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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter eine verspätete Nebenkostenabrechnung nicht akzeptieren müssen. Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter ankommt.

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Rechte der Mieter gestärkt

Kommt die Nebenkostenabrechnung des Vermieter erst nach der 12-monatigen Frist an, kann man die Forderung getrost ignorieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu ein Urteil erlassen und damit die Rechte der Mieter gestärkt. So müssen Mieter eine verspätete Nebenkostenabrechnung nicht zahlen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Vermieter beweisen können, dass sie für die Verspätung keine Schuld trifft.

Für gewöhnlich muss die Abrechnung der Nebenkosten innerhalb von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Endet dieses also beispielsweise zum Dezember, muss die Abrechnung bis zum nächsten Dezember im Briefkasten des Mieters liegen.

Fall: Vermieter hätte früher handeln müssen

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Abrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 erst Ende 2013 bei seinem Mieter eingereicht. Der Grund für die Verspätung lag nicht bei ihm, sondern bei der Hausverwaltung. Denn diese hatte bis 2013 keine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegen können. Weiterhin hatten die Wohnungseigentümer die Hausverwaltung innerhalb dieser Zeit gewechselt.

Erst Mitte 2013 nahm die neue Hausverwaltung ihre Arbeit auf und rechnete die Betriebskosten für die Eigentumswohnungen innerhalb des Gebäudes ab. Zu spät wie die Richter am Bundesgerichtshof urteilten. Der Vermieter hätte schon in 2010 feststellen können, dass er die Abrechnung nicht mehr rechtzeitig einreichen kann. Doch er hatte erst in 2013 gehandelt. „Er selbst hat fast nichts gemacht“, so die Vorsitzende Richterin Karin Milger.

Der BGH stellte weiterhin fest, dass die Pflicht zur fristgerechten Abrechnung nicht von der Abrechnung der Eigentümergemeinschaft abhänge.

Welche Ausnahmen gelten für Vermieter?

Wann genau ein Vermieter das Recht hat, die Betriebskosten nach den 12 Monaten abzurechnen, legten die Richter nicht eindeutig fest. Grundsätzlich dürfen aber in Mietverträgen keine Regelungen getroffen werden, die es dem Vermieter pauschal erlauben, die Nebenkosten später abzurechnen.

Ausnahmen gelten laut Mieterbund etwa nur dann, wenn ein Brand die erforderlichen Unterlagen zerstört hat, der Vermieter krank wurde oder die Grundsteuer nicht rechtzeitig festgesetzt wurde.

Für Mieter gilt daher: Pauschal die verspätete Nebenkostenabrechnung nicht zahlen, ist auch nicht rechtens. Sie sollten daher das Schreiben des Vermieters genau prüfen. Im Zweifelsfall muss der Vermieter Nachweise liefern, warum die Verspätung nicht selbst verschuldet ist. So heißt es aus dem BGH-Urteil, dass der Vermieter nur dann eine Nachforderung geltend machen kann, wenn er dem Mieter sein Nicht-Verschulden „konkret darlegt.“

Im verhandelten Fall muss der Vermieter nun auf seinen Kosten sitzen bleiben, da er zu spät handelte, die verspätete Abrechnung nicht frühzeitig erklärte und die Verspätung selbst zu verschulden hat.

Bildquelle: © ghazii – Fotolia.com

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