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Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung stellt die Grenze dar, bis zu der Bruttolöhne der Anrechnung an die gesetzliche Rentenversicherung unterliegen. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung unterliegt wiederum der Bundesregierung und wird mit einem Prozentsatz auf das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt festgelegt. Liegt der Bruttolohn über der Beitragsbemessungsgrenze, wird ein Versicherungsbetrag maximal auf den begrenzten Betrag erhoben.

Übersicht

  • Definition Beitragsbemessungsgrenze
  • Anhebung Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2015
  • Aktuell Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung
  • Jenseits der Beitragsbemessungsgrenze
  • Beitragsbemessungsgrundlage
  • Beitragsbemessungsgrundlage im Gesetz
  • Was sind beitragspflichtige Einnahmen?
  • Warum Rentenversicherung?
  • Was ist die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland
  • Die Sozialversicherung Rentenversicherung
  • Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Rentenbesteuerung
  • Rentenauskunft über zu erwartende Ansprüche

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Definition Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze für Rentenversicherung ist nur eine von mehreren Beitragsgrenzen, es gibt ähnliche Regeln auch bei der Sozialversicherung, der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung. Beziffert wird mit der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung derjenige Anteil des Bruttolohns, der für die Entrichtung von Sozialversicherungsleistungen relevant ist.

Dies ist ein Prozentanteil, der sich an der Höhe des Bruttolohns bemisst. Ist der Bruttolohn höher, als die Beitragsbemessungsgrenze, wird alles über diesem Höchstbetrag liegende Gehalt nicht für die Beitragszahlung berücksichtigt.

Anhebung Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2015

Wie dynamisch die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung sich gestaltet, zeigt der regelmäßige Bericht der Bundesregierung. Demnach sind Gehälter und Löhne zuletzt wieder gestiegen, weswegen sich 2015 die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung und Krankenversicherung änderten. Entsprechende Verordnungen müssen dazu den Bundesrat passieren.

Aktuell Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen werden alljährlich durch aktualisierte Rechtsverordnungen ermittelt. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung für 2015 liegen bei:

  • Jahr 72.600,00 € 62.400,00 € 
  • Monat 6.050,00 € 5.200,00 € 
  • Woche 1.411,67 € 1.213,33 €
  • Kalendertag 201,67 € 173,33 €

Diese Werte (linke Spalte alte Länder und West-Berlin, rechte Spalte neue Länder und Ost-Berlin) gelten für die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, sowie der Arbeitslosenversicherung. Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen war in den letzten Jahren entweder gleichbleibend oder ansteigend.

Jenseits der Beitragsbemessungsgrenze

Gehälter, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegen, liegen nicht im Bemessungsspielraum. Sie werden gleichwohl auch nicht „positiv angerechnet“, sprich auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder zur Hinzurechnung von Rentenpunkten.

Beitragsbemessungsgrundlage

Wichtig für die Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrundlage. Sie stellt den Arbeitslohn dar, aus dem Sozialversicherungsbeiträge ermittelt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist dazu da, diese Werte zu „deckeln“, sprich Grenzen nach oben zu ziehen.

Beitragsbemessungsgrundlage im Gesetz

Die Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch VI, Paragraphen 161 bis 167. Hier sind genauen Statuen zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Sie wird definiert durch die beitragspflichtigen Einnahmen oder aber – bei freiwilligen Versicherten – durch den Gehaltsbereich zwischen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage – Mindestbeitrag genannt – und der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag).

Was sind beitragspflichtige Einnahmen?

Es gibt verschiedene Definitionen dafür, was beitragspflichtige Einnahmen sind, und zwar:

  • 20% der Gehälter im Zuge von Arbeitsbefähigungsmaßnahmen
  • 80% der Bezüge behinderter Angestellter
  • Behinderte in Integrationsprojekt: 80% der monatlichen Bezugsgröße
  • Wenigstens 1% aus Auszubildenden-Gehalt
  • Azubis in außerbetrieblicher Einrichtung: Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Lohn aus versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Selbstständige: Einkommen in Höhe der üblichen Bezugsgröße, wenigstens 450€

Warum Rentenversicherung?

