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Wenn das Arbeitsverhältnis nicht zumutbar ist, kann es sinnvoll sein, seinen Job selber zu kündigen – obwohl das Arbeitslosengeld dann nicht sofort ausgezahlt wird. Wann man Arbeitslosengeld bekommt, erfahren Sie hier!

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Job selber kündigen: Sperrzeit von zwölf Wochen!

Jeder kann seinen Job kündigen, wann er möchte. Allerdings sieht der Gesetzgeber für diesen Fall vor, dass das Arbeitslosengeld nicht ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung gezahlt wird, sondern verspätet. Wer selber kündigt, muss mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen. Erst danach erhält er Arbeitslosengeld, sofern er die übrigen Anforderungen für den Leistungsbezug erfüllt.

Die Sperrzeit ist wohl der größte Nachteil der Eigenkündigung und sicherlich ein entscheidender Grund, warum viele Arbeitnehmer den ungeliebten Job dennoch weiterhin ausführen.

Kann man die Sperrzeit umgehen?

Da nicht jeder Arbeitnehmer seinen Job kündigt, weil ihm das Gesicht des Chefs nicht passt, sondern mitunter triftige Gründe vorliegen, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, gibt es Möglichkeiten die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu umgehen.

Zwar sind die Bundesagentur für Arbeit und der Gesetzgeber recht unkonkret, was die jeweiligen Ausnahmen betrifft, sinnvoll ist es dennoch, Widerspruch gegen die Sperrzeit einzulegen.

Welche Gründe heben die Sperrzeit auf?

Sozialgerichte haben bisher zugunsten des Arbeitslosen bei der Sperrzeit entschieden, wenn der Job unzumutbar war. Das gilt zum Beispiel in Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, bestätigt durch ein ärztliches Attest, nachgewiesenes Mobbing oder ausgebliebene bzw. verspätete Lohnzahlungen.

Das Aufheben der Sperrzeit ist auch dann möglich, wenn man mit dem Ehepartner in einer neuen Stadt zusammenziehen will oder der vermeintlich neue Job doch nicht zustande kommt.

Eigenkündigung will gut überlegt sein

Zwar rechtfertigen die genannten Gründe eine Eigenkündigung. Die Sperrzeit aufzuheben, ist aber dennoch nicht ganz einfach. Bei beruflichen Gründen – zum Beispiel sexuelle Belästigung, Mobbing oder Unstimmigkeiten mit dem Chef – muss der ehemalige Arbeitnehmer nachweisen, dass er versucht hat, die Kündigung abzuwenden. Etwa durch Einbeziehung des Chefs oder Anrufen des Betriebsrates.

Wichtig ist: Wer seinen Job selber kündigt, sollte am nächsten Tag der Arbeit dennoch nicht fernbleiben. Wann der letzte Arbeitstag ist, sollte immer mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Andernfalls hat dieser Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer noch Resturlaub oder Überstunden hat.

Frühzeitig Rücklagen schaffen

Es ist immer ratsam, die Eigenkündigung gut zu planen, um auch finanzielle Rücklagen zu schaffen. Denn: Ein Einspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wird im Zweifelsfall vor Gericht entschieden, sodass man das Geld zwar erhält, aber eben nicht zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die Sperrzeit nicht aufgehoben, sondern nur verkürzt wird.

Wer also merkt, dass ihn der Job dauerhaft nicht glücklich macht, sollte jeden Monat einen Teil seines Gehalts zurücklegen oder seine Ausgaben reduzieren, um ein finanzielles Polster anzulegen.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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