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Der Begriff Dienstunfähigkeit findet sich vor allem im Beamtentum und bei der Bundeswehr. Geregelt ist die Dienstunfähigkeit von Beamten und Soldaten zum einen im Bundesbeamtengesetz und im Soldatengesetz. Was über die Dienstunfähigkeit wissen müssen und wie Sie sich gegen eine solche absichern können, erfahren Sie hier.

Übersicht:

  • Der Begriff Dienstunfähigkeit
  • Gesetzliche Regelungen
  • Bei Beamten
  • Bei Soldaten
  • Dienstunfähigkeit per Gesetz
  • Bei Beamten
  • Beamte auf Probe
  • Begrenzte Dienstunfähigkeit
  • Ausnahmen
  • Bei Soldaten
  • Wann ist man dienstunfähig?
  • Wie gegen Dienstunfähigkeit absichern

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Der Begriff Dienstunfähigkeit

Den Begriff Dienstunfähigkeit findet man im deutschen Beamtenrecht. Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter oder Soldat aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seines körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, die dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.

Ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, so wird er in den Ruhestand versetzt und erhält Leistungen durch den Dienstherrn.
Dienstunfähige Soldaten wurden früher als Invaliden bezeichnet.

Gesetzliche Regelungen

Die gesetzlichen Regelungen zur Dienstunfähigkeit findet sich in den §§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Für Landes- und Kommunalbeamte finden sich in den §§ 26 bis 29 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den Landesbeamtengesetzen ähnliche Regelungen wie im BBG.

Zudem regelt § 44 Soldatengesetz den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand von Soldaten.

Dienstunfähigkeit per Gesetz

Wann ein Beamter oder ein Soldat als dienstunfähig gilt und in den Ruhestand entsendet wird, ist per Gesetz geregelt.

Bei Beamten

Die Dienstunfähigkeit ist in den §§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt.

Demnach liegt Dienstunfähigkeit bei demjenigen vor, der aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seines körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, die dienstlichen Pflichten zu erfüllen.

Ebenso kann als dienstunfähig angesehen werden, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt werden kann (§ 44, Absatz 1 BBG).

Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen (§ 44, Absatz 6 BBG).

Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand. Das Verfahren ist in § 47 BBG geregelt.

Beamte auf Probe

Ein Beamter auf Probe wird dann aus dem Dienst entlassen, wenn die in § 49 BBG genannten Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vorliegen (§ 34 BBG).

Beamte auf Probe sind demnach in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind (§ 49 BBG).

Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden (§ 37 BBG).

Begrenzte Dienstunfähigkeit

Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer begrenzten Dienstfähigkeit. Und zwar dann, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (§ 45 BBG).

Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der Beamte Dienstbezüge nach § 72a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und § 6, Absatz 1 BBesG. Zusätzlich erhält er einen Zuschlag gemäß der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (BDZV).

Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. Die Arbeitszeit ist dabei entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Ausnahmen

In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn:

  • ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn übertragen werden kann,
  • eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann oder
  • nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Bei Soldaten

Im Soldatengesetz (SG) finden sich folgende Regelungen:

Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist( § 44, Absatz 3 SG).

Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt (§ 44, Absatz 4 SG).

Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. (§ 55, Absatz 2 SG).

Wann ist man dienstunfähig?

Ob ein Beamter bei Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen hat, ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Einige Bundesländer haben das Beamtenversorgungsgesetz inzwischen für die Landes- und Kommunalbeamten in Landesrecht umgewandelt (und modifiziert), so z.B. das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Juni 2013.

  • Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
  • eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
    infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (§ 4 BeamtVG).

Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 15 BeamtVG).

Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt (§ 36 Absatz 1, BeamtVG).

Wie gegen Dienstunfähigkeit absichern

Ist die Dienstunfähigkeit nicht vertraglich oder gesetzlich geregelt, können sich Beamte und Soldaten gegen eine solche zusätzlich privat versichern.

Es ist aber nicht einfach, eine geeignete Versicherungslösung zu finden. Denn nicht jeder Fall von Dienstunfähigkeit ist einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Sprich, dienstunfähig heißt nicht immer berufsunfähig. Es besteht das Risiko, dass man zwar von seinem Dienstherren als dienstunfähig, laut Versicherungsbedingungen nicht berufsunfähig ist und folglich keine Versicherungsleistungen erhält.

Daher sollte man unbedingt darauf achten, dass man sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet, die eine so genannte echte und vollständige Dienstunfähigkeitsklausel enthält.

Sie deckt das Risiko der allgemeinen Dienstunfähigkeit ab. Als „echt“ wird eine Dienstunfähigkeitsklausel angesehen, wenn sie keinen Verweis auf die Prüfungskriterien der Berufsunfähigkeitsversicherung enthält. Der Zusatz „vollständig“ trifft zu, wenn die Klausel nicht auf eine bestimmte Beamtengruppe, z.B. nur auf Beamte auf Lebenszeit, bezogen wird.

Je nach Versicherer können weitere spezielle Klauseln für gefahrerhebliche Tätigkeiten eingeschlossen werden. Dies betrifft meist den Bereich des Vollzugsdienstes wie die Polizeidienstunfähigkeit, Feuerwehrdienstunfähigkeit und Soldaten auf Zeit.

Bildquelle: © rdnzl – Fotolia.com

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