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Aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages müssen Behinderte weniger Rundfunkgebühren zahlen. Im Gegensatz zu früher leisten sie einen finanziellen Beitrag für die öffentlich rechtlichen Rundfunks. Nur wenige mit besonderer Einschränkung sind noch und von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit. Warum das Thema wieder präsent ist und wie eine Klage von einem Schwerbehinderten aufgenommen wurde, erfahren Sie hier in diesem Artikel

Übersicht

  • Die Rundfunkgebühr früher und heute
  • Der Beitrag für Behinderte
  • Der Rechtsstreit
  • Die Sachlage
  • Die Grundlage

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Die Rundfunkgebühr früher und heute

Die Rundfunkgebühr ist früher nach der Anzahl der Geräte berechnet worden. Sie schlug somit je nach Art und Anzahl der Geräte zu Buche.

Heute ist die Rundfunkgebühr einheitlich geregelt. Seit Anfang 2013 zahlen die Radio- und Fernsehnutzer einen einheitlichen Rundfunkbeitrag von 17, 98 Euro pro Haushalt. Der Beitrag ist dann 2015 auf 17,50 Euro gesenkt worden.

Für den gewerblich berechneten Rundfunkeitrag werden die Anzahl der Arbeitnehmer zugrunde gelegt.

Doch wie sie es mit den Beiträgen für Behinderte aus? Müssen sie nach den neuen Bestimmungen vielleicht weniger Rundfunkgebühren zahlen?

Der Beitrag für Behinderte

Bei den Rundfunkgebühren, die vor 2013 eingezogen wurden, waren Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 80 Prozent frei ausgegangen. Sie mussten keine Rundfunkgebühren zahlen.

Heutzutage sind nach der neuen Regelung bei den Rundfunkgebühren nur noch Empfänger von Blindengeld und Taubblinde von den Beiträgen zu den Rundfunkgebühren befreit.

Alle anderen müssen einen Drittel des Rundfunkgebührensatzes zahlen. Das ist ein Beitrag von 5,83 Euro monatlich. Behinderte müssen demnach weniger Rundfunkgebühren zahlen, als andere Haushalte aber immer noch mehr als bei der vorangegangenen Regelung.

Der Rechtsstreit

Aufgrund der neuen Regelung für den Rundfunkbeitrag hat nun ein Schwerbehinderter für seinen Haushalt Klage eingereicht.

Er bezieht sich bei seiner Klage auf den Anspruch des Nachteilsausgleiches für seine Behinderung. Er vertraute auf die Fortführung der vorher gültigen Befreiung und wollte beim Gericht erwirken, dass er mit einer Behinderung von 80 Prozent von der Rundfunkgebühr gänzlich befreit würde auch bei den Regelungen nach 2013 beziehungsweise 2015.

Somit möchte er als Behinderter nicht nur weniger Rundfunkgebühren abführen, sondern gar keine Beiträge entrichten.

Die Sachlage

Der Klage ist vom VGH Mannheim abgewiesen worden. Die Befreiung, die der Schwerbehinderte früher für sich in Anspruch nehmen konnte, ist mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag von 2013 nichtig geworden.

Die Fortführung des Befreiungsbescheides von 2013 sind nicht vom Gesetzgeber angeordnet worden.

Somit gilt künftig auch für den Kläger, dass er Rundfunkgebühren zahlen muss.

Die Grundlage

Schwerbehinderte können das öffentliche Rundfunkangebot nutzen. Ausgenommen davon sind Taubblinde, die auch weiterhin von dem Rundfunkbeitrag befreit sind.

Behinderte müssen weiterhin weniger Rundfunkgebühren zahlen. Sie beteiligen sich somit an der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, den sie auch gleichsam nutzen können.

Folglich ist der staatliche Auftrag, den Menschen mit einer Behinderung gegenüber gewahrt und der Betrag, den Schwerbehinderte zu dem Rundfunkgebühren beitragen, gerechtfertigt und angemessen.

Bildquelle: © M. Schuppich – Fotolia.com

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