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Die Bundesagentur für Arbeit teilte mit, dass im Januar und Februar diesen Jahres im Verhältnis zum gleichen Zeitraum des Vorjahres etwa 151.600 Strafen weniger für nicht eingehaltene Auflagen von Hartz-IV-Empfängern verhängt wurden. Damit nimmt nicht nur der absolute Anteil der Sanktionen sondern auch der relative Anteil der bestraften Hartz-IV-Bezieher ab. Grund dafür sind eine bessere Technik um Termine einzuhalten und härtere Strafen seitens der Jobcenter.

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Vorgehen der Bundesagentur für Arbeit zeigt Wirkung

Oberstes Ziel der Bundesagentur für Arbeit ist die Wiedereingliederung eines Arbeitssuchenden in eine Arbeitsstelle. Um der Erreichung dieses Ziels näher zu kommen, sind u. a. das Schreiben von Bewerbungen und das Führen von Bewerbungsgesprächen Pflicht. Weigern oder versäumen ALG II-Bezieher diese Auflagen, droht die Kürzung des Geldes. Dass das Vorgehen der BA von Erfolg gekrönt ist, beweisen die hausinternen Statistiken. In diesen ist ein stetiger Rückgang der Sanktionsquote bezogen auf alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach BA-Angaben im Jahresschnitt seit 2012 zu beobachten. In den Jahren davor war sie regelmäßig angestiegen. 

Je nach Art und Schwere des regelwidrigen Verhaltens fällt die Höhe der Sanktion aus

Ein umfangreicher Katalog (festgehalten unter dem Gesetz in § 31 SGB II) mit Aufführung von infrage kommenden Sanktionsmitteln hält für jede Art einer Pflichtverletzung, abhängig von der Art und Schwere, eine entsprechende Strafmaßnahme bereit. Es beginnt bei einer geringen Kürzung der Hartz-IV-Leistungen und endet bei ihrem völligen Ausschluss. So wird das Arbeitslosengeld II um zehn Prozent vom Regelbedarf gekürzt, wenn der ALG II-Bezieher einen vereinbarten Termin beim Jobcenter versäumt, lehnt dieser eine angebotene Arbeit ab oder weigert sich zu einem Besuch eines Fort- oder Weiterbildungskurses, beträgt die Kürzung bereits 30 Prozent.

Sanktionen setzt Hilfebedürftige unter das Existenzminimum

Da sich der Hartz-IV-Satz ohnehin am Existenzminimum orientiert, ist es fraglich, den Hartz-IV-Empfänger mit einer Kürzung, ist sie noch so gering, unterhalb dieses Grenzwertes zu setzen. Denn dies bedeutet im Klartext, dass für diese Menschen keine Existenz mehr denkbar ist, sie würden ihrer Lebensgrundlage in Gänze beraubt.

Ein Beispiel: Eine Kürzung von 30 Prozent bedeutet bei dem aktuellen Regelsatz einen Verlust von 121,20 Euro im Monat. Dementsprechend verbleiben 282,80 Euro für den alltäglichen Bedarf, Kleidung und Strom. Kommt es zu einer zweiten oder gar dritten Sanktion, wird es für den Hartz-IV-Empfänger richtig eng – in diesen Fällen werden die Strafmaßnahmen jeder Stufe addiert.
Dass dieses Beispiel gar nicht so weit von der Realität entfernt ist, zeigt der Durchschnittswert der Sanktionen, die die Jobcenter einbehalten: 108 Euro.

Erinnerungsfunktion per Kurznachricht zeigt Erfolg

Meldeversäumnisse stellen den Großteil der Gründe für Sanktionen dar. Damit Hartz-IV-Empfänger ihre Termine nicht mehr unentschuldigt verstreichen lassen, hat sich die Bundesagentur für Arbeit etwas einfallen lassen. Per sms auf dem Handy erfolgt eine Erinnerung, die den Hartz-IV-Empfänger auf ein nahendes Beratungsgespräch aufmerksam macht. Darüber hinaus weisen die Jobcenter indes stärker auf die Folgen solcher Versäumnisse hin.

Bildquelle: © blende11.photo – Fotolia.com

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