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Hartz-IV-Empfänger können für bestimmte Anschaffungen ergänzende Leistungen beantragen. Darüber, worauf sie Anspruch haben, gehen die Meinungen zwischen Antragstellern und Jobcentern häufig auseinander. Mal lassen sich Bestimmungen unterschiedlich auslegen, mal fühlen sich Sozialhilfeempfänger ungerecht behandelt. Viele versuchen bei Ablehnung, ihr vermeintliches Recht gerichtlich einzuklagen.

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Hartz-IV-Ansprüche vor Gericht

Unter den Klagen aus nachvollziehbaren Gründen befinden sich regelmäßig ausgefallene Anliegen, teilweise schon unverschämt oder kurios. Die daraus resultierenden Urteile fallen häufig genug überraschend aus.

USA-Reise – das Jobcenter bezahlt

Es ist kaum zu glauben, aber tatsächlich wahr: Ein Jobcenter wurde dazu verurteilt, dem klagenden Hartz-IV-Empfänger jedes Vierteljahr einen Flug einschließlich Unterkunft in die USA im Wert von circa 900 Euro zu finanzieren.

Hintergrund hierzu ist, dass der Partner mit dem gemeinsamen Kind in die USA verzog. Im Verfassungsrecht erfährt das Umgangsrecht einen besonders hohen Schutz. Auch bestand zwischen dem Elternteil und seinem Kind eine sehr enge Beziehung. Das Berliner Gericht führte dazu an, dass der Elternteil bereits früher bei Besuchen seines Kindes zu dessen damaligen Wohnort Berlin kaum niedrigere Reisekosten gehabt habe.

Eigenmächtiger Umzug erlaubt für allein erziehende Hartz-IV-Empfängerin

Eine Alleinerziehende mit einjährigem Kind darf umziehen, ohne zuvor ihr Jobcenter um Erlaubnis zu bitten. Mit dem kleinen Kind ist sie nicht zur Annahme eines Arbeitsangebotes verpflichtet. Somit darf das Jobcenter nicht ihre Handlungsfreiheit in der Wohnortentscheidung begrenzen, befand das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Ohne Deutsch-Kurs gekürzte Hartz-IV-Leistungen

Eine vierfache türkische Mutter bekam vom Jobcenter die Auflage, pro Woche dreimal an einem Integrationskurs der Volkshochschule teilzunehmen mit dem Ziel, Deutschkenntnisse zu erwerben. Sie meldete sich nicht an. Daraufhin kürzte ihr das Jobcenter die Sozialleistungen 3 Monate lang um 30 %.

Mit ihrer Klage unterlag die Frau vor dem Wiesbadener Sozialgericht. Sie sei verpflichtet, intensiv daran mitzuwirken, ihre Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Die Beherrschung der deutschen Sprache gehöre unbedingt dazu.

Lottogewinn als Einkommen

Ein Hartz-IV-Bezieher gewann im Lotto 500 Euro. Das nordrhein-westfälische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Jobcenters, den Gewinn über zwei Monatsbeträge auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen. Lottogewinne und vergleichbare Glücksspielgewinne gelten beiJobcentern als zusätzliches Einkommen.

Neuer Schlafanzug und Socken nach dem Gefängnisaufenthalt

Arbeitslosen Strafvollzugsentlassenen steht zusätzlich zum regulären Hartz-IV-Leistungssatz ein finanzieller Zuschuss für eine Erstausstattung mit Bekleidung zu, sofern durch bestimmte Umstände die bisherige Kleidung verschwand. Dies gilt auch für einen Schlafanzug und Socken, deren Anschaffungskosten der Kläger keineswegs mühsam aus dem Regelsatz bestreiten muss, wie das Sozialgericht Chemnitz dem Jobcenter Erzgebirge klarmachte.

Fernsehen kein grundlegendes Bedürfnis

Ein zuvor wohnungsloser und jetzt noch arbeitsloser Hartz-IV-Bezieher scheiterte mit seiner Klage vor dem Bundessozialgericht Kassel, als er vom Jobcenter für die Erstausstattung seines Zimmers einen Fernsehapparat bezahlt haben wollte.

Das Jobcenter gewährte ihm 700 Euro für Möbel, Gardinen und Haushaltsgeräte. Es werden nur wohnraumbezogene Gegenstände zur Führung eines geordneten Haushalts und einen an den üblichen Lebensgewohnheiten orientierten Wohnstil finanziert. Als Grundbedürfnisse gelten hier Aufenthalt, Essen und Schlafen. Ein Fernsehapparat zählt nicht dazu.

Weitere Klagen dieser Art kommen immer wieder vor und werden von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Bildquelle: © faber845 – Fotolia.com

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