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Werdende Mütter genießen als Arbeitnehmerinnen ganz besonderen rechtlichen Schutz. Um sie und ihr Ungeborenes bestmöglich vor Schäden abzuschirmen, setzt das Mutterschutzgesetz klare Regelungen fest. Außer dem grundsätzlichen Recht auf Kündigungsschutz während der Schwangerschaft sind weitere Fürsorgemaßnahmen vorgeschrieben.

Neben Einschränkungen der Arbeitszeit, dem Verbot von Nacht- und Schichtarbeit und dem Verbot von schwerer oder ungesunder Arbeit gibt es auch allgemein zu genau definierten Zeiten Beschäftigungsverbote. Diese Beschäftigungsverbote gelten außerdem für bestimmte Situationen, wie zum Beispiel dann, wenn die Arbeit die Schwangere und ihr ungeborenes Kind an Gesundheit, Leib und Leben gefährden würde. Bei generellen und bei individuellen Beschäftigungsverboten gleichermaßen haben Schwangere in jedem Fall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Zentrale Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

Innerhalb der letzten sechs Wochen vor der Geburt und außerdem acht Wochen danach dürfen schwangere Frauen nicht beschäftigt werden. Bei Mehrlings- und bei Frühgeburten erhöht sich die nachgeburtliche Freistellungsphase auf 12 Wochen. Dieses Beschäftigungsverbot betrifft alle schwangeren Arbeitnehmerinnen. Wer möchte, kann sich ausdrücklich bereit erklären, doch zu arbeiten. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Die allermeisten Schwangeren nehmen diese Zeit als so genannten Mutterschaftsurlaub in Anspruch, nur in Ausnahmefällen arbeiten Schwangere freiwillig im genannten Zeitraum. Weitere Szenerien des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft betreffen generell jene Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsplatz belastet oder gefährlich ist.

Außerdem sind einzelne Frauen vom Beschäftigungsverbot betroffen, nämlich diejenigen, deren persönliche und gesundheitliche Situation ihnen das Arbeiten in der Schwangerschaft nicht erlaubt. Wie wichtig dem Gesetzgeber der Mutterschutz ist, zeigt sich daran, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeit und sogar als Straftat geahndet werden.

Das Beschäftigungsverbot gilt für Schwangere bei schweren Tätigkeiten

Das Mutterschutzgesetz verbietet grundsätzlich, dass werdende Mütter schwere Arbeiten ausführen. Wer normalerweise für seine Tätigkeit im Unternehmen schwer heben muss, am Fließband steht oder im Akkord arbeitet, genießt die Entlastung laut Gesetz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die schwangere Arbeitnehmerin eine andere Tätigkeit anzubieten.

Manchmal findet ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebs statt. So können Schwangere beispielsweise für leichtere Arbeiten oder für Bürotätigkeiten eingesetzt werden. Sehr oft ist es jedoch dem Unternehmen nicht möglich, kurzfristig eine andere Arbeit anzubieten, und die Schwangere wird von der Arbeit ganz freigestellt und bleibt zuhause.

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Risiken am Arbeitsplatz begründen ebenfalls das Beschäftigungsverbot

Schwangere Frauen dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind in Gefahr bringen. Vom Arzt kann sich die Schwangere die Gefahr attestieren lassen. Wenn der Arbeitgeber diese Gefahren nicht zuverlässig absichern und das Gesundheitsrisiko ausschließen kann, tritt in diesem Fall das Beschäftigungsverbot in Kraft.

