Recht am

AVR Caritas? Noch nicht gehört? Dann jetzt, denn bei den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (kurz auch AVR Caritas genannt) handelt es sich um die Statuten, die für die Entlohnung der hauptamtlichen Caritas- und Caritas-Einrichtungsmitarbeiter gelten.

Sie sind von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ausgearbeitet worden und entsprechen inzwischen wieder weitgehend dem BAT des Öffentlichen Diensts beziehungsweise dem TVöD, entsprechen im rechtlichen Sinne aber keinem Tarifvertrag – immerhin liegt ihnen keine Verhandlung und Vereinbarung mit einer Gewerkschaft zugrunde.

Übersicht:

  • Die Arbeitsrechtliche Kommission und die regionalen Unterkommissionen
  • Für wen gelten die AVR im Einzelnen? Und welche Unterpunkte gehören zu ihnen?
  • Welche Anlagen gelten für welche Fachkräfte?
  • Arbeitszeiten und Dienstbezüge
  • Dienstunfähigkeit und Sonderurlaub
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld

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Die Arbeitsrechtliche Kommission und die regionalen Unterkommissionen

Die Arbeitsrechtliche Kommission, auch Bundeskommission genannt, besteht aus einer Verhandlungskommission mit je sechs Vertretern von Arbeitnehmern und Dienstgebern und einer Beschlusskommission mit je 28 Vertretern beider Parteien.

Während die Verhandlungskommission Pläne überhaupt erst erarbeitet, entscheidet die Beschlusskommission über diese. Je nach Bedarf werden die Vorschläge verworfen, zur Überarbeitung zurück gegeben oder bestätigt.

Da manche Regelungen aber an die Verhältnisse in den verschiedenen Bundesländern und Regionen
angepasst werden müssen, wurden 2005 sechs regionale Unterkommissionen gegründet, die sich mit den Änderungen der Arbeitszeiten, in bestimmten Grenzen mit der Erhöhung und Absenkung von Dienstbezügen und der Absenkung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld befassen.

Die Unterkommissionen setzen sich wie folgt zusammen:

  • Region Nord: Sie besteht aus den Bistümern Hildesheim, Osnabrück und dem Offizialatsbezirk Oldenburg und stellt je sechs Vertreter auf Mitarbeiter- und Dienstgeber-Seite.
  • Region West: Zu ihr zählen die (Erz-) Bistümer Aachen, Essen, Köln, Paderborn und Münster. Aus ihrer Mitte kommen jeweils zehn Mitarbeiter- und Dienstgeber-Vertreter.
  • Region Mitte: Sie entspricht den Bistümern Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier und stellt ebenso viele Vertreter wie die Region West.
  • Region Baden-Württemberg: Das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart schicken zusammen je sechs Mitarbeiter- und Dienstgeber-Vertreter in die regionale Unterkommission.
  • Region Bayern: Mit insgesamt vierzehn Vertretern der Mitarbeiter und Dienstgeber stellen die (Erz-) Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München, Freising, Passau, Regensburg und Würzburg die größte Vertreterzahl.
  • Und, last but not least, die Region Ost: In ihr vereinen sich die (Erz-) Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg. Mit je zwölf Mitarbeiter- und Dienstgeber-Vertretern ist sie die zweitgrößte Region, wenn es um eine entsprechende Vertreterzahl geht.

Für wen gelten die AVR im Einzelnen? Und welche Unterpunkte gehören zu ihnen?

Die VR Caritas, die an den TVöD angelehnt sind, gelten für alle Beschäftigten innerhalb Deutschen Caritasverbandes, sofern sich nicht zu den in § 3 aufgezählten Personen zählen.

Unter diese fallen:

  • Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit durch eine Behinderung eingeschränkt wird,
  • Mitarbeiter, die ihre Arbeit im Rahmen einer Betreuung nachkommen (Ausnahme: Schriftliche Bestätigung der Anwendung des AVR),
  • Mitarbeiter, die einer Beschäftigung nach § 11 Abs. 3 SGB XII nachgehen,
  • Beschäftigte, die sich in einem Aus-, Weiter- oder Vorbildungsverhältnis befinden, das nicht nach Anlage 7 der AVR Anwendung findet beziehungsweise
  • ein Entgelt bekommen, das die höchste Stufe der Besoldungsgruppe übertrifft.

Welche Anlagen gelten für welche Fachkräfte?

Um festzustellen, welche Besoldungstabellen für wen Gültigkeit besitzen, hilft folgende Übersicht:

  • Anlage 2 und 3, auch allgemeine Tabelle genannt, gilt für alle Mitarbeiter im Allgemeinen (Anlage 2) und für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, die nicht in die Anlage 33 (gültig für entsprechende Mitarbeiter) gehören.
  • Anlage 31 gehören Mitarbeiter in Pflegediensten in Krankenhäusern an; wer Beschäftigter im Pflegedienst in stationären Einrichtungen ist und nicht mit zur Personengruppe der Anlage 31 gehört, findet sich in Anlage 3a wieder.
  • Anlage 32 gilt für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen und
  • Anlage 30 galt bis 2013 für Ärzte und Ärztinnen, wurde 2014 aber durch den TV für Ärzte abgelöst.

Bis auf Anlage 30 haben alle Regelungen vom 01.02.2013 an bis heute Bestand.

Arbeitszeiten und Dienstbezüge

Wie lange man als Caritas Mitarbeiter arbeitet, kann man im § 9a der AVR bzw. in Anlage 5 der AVR nachlesen. Wie Überstunden geregelt und vergütet werden, entnimmt man stattdessen den Anlagen 6 und 6a.

Grundsätzlich richtet sich die Besoldungshöhe nach der Kinderzahl, der Vorbildung und der Tätigkeit, wodurch die AVR Caritas dem TVöD durchaus ähnelt.

Die Abschnitt II der Anlage 1 regelt die Dienstbezüge, die sich aus:

  • der Regelvergütung,
  • der Kinderzulage und
  • den sonstigen Zulagen

zusammensetzen.

Dienstunfähigkeit und Sonderurlaub

Genau wie die grundsätzlichen Dienstbezüge regelt die AVR Caritas den Bezug von Krankengeld bei einer Dienstunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall über Anlage 1.

Ein bei nachweisbarem Bedarf zu gewährender Erholungs- und Sonderurlaub kann über Anlage 14 verhandelt werden.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Urlaubsgeld ist für Caritas-Mitarbeiter gemäß § 13 und Anlage 14 dann denkbar, wenn:

  • sie am 01.07. des Jahres in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis bei der Caritas stehen,
  • sie seit Januar ununterbrochen einer entsprechenden Tätigkeit in der katholischen Kirche, wenn auch nicht der Caritas, stehen oder
  • sie im Juli zumindest einen Teilanspruch auf Urlaubsgeld, Kranken- oder Dienstbezüge haben.

Weihnachtsgeld wird von der Caritas dann gezahlt:

  • wenn sich der Arbeitnehmer gemäß Anlage 7, Buchstabe A-E unterliegt und zum 01.12. seit dem 01.10. im laufenden Jahr ununterbrochen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der katholischen Kirche steht oder sich sechs Monate in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis in ihr befand oder
  • wenn er nicht vor dem 31.03. des folgenden Jahres das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch hin oder aus eigenem Verschulden erlöschen lässt.

Zudem kann unter bestimmten Bedingungen auch nur ein Anteil des Weihnachtsgelds ausgezahlt werden.

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