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung bezieht sich auf bestimmte Gehaltsgruppen zur Ermittlung der sich daraus ergebenden Beitragszahlung. Doch warum sind diese Zahlungen überhaupt fällig? Den Grund, bzw. die Grundlage dafür liefert die gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Sie ist ein System zur Versorgung von Rentnern und auch Hinterbliebenen und Kranken. Deutschland war im Jahre 1889 das erste Land der Welt, das eine Rentenversicherung hatte.

Was ist die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland

Bis heute ist die GRV Teil des Sozialversicherungssystems. Sie dient im Wesentlichen der arbeitenden Bevölkerung, bzw. deren Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung dient zudem auch Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit, zur Rehabilitation oder bei Leistungen der Hinterbliebenenrente.

Die Rentenversicherung ist eine Sozialversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist somit als Sozialleistung zu verstehen und regelt sich nach dem Solidar- bzw. dem Äquivalenzprinzip. Das heißt, die Leistungen werden genau in der Höhe geleistet, wie vorher Beiträge geleistet wurden.  Der solidarische Effekt der Leistungen der Rentenversicherung, die nicht durch Beiträge entstanden sind Leistungen, wie zum Beispiel im Fall von Elternzeiten oder krankheitsbedingten Frührenten.

Alle Beitragssätze der Sozialversicherungen in Deutschland

Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden in Deutschland vom Bruttoentgelt der Arbeitnehmer abgezogen. Dabei gelten dynamische Prozentsätze, wovon der größte Anteil, nämlich 18,7%, auf die gesetzliche Rentenversicherung entfällt. Weitere Sozialversicherungsbeiträge in Prozent:

  • Arbeitslosenversicherung: 3,0%
  • Gesetzliche Krankenversicherung: 14,6 % plus Zusatzbeitrag von durchschnittlich 0,9% (Arbeitnehmer: 8,2%, Arbeitgeber: 7,3%)
  • Pflegeversicherung: 2,35% (Arbeitnehmer: 1,175%, Arbeitgeber: 1,175%) – Kinderlose Arbeitnehmer: 1,425%)

Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung

Die finanzielle Grundlage für die gesetzliche Rentenversicherung stellen die Beiträge der Erwerbstätigen, sowie Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt dar. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung.

Die Vorgehensweise ist ein speziell zur Finanzierung von Sozialversicherungen gültiges Umlageverfahren:  Erwerbstätige bringen die Renten der bereits aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen auf und erarbeiten sich gleichzeitig selbst den eigenen Rentenanspruch.

So werden die aktuellen Rentenzahlungen gewährleistet, die Beitragszahler haben aber ebenfalls einen Anspruch auf Sozialleistungen, zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsminderung.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Und damit zu den Fällen, die zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigen. Dazu gehören das Alter, also die Rente, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod eines Angehörigen (Witwen-/Witwerrente).

Doch auch Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation fallen in den Leistungsbereich der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel ist die Abwendung von Risiken der Versicherten, wie zum Beispiel ein Fall unter das Existenzminimum.

Rentenbesteuerung

Steuerliche Abgaben auf die gesetzliche Rentenversicherung richten sich nach dem Renteneintrittszeitpunkt: Früherer Eintrittszeitpunkt entspricht dabei geringerer absoluter Rentenhöhe, bzw. höherem zu versteuerndem Ertragsanteil.

Rentenauskunft über zu erwartende Ansprüche

In Deutschland werden seit dem Jahre 2002 vorzeitige Informationen an die Rentenversicherungsträger über deren zu erwartendes Rentenniveau verschickt. Die Rentenversicherten erhalten somit Auskunft über die momentan erreicht Rentenhöhe, sollte der Rentenfall unmittelbar eintreten.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

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