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Gehören Sie zu den etwa 1,6 Millionen Alleinerziehenden in Deutschland? Dann sollten Sie sich darüber informieren, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen. Beantragen Sie den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende richtig, um voll davon profitieren zu können! Wir informieren Sie darüber.

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Voraussetzungen für den Alleinerziehenden-Freibetrag

Das Steuergesetz legt genau fest, wer als alleinerziehend gilt und dafür einen Freibetrag oder Unterstützungszahlungen zum Kindergeld in Anspruch nehmen darf.

Dafür müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen alleinstehend sein und ein Kind erziehen. Was alleinstehend bedeutet, finden Sie in Paragraf 24b Absatz 3. Sobald jemand mit Ihnen an einem Erst- oder Zweitwohnsitz zusammenwohnt, ist Ihr Status als Alleinerziehender gefährdet. Wenn Sie wieder heiraten, entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ganz.
  • Sie müssen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Das Finanzamt wird bei Ihrem Antrag prüfen, welche Variante günstiger für Sie ist, Sie sollten sich aber vorher Gedanken darüber machen, was besser für Sie ist: Eine monatliche Zahlung oder eine Steuerrückerstattung im nächsten Jahr.
  • Das Kind muss zu Ihrem eigenen Haushalt gehören. Das gilt unabhängig davon, wie alt das Kind ist. Grundsätzlich wird der Entlastungsbetrag bis zu einem Alter von 25 Jahren gezahlt.

Um den maximale Nutzen aus dem Entlastungsbetrag zu ziehen, sollten Sie bei Ihrem Finanzamt für sich die Steuerklasse II beantragen.

Entlastungsbetrag für Mütter oder Väter

Grundsätzlich ist es egal, bei wem das Kind aufwächst und wer für seine Erziehung verantwortlich ist. Im Normalfall ist es die Mutter, es kann sich aber auch um andere Erziehungsberechtigte handeln.

Um in den Genuss dieser Geldmittel zu kommen, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie müssen einen Antrag stellen und das Finanzamt darüber in Kenntnis setzen, wenn Sie weiteren Familienzuwachs bekommen. Dafür müssen Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung die Anlage „Kind“ ausfüllen.

Entlastungsbetrag und Kindergeld

Anrecht auf Kindergeld ist eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Beantragung von Entlastungsleistungen für Alleinerziehende. Vom Gesetz wird festgelegt, dass Sie grundsätzlich für Kinder von 0 bis 25 Jahren einen Antrag stellen können.

Für die meisten Alleinerziehenden, die generell meist knapp bei Kasse sind, ist es besser, wenn sie sich den Betrag zusammen mit dem Kindergeld auszahlen lassen. Alternativ kann der Betrag als Steuerermäßigung bei der Lohnsteuerabrechnung wirksam werden. Das Finanzamt prüft für Sie, welche Option für Sie finanziell sinnvoll ist, so dass Sie auf keinen Fall Nachteile erleiden können.

Die Freibeträge werden beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer berücksichtigt.

Übertragung des Kinderfreibetrags

Normalerweise wird der Kinderfreibetrag auf beide Elternteile aufgeteilt. Wenn Ihr Partner aber verstorben ist, oder – was häufiger vorkommt – nur beschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, dann kann das anders sein.

In diesem Fall ist es möglich, dass Sie den kompletten Kinderfreibetrag von 4.608 Euro pro Jahr für sich selbst in Anspruch nehmen. Eine Einschränkung bei der Einkommenssteuerpflicht kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der andere Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz nicht in Deutschland hat.

Entlastungsbetrag und fehlende Unterhaltszahlungen

Eine Trennung ist für beide Elternteile mit finanziellen Belastungen verbunden. Kommt ein Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht in einem wesentlichen Umfang nach (also zu mindestens 75 Prozent), dann kann der komplette Freibetrag auf den Elternteil übertragen werden, der die Erziehung übernimmt. Er kann damit die kompletten 2.303 Euro nutzen.

Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung

Bei den Ausgaben, die im Rahmen der Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern anfallen, gibt es einen Freibetrag, der sich jährlich auf 2.640 Euro beläuft. Diese Summe wird zu gleichen Teilen auf die beiden Erziehungsberechtigten aufgeteilt. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, der zusätzlich zum Kinderfreibetrag gilt.

Wenn Ihr Kind bei Ihnen gemeldet ist, können Sie einen Antrag dafür stellen. Der andere Elternteil kann diesem Antrag allerdings widersprechen. Gründe dafür können sein, dass er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in einem wesentlichen Umfang betreut.

Höhe der Entlastungsbeträge für Kinder

Im Jahr 2014 betrug der Entlastungsbetrag noch 1.308 Euro im Jahr. Er wurde im Jahr 2015 auf 1.908 Euro angehoben, also umgerechnet 159 Euro im Monat. Für das zweite und jedes weitere Kind erhalten Sie zusätzlich je 240 Euro.

Damit spiegeln diese Beträge die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wieder. Dennoch gibt es immer wieder Stimmen, die die Anhebungen für zu gering halten oder das ganze System in Frage stellen.

Warum der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende notwendig ist

Als Alleinerziehender hat man es vor allem in der Karriere schwer. Man kann sich nicht voll auf die Arbeit konzentrieren und hat Mehrkosten. Es ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass Alleinerziehende weniger verdienen als andere Kollegen in einer vergleichbaren Position.

Da aber ein großer Prozentsatz der Ehen geschieden wird und Partnerschaften in die Brüche gehen, sind Alleinerziehende zu einer gesellschaftlichen Normalität geworden.

Deshalb gibt es Hilfsangebote vom Staat, die sich nicht nur auf die finanzielle Unterstützung beschränken. Wenn Sie nicht weiterwissen, sollten Sie sich an eine der Beratungsstellen für Alleinerziehende in Ihrer Umgebung wenden.

Wie wird der Entlastungsbetrag berechnet?

Die Abrechnung des Entlastungsbetrags erfolgt monatlich. Für jeden Monat, in dem Sie die oben genannten Bedingungen erfüllen, erhalten Sie ein Zwölftel des Jahresbetrags. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie heiraten. In diesem Fall entfällt für das komplette Jahr die Berechtigungsgrundlage für den Entlastungsbetrag. Das soll für einige Paare ein Faktor sein, mit der Ehe noch zu warten, bis das Kind nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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