Das generelle Beschäftigungsverbot bei Gefahr gilt für alle Schwangeren

  • – Im Mutterschutzgesetz werden die Situationen aufgeführt, in denen ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter in Kraft tritt. vor. Dieses generelle Beschäftigungsverbot betrifft alle Schwangeren, unabhängig von ihrem persönlichen Gesundheitszustand.
  • – Einer werdenden Mutter dürfen keine Arbeiten zugemutet werden, die sie mit Strahlen oder mit schädlichen Substanzen in Kontakt bringen. Auch gesundheitsschädlichen Bedingungen darf sie nicht ausgesetzt werden. So sind Tätigkeiten, bei denen Staub, Gase, große Hitze oder Kälte, Nässe, Dämpfe, Lärm oder große Erschütterungen vorkommen, für schwangere Arbeitnehmerinnen nicht erlaubt.
  • – Schwere körperliche Arbeiten sind während der Schwangerschaft verboten. Die exakte Vorschrift lautet, dass Tätigkeiten, bei denen oft Lasten von über fünf Kilogramm gehoben werden müssen, nicht möglich sind. Diese Regelung betrifft häufig Altenpflegerinnen und Krankenschwestern, aber auch viele andere Berufe.
  • – Für Arbeiten, die vor allem im Stehen ausgeführt werden, dürfen Schwangere nach dem fünften Schwangerschaftsmonat nicht mehr herangezogen werden. Wenn diese Beschäftigung im Stehen mehr als vier Stunden täglich umfasst, tritt das Beschäftigungsverbot in Kraft, es sei denn, der Arbeitgeber kann eine Arbeit im Sitzen anbieten. Verkäuferinnen sind oft von diesem Beschäftigungsverbot betroffen.
  • – Die Bedienung von Maschinen und Geräten gehört zu dem Arbeitsbereich, der ebenfalls mit einem generellen Beschäftigungsverbot belegt ist. Schwangere Frauen dürfen auch keine Arbeiten ausführen, die mit einer hohen Fußbeanspruchung verbunden sind.
  • – Tätigkeitsbereiche, in denen eine Berufserkrankung wahrscheinlich ist, sind für werdende Mütter generell mit einem Beschäftigungsverbot belegt. So ist beispielsweise die Arbeit im Friseursalon mit der Gefahr einer Allergieentwicklung verbunden, genauso wie die Tätigkeit als Zahnarzthelferin.
  • – Nach dem dritten Schwangerschaftsmonat dürfen werdende Mütter nicht mehr in Bussen oder Bahnen arbeiten. Alle Arbeitsbereiche, in denen die Unfallgefahr beispielsweise durch Stürze erhöht ist, sind auch schon vor dem dritten Monat verboten.
  • – Alle Arbeiten, die durch ein hohes Arbeitstempo mit höherem Lohn verbunden sind, wie beispielsweise Akkordarbeit, sind für Schwangere nicht erlaubt. Auch die Arbeit am Fließband, bei der meist die Arbeitsgeschwindigket vorgegeben ist, gehören zu dieser Kategorie.

Bei Unklarheiten und Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde über das Beschäftigungsverbot.

Das individuelle Beschäftigungsverbot bezieht sich auf Einzelfälle

Das individuelle Beschäftigungsverbot steht im Unterschied zum generellen Beschäftigungsverbot im direkten Zusammenhang mit dem persönlichen Gesundheitszustand und der individuellen Befindlichkeit der Schwangeren. Die Indikation muss im Einzelfall vom Arzt attestiert werden. Demnach ist es verboten, werdende Mütter zu beschäftigen, wenn sie und ihr Ungeborenes gesundheitlich gefährdet wären.

So können beispielsweise Mehrlingsschwangerschaften, Risikoschwangerschaften, die Neigung zu Fehlgeburten oder die Gefahr einer Frühgeburt Gründe für ein Beschäftigungsverbot sein. Aus der ärztlichen Bescheinigung müssen die Gründe und der Umfang des Beschäftigungsverbots genau hervorgehen und sie muss attestieren, welche Tätigkeiten durch die werdende Mutter nicht mehr leistbar sind.

Der Mutterschutzlohn sichert das Gehalt bei einem Beschäftigungsverbot

Frauen mit einem Beschäftigungsverbot haben einen garantierten Verdienstanspruch. Der Mutterschutzlohn wird aus dem Durchschnittsverdienst errechnet, der während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft bezogen wurde. Sollte das Arbeitsverhältnis noch gar nicht so lange bestehen, gilt die Regelung, dass zur Bemessung dieses Mutterschutzlohns so viel Einkommen eingesetzt wird, wie vergleichbar Beschäftigte verdienen.

Falls die Arbeitnehmerin nicht wegen der Schwangerschaft, sondern wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig ist, hat sie keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn, sondern unter Umständen auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und nach sechs Wochen auf Krankengeld. Wenn die werdende Mutter auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, weil sie wegen der Schwangerschaft die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat sie den Anspruch darauf, mindestens so viel zu verdienen wie vorher. Dies ist beispielsweise bei Frauen der Fall, die aus dem gut bezahlten Schichtdienst in einen anderen Bereich versetzt werden.

Bildquelle: © sharaku1216 – Fotolia.com

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