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Gesetzliche Krankenversicherte müssen zu vielen Leistungen sogenannte Zuzahlungen leisten. Auf Dauer kann das natürlich ganz schön teuer werden. Allerdings gibt es hier eine Schutzgrenze – die sogenannte Belastungsgrenze. In den nächsten Abschnitten zeigen wir Ihnen, was die Belastungsgrenze ist und welchen Zweck sie erfüllt. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

In diesem Artikel:

  • Die Belastungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen
  • Individuelle Belastungsgrenze
  • Die eigene Belastungsgrenze berechnen
  • Welche Zahlungen werden in die Belastungsgrenze nicht einberechnet?
  • Kosten von der Steuer absetzen

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Die Belastungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss bei bestimmten Leistungen seiner Krankenkasse aus eigener Tasche etwas dazu zahlen. Das ist zum Beispiel bei einigen Medikamenten der Fall oder bei einer Behandlung im Krankenhaus.

Interessant: Im Jahr 2014 musste ein Patient lauf dem Deutschen Apothekenverband pro Arzneimittel 2,70 Euro aus eigener Tasche dazu zahlen. Das kommt dadurch zustande, dass man als Patient einer gesetzlichen Krankenkasse bei einigen Medikamenten eine Zuzahlung leisten muss – bei anderen Medikamenten wiederum nicht. Aktuell sind rund 3.700 Medikamente zuzahlungfrei.

Wie viel Geld muss man zuzahlen?

Die Zuzahlung ist je nach Leistung unterschiedlich. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten müssen gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich 10 Prozent der Kosten selbst tragen. Allerdings sind es mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Rezeptfreie Medikamente muss man als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich selbst zahlen. Diese werden also nicht von der Krankenkasse bezahlt.

Ausnahme Kinder: Kinder unter 18 Jahren müssen keine Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente leisten. Für Kinder, die unter 12 Jahre alt sind, und Jugendliche, die an Entwicklungsstörungen leiden (bis zum 18. Lebensjahr) gilt, dass die Krankenkasse sogar auch die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstattet.

Die Zuzahlung bei stationären Behandlungen beträgt für den Patienten je Kalendertag 10 Euro. Für Heilmittel wie Physio-, Ergo- oder Sprachtherapie und häusliche Krankenpflege muss der Patient sogar 10 Prozent der Kosten tragen sowie 10 Euro je Verordnung beisteuern.

Was ist die Belastungsgrenze?

Gerade bei Personen, die sich öfters in Behandlung befinden oder häufiger auf Medikamente angewiesen sind, kann die Summe der Zuzahlungen rapide in die Höhe schnellen. Vor allem Personen mit geringem Einkommen hätten hier somit mit Sicherheit Probleme, die Kosten für Ihre notwendigen Behandlungen zu tragen.

Aus diesem Grund gibt es die soggenante Belastungsgrenze der Krankenkasse. Die Belastungsgrenze ist somit eine Grenze, welche die Zuzahlungen eines Patienten decken soll. Ist diese Grenze einmal überschritten, hat der Patient für das entsprechende Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

Individuelle Belastungsgrenze

Um die Belastungsgrenze für alle Versicherten gerecht zu gestalten und vor allem Geringverdiener nicht finanziell zu überfordern, ist die Belastungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung eine individuelle Grenze. Jeder gesetzlich Krankenversicherte hat somit eine eigene Belastungsgrenze.

Sie errechnet sich aus seinem Bruttoeinkommen. Oder genauer gesagt: Aus dem Familienbruttoeinkommen. Immerhin gibt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung die sogenannte Familienversicherung, über die man Familienangehörige mitversichern kann.

Wie hoch ist die individuelle Belastungsgrenze?

Die individuelle Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens. Bei chronisch kranken Personen liegt sie sogar bei nur 1 Prozent. Wenn Sie diese Belastungsgrenze innerhalb eines Jahres erreichen, muss Ihnen die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung hierfür ausstellen.

Für den Rest des Kalenderjahres müssen Sie dann keine Zuzahlungen mehr leisten. Arzneimittel, Eigenanteile für stationäre Behandlungen sowie Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege werden dann komplett von der Krankenkasse komplett übernommen.

Die eigene Belastungsgrenze berechnen

Wie Sie nun wissen, wird die individuelle Belastungsgrenze anhand Ihres jährlichen Familien-Bruttoeinkommens berechnet. Es kommt nun darauf an, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben und zu den relevanten Familienteilen gezählt werden können.

Studenten und Azubis

Wenn Sie Student oder Azubi sind und selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden Sie nicht einbezogen. Ihr Einkommen bleibt dann für die Berechnung des Familien-Bruttoeinkommens unberücksichtigt. Selbst dann, wenn Sie im Haushalt Ihrer Eltern leben.

