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Für Arbeitgeber und Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen gilt die Wahrnehmung der Verantwortungspflicht. Die Betriebssicherheitsverordnung ist die dafür maßgeblicher rechtliche Grundlage. Hier sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen geregelt. Was das genau ist und was Sie über die Betriebssicherheitsverordnung alle wissen sollten, lesen Sie in diesem Artikel.

Übersicht

  • Was ist die Betriebssicherheitsverordnung?
  • Was ist bei der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten?
  • Für wen das Regelwerk von Bedeutung ist
  • Was genau unter Arbeitsmitteln zu verstehen ist
  • Welchen Pflichten der Arbeitgeber nachkommen muss
  • Die Gefährdungsbeurteilung
  • Die Schutzmaßnahmen
  • Der Stand der Technik
  • Aufzugsanlagen
  • Was zu überwachungsbedürftigen Anlagen gehört
  • Was die Betriebssicherheitsverordnung noch enthält

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Was ist die Betriebssicherheitsverordnung?

Die Betriebssicherheitsverordnung ist sozusagen das Regelwerk, das Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln beinhaltet.

Dabei geht es nicht nur hauptsächlich darum, dass die Personen, die mit den Arbeitsmitteln umgehen entsprechend gesichert werden, sondern auch um Personen, die sich im Gefahrenbereich befinden. Noch genauer sind im Fokus dieser Aspekte auch die überwachungsbedürftigen Anlagen.

Was ist bei der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten?

Die Fassung der Betriebssicherheitsverordnung von 2002 ist außer Kraft gesetzt. Sie wurde durch eine Novellierung im Jahr 2010 ersetzt. Die Überarbeitung der Neufassung ist den neuen Erkenntnissen geschuldet und dem europäischen Recht.

Das Regelwerk ist deutlicher formuliert und somit leichter umzusetzen. Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung wird unter dem folgenden Begriff geführt:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln – auch kurz BetrSichV.

Für wen das Regelwerk von Bedeutung ist

Zunächst ist die Betriebssicherheitsverordnung für alle Arbeitgeber von Bedeutung, deren Beschäftige mit Arbeitsmitteln Umgang haben. Doch nicht nur die Unternehmen, die Arbeitnehmer haben müssen sich mit den Regeln in der Verordnung auseinandersetzen, sondern auch diejenigen, die überwachungsbedürftige Anlagen betreiben. Sie sind den Arbeitgebern gleichgesetzt, egal ob sie nun Beschäftigte haben oder nicht.

Was genau unter Arbeitsmitteln zu verstehen ist

Die Betriebssicherheitsverordnung soll mit den Bestimmungen den Gesundheitsschutz und die Sicherheit beim Umgang mit Arbeitsmitteln und beim Betreiben von überwachungsbedürftigen Anlagen gewährleisten. Doch was sind jetzt eigentlich genau Arbeitsmittel?

Im dem Regelwerk werden Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen als Arbeitsmittel definiert. Das bedeutet, dass sowohl ein Leiter, wie auch eine Bohrmaschine Arbeitsmittel sind.

Als überwachungsbedürftige Anlagen bezeichnet man beispielsweise bestimmte Aufzüge. Anlagen mit Explosionsgefährdung und Druckanlagen können damit auch gemeint sein. Der gemeinsame Nenner der Anlagen ist die besondere Gefährdung, die letztlich von einer dieser Anlagen ausgeht.

Welchen Pflichten der Arbeitgeber nachkommen muss

Der Arbeitgeber ist im Grunde verpflichtet, drei große Bereiche abzudecken, die in der Betriebssicherheitsverordnung verankert sind, bevor er überhaupt über den Umgang mit Arbeitsmitteln verfügen darf. Wenn diese drei Bereiche nach den Vorschriften und den Regeln der Betriebssicherheitsverordnung korrekt abgedeckt sind, ist der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes genüge geleistet.

Die Gefährdungsbeurteilung

Im Vorfeld muss er die Gefährdung ermitteln und beurteilen. Dafür ist er angehalten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dazu gehören sowohl die Arbeitsmittel, wie auch der Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung.

Wie diese Gefährdungsbeurteilung ausgeführt werden muss, ist in der Betriebssicherheitsverordnung genau aufgeführt. Bei Änderung von Bedingungen der Verwendung von Arbeitsmitteln, ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und muss wenn nötig auch erneuert werden. Das Kriterium, der sicherheitstechnischen Maßnahmen bei bestimmten Aufzügen, ist der Betrieb nach dem Stand der Technik.

Die Schutzmaßnahmen

Aus der Gefährdungsbeurteilung geht hervor, welchen organisatorischen, persönlichen und technischen Schutzmaßnahmen abgeleitet werden müssen, damit der Betrieb nach dem Stand der Technik gewährleistet werden kann. Für bestimmte Anlagen sind auch die entsprechenden Dokumente der Gefährdungsbeurteilung in der Betriebssicherheitsverordnung zu berücksichtigen.

Sowohl für die Arbeitsmittel selbst, als auch für deren Verwendung müssen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes getroffen werden. Nur so kann verbürgt werden, dass Beschäftigte nach alle Kriterien, wie beispielsweise auch nach
ergonomischen Kriterien, Belastungen und Arbeitstempo ebenfalls bedacht wurden.

Der Stand der Technik

Die Betriebssicherheitsverordnung setzt eine Überprüfung bei der Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik fest. Die Prüfungen, die Prüfinhalte und die Prüffristen sind Bestandteil der Betriebssicherheitsprüfung und dürfen nur von einen autorisierten Person durchgeführt werden, deren Qualifikationen in dem Regelwerk genau angegeben sind.

Aufzugsanlagen

Aufzüge, die keine Personen befördern, gelten als Arbeitsmittel. Alle anderen Aufzugsanlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen geführt.

Für diese gelten gesonderte Vorschriften, die in Prüfungen, Fristen und Zuständigkeiten gesondert aufgeführt sind und beachtet werden müssen. Ebenso gelten Vorschriften für die Instandhaltung, sowie einer Prüfung, die schon vor Inbetriebnahme erfolgen muss. Auch hier sind Änderungen und Umbauten erneut zu prüfen.

Was zu überwachungsbedürftigen Anlagen gehört

In der Betriebssicherheitsverordnung ist genau aufgeführt, was zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehört. Dafür sind gesonderte Anhänge dem Regelwerk beigefügt. Es gehören demnach beispielsweise die klassischen Personenaufzüge zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Weiterhin sind damit Druckanlagen gemeint, wie Dampfkesselanlagen oder Füllanlagen und Druckbehälteranlagen.

Bei den explosionsgefährdeten Bereichen gelten Füllanlagen für entzündbare Gase, Tankstellen und Flugbetankungsanlagen als Beispiel zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Hier liegen die Grundpflichten, die bei den Anlagen in der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten sind, bei der Erlaubnispflicht, den Prüfungen, Fristen und Zuständigkeiten, wie auch bei der Dokumentation.

Was die Betriebssicherheitverordnung noch enthält

Die Betriebssicherheitsverordnung ist ein umfassendes Regelwerk, das alle Bestimmungen, die zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz im Umgang mit Arbeitsmitteln relevant sind, enthält. Sie beinhaltet zu allen Vorschriften auch besondere Vorschriften, die detaillierte Angaben zur Verwendung der aufgeführten Arbeitsmittel macht.

Ebenso können Sie der Betriebssicherheitsverordnung entnehmen, welche Handlungsweisen ordnungswidrig im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind und was nach Arbeitsschutzgesetz und nach Produktionssicherheitsgesetz strafbar ist.

Bildquelle: © mindscanner – Fotolia.com

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