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Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Arbeitsförderungemaßnahme der Bundesagentur für Arbeit und wird an diejenigen gezahlt, die eine betriebliche Ausbildung absolvieren. Diese staatliche Unterstützung soll den Lebensunterhalt während der Ausbildung sichern.

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Überblick

  • Was ist die Berufsausbildungsbeihilfe?
  • Wer hat Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe?
  • Voraussetzungen für Auszubildende
  • Voraussetzungen bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
  • Wie hoch ist die Berufsausbildungsbeihilfe?
  • Wie lange erhält man Berufsausbildungsbeihilfe?

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Was ist die Berufsausbildungsbeihilfe?

Die Berufsausbildungsbeihilfe („BAB“) ist eine staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt während einer Ausbildung. Sie ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit und muss von den Beziehern nicht zurückerstattet werden.

BAB wird während einer Berufsausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses geleistet.

Auszubildende können BAB erhalten, wenn ihr Einkommen während der Berufsausbildung nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und wenn sie auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Vor allem dann, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen (können).

Wer hat Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe?

Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe haben grundsätzlich Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung oder Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Voraussetzungen für Auszubildende

Die erste zwingende Voraussetzung für den Erhalt von BAB ist, dass ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf erlernt wird. Derzeit gibt es über 340 staatliche anerkannte Ausbildungsberufe, die über eine Ausbildungsordnung geregelt sind. Es muss hierbei um eine betriebliche Ausbildung handeln, schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig.

Eine weitere Voraussetzung für die Förderung ist ein mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossener Ausbildungsvertrag. Zudem muss die Lehre bei der zuständigen Stelle (z.B. IHK oder HWK) eingetragen sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nicht mehr bei seinen Eltern wohnt und dort auch nicht wohnen kann. Das ist dann der Fall, wenn:

  • der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als zwei Stunden dauern würde (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder
  • der Antragsteller über 18 Jahre ist alt oder
  • verheiratet ist (oder war) oder
  • mindestens ein Kind hat und deswegen in eine eigene Wohnung zieht.

Nicht zuletzt ist Voraussetzung, dass der Bedarf tatsächlich besteht. Denn BAB erhält man nur dann, wenn es aus finanziellen Gründen wirklich notwendig ist.

Das heißt: Die Eltern dürfen nicht so viel Geld verdienen, dass sie den Antragsteller selber unterstützen könnten. Das Einkommen der Eltern darf also nicht ausreichen, um den Bedarf des Auszubildenden ganz zu decken. Die BAB übernimmt denjenigen Anteil an dem Bedarf, der durch das Einkommen der Eltern und das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nicht abgedeckt ist.

Ist der Antragsteller verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Berechnung mit ein.

Im Regelfall ist nur die erste Ausbildung förderungsfähig. Seit Januar 2009 kann jedoch auch eine Zweitausbildung, d. h. eine weitere Ausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen ersten Ausbildung, gefördert werden.

Das ist jedoch nur dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird, sprich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt steigen.

Voraussetzungen bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

Auch als Teilnehmer in einer berufvorbereitenden Bildungsmaßnahme kann man BAB erhalten. Hier trägt die zuständige Arbeitsagentur dann die Lehrgangskosten.

Grundsätzlich kann man BAB bekommen, wenn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme:

  • dazu dient, auf die Aufnahme einer Ausbildung vorzubereiten;
  • den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet;
  • nicht den Schulgesetzen des jeweiligen Bundeslandes unterliegt;
  • bestimmte Qualitätsstandards erfüllt;
  • im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird;
  • Praktikumsphasen von maximal 50% enthält.

Die Bildungsmaßnahme muss des Weiteren erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf anderem Weg kein Ausbildungsplatz gefunden werden kann oder kein Schulabschluss vorliegt.

Die zuständige Arbeitsagentur wird zudem prüfen, ob der Antragsteller als Teilnehmer für die Maßnahme in Frage kommt. Das ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel der berufsvorbereitenden Maßnahme auch erreicht wird.

Wie hoch ist die Berufsausbildungsbeihilfe?

Die Höhe der BAB hängt immer vom Einzelfall ab und wir immer individuell berechnet.

Für die Höhe der BAB sind zwei Faktoren wichtig:

  • der Gesamtbedarf für die Berufsausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und
  • das anzurechnende Einkommen, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt.

Der Bedarf setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

  • Unterstützung zum Lebensunterhalt: maximaler Bedarf 348 Euro
  • Miete: maximaler Bedarf 149 Euro
  • Ggf. Zusatzbedarf Miete: 75 Euro
  • Fahrtkosten: 476 Euro maximal (individuelle Berechnung)
  • Fernunterrichtsgebühren: 17 Euro
  • Arbeitskleidung: 12 Euro
  • Kinderbetreuungskosten: 130 Euro

Für Auszubildende mit einer eigenen Wohnung kann insgesamt also maximal ein Bedarf von 1.207 Euro errechnet werden. Auf den Gesamtbedarf werden jedoch das eigene und das Einkommen der Eltern angerechnet.

Wie lange erhält man Berufsausbildungsbeihilfe?

Berufsausbildungsbeihilfe wird nur auf Antrag erbracht. Gezahlt wird für einen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser 18 Monate muss der Antrag erneut gestellt werden. Anspruch auf BAB besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk die oder der Auszubildende ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig, wird eine Familienheimfahrt im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.

Bildquelle:  © Robert Kneschke – Fotolia.com

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