Beschluss: Sozialhilfeträger darf Taschengeld nicht abgreifen 
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Laut eines Bescheids des Landgerichts Aachen darf ein Sozialhilfeträger nicht ohne weiteres einen Anspruch auf ein Taschengeld erheben, dass Großeltern ihren Enkeln haben zukommen lassen.

Nähres zum Vorfall

Im verhandelten Fall ging es um einen Großvater, der seiner Enkelin seit dem Jahr 1998 ein monatliches Taschengeld von etwa 50 Euro zukommen ließ. Nachdem der Großvater jedoch pflegebedürftig wurde und seine Pflegekosten nicht mehr aus eigenen finanziellen Mittel bestreiten konnte, wurde er von Sozialhilfe abhängig.

Der Sozialhilfeträge leitete daraufhin einen Regressanspruch auf die Erstattung des Taschengeldes auf sich über, das die Enkelin bekam. Hierbei handelte sich um Forderungen in Höhe von insgesamt 3.511,40 Euro. Das Amtsgericht Eschweiler gab der Klage statt und bejahte die Rückforderung, doch das Landgericht wies die Rückforderung in zweiter Instanz ab.

Laut Urteil des Landgerichts ist bei einer „Taschengeldzahlung“ ein Regressanspruch ausgeschlossen, weil es sich um eine soggenante „Anstandsschenkung“ handele. Es sei für Großeltern durchaus üblich, den Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen zu lassen. Auch die Höhe des Taschengeldes, welches die Enkelin über Jahre hinweg erhielt, soll sich laut Urteil im durchaus üblichen Bereich befunden haben.

Zudem sei zu Beginn der Schenkungen vor etwa 20 Jahren noch nicht absehbar gewesen, dass der Großvater einmal pflegebedürftig sein würde. Für den Großvater könnte ein Ausbleiben der Zuwendungen ein Achtungs- und Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld bedeuten.

Dass die Enkelin das Taschengeld, dass sie von ihrem Großvater über die vielen Jahre hinweg erhielt, sparte, wurde bei der Entscheidung des Gerichts nicht berücksichtigt. Sie dürfe über das Taschengeld frei verfügen. Eine Rechenschaft gegenüber dem Großvater sei sie daher nicht schuldig.

Was bedeutet das für andere Betroffene?

Sozialhilfeträger dürfen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf ein Taschengeld erheben, dass Großeltern ihren Enkeln haben zukommen lassen, da es sich hier nach Ansicht des Landgerichts Aachen um sogenannte Anstandsschenkungen handele.

Somit ist das monatliche Taschengeld vor einem Rückgriff durch den Sozialhilfeträger geschützt. Auch dann, wenn die Großeltern verarmen. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass sich das Taschengeld in einem angemessenen Rahmen bewegt und nicht darüber liegt. Im Falle des Urteils sahen die Richter den Betrag von 50 Euro monatlich als angemessen an.

Beitragsbildquelle: © nuwatphoto – Fotolia.com

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