Und so geht’s: Das Bruttoeinkommen des Versicherten wird mit dem Bruttoeinkommen der Angehörigen zusammengerechnet, die ebenfalls mit ihm gemeinsam in einem Haushalt leben. Als Angehörige zählen der Ehepartner, die Kinder bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG

Nicht zu den Angehörigen des Versicherten zählen hingegen Partner einer eheähnlichen verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.

Freibeträge

Von dem Bruttoeinkommen werden als nächsten einige Freibeträge abgezogen. Dadurch wird das zu berücksichtigende Jahresbruttoeinkommen gemindert, was wieder auch ihre jährlichen Zuzahlungen mindern kann. Freibeträge sind zum Beispiel 5.229 Euro für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (zum Beispiel der Ehegatte). Für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen sowie eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gibt es nochmals einen Freibetrag von 3.486 Euro.

Für jedes weitere Kind eines verheirateten Versicherten sowie für jedes Kind eines eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners gilt ebenfalls ein Freibetrag – und zwar in Höhe von 7.248 Euro. Allerdings auch nur dann, wenn es sich um ein Kind beider Ehegatten handelt. Andernfalls gilt hier ein Freibetrag von immerhin 3.624 Euro. Für Kinder eines alleinerziehenden Versicherten gilt ein Freibetrag von 7.248 Euro.

Einnahmen zum Lebensunterhalt

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in einem gemeinsamen Rundschreiben festgelegt, was Sie als „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ zählen können.

Das sind unter anderem:

  • Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Krankengelder
  • Arbeitslosengelder
  • Elterngeld – allerdings nur der Betrag, der beim Basiselterngeld über 300 Euro liegt, beim ElterngeldPlus 150 Euro
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Altersrenten
  • Witwen-/Witwerrenten
  • Annahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
  • Grundrente für Hinterbliebene
  • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Nicht zu den Einnahmen werden zweckgebundene Zuwendungen gezählt. Also Zuwendungen ,die einen Mehrbedarf abdecken sollen, der beispielsweise aus einer Behinderung oder einer Schädigung resultiert.

Dazu zählen:

  • Pflegegelder
  • Blindenhilfe
  • Sozialhilfe
  • Elterngeld bis 300 Euro beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus
  • Kindergeld
  • Landeserziehungsgeld
  • Leistungen aus den Bundes- und Landesstiftungen „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
  • Verletztenrente
  • Ausbildungsförderung BAföG

Welche Zahlungen werden in die Belastungsgrenze nicht einberechnet?

Grundsätzlich werden bei der Belastungsgrenze alle Zuzahlungen zusammengerechnet – somit also auch Zuzahlungen, die bei einem Krankenhausaufenthalt anfallen oder Zuzahlungen für eine stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistung. Aus diesem Grund sollte man wirklich sämtliche Belege sammeln, auf denen eine Zuzahlung vermerkt ist.

Nun gibt es natürlich auch einige Kosten, die keine richtigen Zuzahlungen darstellen. Zum Beispiel kann man sich nicht anrechnen lassen, wenn der Arzt ein teures Medikament verschreibt, dass eine Krankenkasse grundsätzlich nicht übernehmen würde. Das ist wichtig zu wissen.

Trotz des gleichen Wirkstoffs in verschiedenen Medikamenten können die Preise für diese nämlich sehr weit auseinandergehen. Besonders teure Medikamente werden daher logischerweise oft nicht von der Krankenkasse übernommen – schon gar nicht, wenn es eine vergleichbare günstigere Alternative gibt.

Sollte es doch vorkommen, dass der Arzt Ihnen ausgerechnet ein teureres Medikament verschreibt, so müssen Sie als Patient den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Preis und Festbetrag zahlen. Ein Aufpreis wird allerdings nicht als Zuzahlung gewertet und fließt somit sich nicht in die Belastungsgrenze mit ein.

Weitere Aufwendungen, die nicht in die Belastungsgrenze mit hinein zählen, sind:

  • Kosten, die von Ihrer Krankenkasse grundsätzlich nicht übernommen werden – zum Beispiel die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung
  • ohne eine vorherige Genehmigung
  • Eigenanteile für Hilfsmittel,die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind
  • Eigenanteile für Zahnersatz
  • Eigenanteile bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

Kosten von der Steuer absetzen

Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten oder andere Krankheitskosten, die Sie übernehmen mussten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es auch hier eine zumutbare Eigenbelastung, die man überschreiten muss, damit die Zuzahlungen von der Steuer abgesetzt werden können.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

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