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Übersicht:

  • Das Berufsbild eines Handelsvertreters
  • Die rechtliche Einordnung des Handelsvertreters
  • Die Pflichten eines Handelsvertreters
  • Die Rechte eines Handelsvertreters
  • Wettbewerbsverbot und Wettbewerbsbeschränkung
  • Arten, Umfang und Bereiche der Handelsvertretung

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Das Berufsbild eines Handelsvertreters

Die rechtliche Einordnung des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig für einen Unternehmer tätig ist. Nach § 84 Abs. 1 HGB schließt er für diesen, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung, Geschäfte ab oder vermittelt sie. Ebenso wie der Unternehmer, für den er arbeitet, hat der Handelsvertreter die Rechtsstellung eines Selbstständigen.

Er muss keine natürliche Person sein, sondern kann auch in Form einer Firma auftreten. Eine reine Werbetätigkeit oder ein bloßer Nachweis der Gelegenheit zu einem Vertragsschluss reichen indes nicht für eine Einordnung als Handelsvertreter aus. Der Handelsvertreter ist typischerweise Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

Die Pflichten eines Handelsvertreters

Die Pflichten des Handelsvertreters entsprechen im Wesentlichen denen eines Unternehmers:

  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht.

Der Handelsvertreter muss sich aktiv um die Vermittlung oder um den Abschluss von Geschäften bemühen.

  • Interessenwahrnehmungspflicht.

Der Handelsvertreter muss bei der Ausübung seiner Geschäfte die Interessen des Unternehmens, für das er tätig ist, wahrnehmen.

Berichtspflicht.

Der Handelsvertreter unterliegt gegenüber dem Unternehmen einer weit reichenden Informationspflicht. Das bedeutet, er muss den Unternehmer über jeden Geschäftsabschluss, über jede Geschäftsvermittlung, über Vertragsverletzungen und über sonstige, mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ereignisse unterrichten, wobei Umfang und Häufigkeit abhängig sind von den Bedürfnisses des Unternehmens.

Verschwiegenheitspflicht.

Der Handelsvertreter darf während und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens verwerten und auch nicht an Dritte weitergeben.

Die Rechte eines Handelsvertreters

In rechtlicher Hinsicht ist der zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmen geschlossene Vertrag ein Handelsvertretervertrag, bei dem es sich um ein auf Dauer angelegtes Geschäftsbesorgungsverhältnis handelt.

Aus diesem Vertrag ergeben sich nicht nur Pflichten des Handelsvertreters, sondern auch Rechte, zu denen diese gehören:

  • Der Unternehmer ist verpflichtet, den Handelsvertreter über alle Entwicklungen zu informieren, damit er seinen Aufgaben und seiner Interessenwahrnehmungspflicht nachkommen kann, beispielsweise über Produkt- oder Preisänderungen sowie den Betrieb als solches betreffende Veränderungen.
  • Ferner muss das Unternehmen, für das der Handelsvertreter tätig ist, diesem alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Ausübung seiner Tätigkeit und für das Anpreisen der Waren und Dienstleistungen erforderlich sind, wobei der Unternehmer nach Beendigung der Zusammenarbeit einen Anspruch auf Herausgabe der überlassenen Unterlagen hat.
  • Während der Vertragslaufzeit hat der Handelsvertreter nach erfolgreichem Geschäftsabschluss oder nach erfolgreicher Vermittlung Anspruch auf Provisionszahlungen. Der Handelsvertreter erhält für seine Tätigkeit einen bestimmten Prozentsatz des von ihm vermittelten Umsatzes. Voraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruches ist nach § 87 Abs. 1 HGB, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters zu einer Geschäftsanbahnung oder zu einem Geschäftsabschluss geführt hat.
  • Ist das Vertragsverhältnis beendet, steht dem Handelsvertreter nach § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch bis zu einer Höhe von einer Jahresprovision zu. Dabei handelt es sich um eine Sondervergütung, die der Gesetzgeber zwingend vorschreibt. Grund ist, dass der Handelsvertreter mitgewirkt hat, einen wertvollen Kundenstamm aufzubauen, was durch einen nachvertraglichen Ausgleichsanspruch entsprechend abgegolten wird. Das Unternehmen hat keine Möglichkeit, diesen Ausgleichsanspruch im Voraus vertraglich auszuschließen.

Wettbewerbsverbot und Wettbewerbsbeschränkung

Aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung für seinen Auftraggeber ergibt sich für den Handelsvertreter ein Verbot von Konkurrenztätigkeiten. Der Handelsvertreter darf im Geschäftsbereich des vertretenen Unternehmens nicht ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis Produkte der Konkurrenz vertreiben oder vermitteln.

Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages besteht grundsätzlich freier Wettbewerb. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt nur dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde, da es nicht aus den gesetzlichen Pflichten des Handelsvertreters resultiert.

Die Voraussetzungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sind in § 90 a HGB wie folgt gesetzlich festgeschrieben:

  • Die Vereinbarung muss bereits vor Ende des Vertrages geschlossen werden.
  • Die Wettbewerbsabrede bedarf der Schriftform, wobei die Urkunde mit dem kompletten Inhalt der Vereinbarung an den Handelsvertreter ausgehändigt werden muss.
  • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geschlossen werden.
  • Das Verbot darf sich lediglich auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Kundenkreis oder Bezirk beziehen.
  • Das Wettbewerbsverbot darf sich auch nur auf die Gegenstände der bisherigen Vermittlung oder Geschäftsanbahnung beziehen.

Arten, Umfang und Bereiche der Handelsvertretung

Die Tätigkeitsbereiche eines Handelsvertreters sind vielseitig. So kann er ein Unternehmen beim Vertrieb von Konsum- und Investitionsgütern unterstützen. Die Hauptkunden sind in Deutschland vor allem im produzierenden Gewerbe angesiedelt und hier zum überwiegenden Teil im industriellen Bereich, gefolgt von Handwerk und Handel.

Aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit ist ein Handelsvertreter, um erfolgreich zu sein, zu Engagement und einer hohen Arbeitsmotivation verpflichtet. Aus dem direkten Kontakt zu Kunden resultiert eine genaue Marktkenntnis, die einen Handelsvertreter als Vertriebsspezialisten sehr wertvoll macht. In der Regel erbringt ein Handelsvertreter überschaubare Leistungen, die er selbstständig am Markt platzieren kann.

Es gibt außerdem verschiedene rechtliche Arten der Handelsvertretertätigkeit, die Einfluss nehmen auf die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

  • Der Handelsvertreter kann als Bezirksvertreter für einen ihm zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis tätig sein. Einen Anspruch auf Zahlung der Provision hat er auch dann, wenn in seinem Bezirk Geschäfte geschlossen werden, an denen er selbst nicht unmittelbar beteiligt war.
  • Ein Handelsvertreter kann auch Alleinvertreter sein, wofür es einer besonderen vertraglichen Regelung bedarf. Die Zuweisung eines bestimmten Bezirks oder eines Kundenstamms reicht nicht aus, stattdessen kommt es auf die tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien an.
  • Ein Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter ist ein Handelsvertreter dann, wenn er für mehrere Unternehmen mit unterschiedlichen Produkten tätig wird. Dabei darf es sich nicht um konkurrierende Unternehmen handeln. Der Einfirmenvertreter vertritt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung oder wegen der Art und des Umfangs der von ihm verlangten Tätigkeit nur ein Unternehmen.

Bildquelle: © XtravaganT – Fotolia.com

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