bedürftiger unterhaltspflichtiger Personen – Aufwendungen für Personen, die ein Steuerzahler unterstützen muss, die jedoch keinen Anspruch auf Erhalt von Kindergeld haben, bzw.die nicht im Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag stehen, können bis zu 8.354€ pro Jahr abgesetzt werden. Dieser Betrag kann sich unter Umständen noch erhöhen.
  • Kinder in der Berufsaubildung – Hat der Steuerzahler Anspruch auf Kindergeld, bzw. auf den Kinderfreibetrag und für ein volljähriges Kind, das auswärtig untergebracht werden muss, steht den Eltern ein aufteilbarer Freibetrag von 924€ im Jahr zu.
  • Beerdigungskosten – Die Bestattungskosten für eine/n Angehörige/n können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, sofern diese den Nachlass, bzw. eventuelle Ersatzleistungen überschreiten.

Bildquelle: © dirkkoebernik – Fotolia.com

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