Recht am

Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – wird die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten geregelt. Die Bezeichnung für diese Leistung hat sich umgangssprachlich als BAföG etabliert. BAföG ist eine Sozialleistung und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Wie es sich mit dem BAföG verhält, wenn man selbst Vermögen hat und was man beachten muss, erfahren Sie hier.

  • Ziele des BAföG
  • Persönliche Voraussetzungen für BAföG-Leistungen
  • Anrechnung von Vermögen
  • Freigrenze für Alleinstehende
  • Freigrenze für Verheiratete und jene mit Kindern
  • Was zählt zum Vermögen?

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Ziele des BAföG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten; denn eine Ausbildung bringt oft finanzielle Belastungen mit sich. Ziel des BAföG ist es daher, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Ob die geplante Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im Wesentlichen von folgenden Fragen abhängig:

  • Ist die Ausbildung förderungsfähig?
  • Erfüllt man die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
  • Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen
  • Lebenspartners und der Eltern gedeckt?

Diese grundsätzlichen Fragestellungen dienen nur der ersten Orientierung. Jeder Einzelfall wird individuell dahingehend geprüft, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht.

BAföG steht nicht nur Studierenden an Hochschulen zu, sondern auch Schülern für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten. Hierbei ist jedoch wichtig, ob die Ausbildung förderungsfähig ist oder nicht.

Persönliche Voraussetzungen für BAföG-Leistungen

Neben der Voraussetzung, dass die angestrebte Ausbildung förderungsfähig ist, müssen zudem einige persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, um Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG geltend machen zu können.

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich

  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status
  • die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und
  • das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.

Anrechnung von Vermögen

Grundsätzlich gilt: Eigenes Vermögen ist zur Finanzierung der Ausbildung oder des Studiums einzusetzen. Gesetzliche Grundlagen sind § 26, § 27, § 28, § 29, § 30 BAföG.

Maßgeblich für die Ermittlung des vorhandenen Vermögens und seines Wertes ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Vermögen vor der Ausbildung ohne vergleichbare Gegenleistung auf andere Personen zu übertragen (z. B. in Form einer Schenkung) schützt nicht vor einer Anrechnung. Das Vermögen – sofern es dem BAföG-Amt bekannt wird – ist auch in diesem Fall weiterhin euch zuzurechnen.

Auch falsche oder unvollständige Angaben können bei einem Datenabgleich entdeckt werden. Doch es gelten bestimmte Freigrenzen, bis zu denen das Vermögen nicht angerechnet wird.

Freigrenze für Alleinstehende

Bei Alleinstehenden ohne Kind bleiben Vermögen bis 5.200 Euro anrechnungsfrei. Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. August bzw. 1. Oktober 2016 erhöht sich der Betrag auf 7.500 Euro.

Wichtig: Nur das eigene Vermögen kann angerechnet werden. Das Vermögen der Eltern zwar nicht direkt, wohl aber das Einkommen, das die Eltern aus ihrem Vermögen erzielen.

Freigrenze für Verheiratete und jene mit Kindern

Neben der genannten Freigrenze (5.200 bzw. 7.500 Euro) erhöht sich für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Antragsteller sowie für Antragsteller mit Kindern der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 1.800 Euro. Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. August bzw. 1. Oktober 2016 steigt dieser Betrag auf 2.100 Euro.

Auf den monatlichen Bedarf wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Auch hier gilt: Vermögen des etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern werden nicht auf den Bedarf angerechnet, wohl aber das Einkommen, das diese Personen aus ihrem Vermögen erzielen.

Was gilt als Vermögen?

Nach § 27 Abs. 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte, es sei denn, man kann diese aus rechtlichen Gründen nicht verwerten, z. B. weil sie gepfändet wurden. Unerheblich ist eine Unverwertbarkeit aus rein tatsächlichen Gründen, z. B. weil man keinen Käufer findet.

Nicht zum Vermögen zählen Haushaltsgegenstände wie zum Beispiel Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, aber auch Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Geräte der elektronischen Kommunikation (Handy, Smartphone etc.).

Kein Vermögen im Sinne des BAföG sind außerdem Rechte auf Versorgungsbezüge und Renten, Ansprüche aus der Sozialversicherung und Nießbrauchsrechte.

Bei Autos ist genauer zu schauen, wem sie gehören und ob sie schon abbezahlt sind. Auf jeden Fall wird ein Kfz als Vermögen berücksichtigt, wenn es vollständig bezahlt ist und dem Antragsteller gehört.

Auch Vermögenswerte, von denen man unter Umständen gar nichts weiß, können angerechnet werden (bspw. das von der Oma angelegte auf den Namen des Antragstellers).

Verbindlichkeiten, z. B. Studienkredite, der Bildungskredit und das BAföG-Bankdarlehen, mindern das Vermögen.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

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