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Alleinerziehende sind in der Organisation ihres Alltags regelmäßig aufs Neue herausgefordert und müssen außerdem oft finanzielle Balanceakte hinlegen. Gerade bei einem kleinen Einkommen liegt der Gedanke an das Beanspruchen von Sozialleistungen daher nahe. Steuervergünstigungen sind bei Alleinerziehenden grundsätzlich ein Thema. Welche Merkmale müssen sie dafür erfüllen?

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Alleinerziehende und Sozialleistungen

Wer als Alleinerziehender kein oder nur ein sehr geringes Einkommen bezieht und darüber hinaus kein Vermögen hat, das die gesetzlichen Freigrenzen übersteigt, hat fast immer Anspruch auf Sozialhilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II. Entscheidend dabei ist, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist und nicht älter als 64 Jahre ist.

Erwerbsfähige alleinerziehende Sozialleistungsempfänger, die momentan keiner Beschäftigung nachgehen, müssen mit Arbeitsangeboten oder Qualifizierungsmaßnahmen rechnen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Mütter und Väter mit zu betreuenden Kindern im Alter von unter 3 Jahren sowie Sozialleistungen beziehende alleinerziehende Studierende, die aufgrund ihrer Kinderbetreuung beurlaubt sind.

Laufender Mehrbedarf im Sozialleistungsbezug bei Alleinerziehenden

Unter bestimmten Voraussetzungen können Alleinerziehende mit Sozialleistungsbezug zusätzlichen Mehrbedarf geltend machen. So gibt es entsprechend den unterschiedlichen Altersstufen der im Haushalt lebenden Kinder prozentuale Zuschläge in unterschiedlicher Höhe. Die Zuschläge bewegen sich zwischen 12 % und 60 % der maßgeblichen Regelleistung.

Außerdem erhalten werdende Mütter ab dem Beginn der 13. Schwangerschaftswoche 17 % der maßgeblichen Regelleistung als Mehrbedarf. Für Warmwasser oder sogenannte „unabweisbare Bedarfe“ – beispielsweise entstandene Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht – können Alleinerziehende ebenfalls Mehrbedarf für sich und ihre Kinder beanspruchen.

Anlassbezogener Mehrbedarf für sozialleistungsberechtigte Alleinerziehende

Für bestimmte Ereignisse können Alleinerziehende bei Sozialleistungsbezug ebenfalls Mehrbedarf geltend machen. Typische Beispiele hierfür sind:

  • Erstausstattung der Wohnung
  • Schwangerschaftskleidung
  • Erstausstattung für ein neugeborenes Kind
  • mehrtägige Klassenfahrten – sofern sie den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechen
  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe und ähnlicher Bedarf

Zuschüsse für Bildung und Teilhabe

Für Schüler von allgemeinbildenden Schulen werden Bedarfe für „Bildung und Teilhabe (BuT)“ gewährt; für Schüler von berufsbildenden Schulen allerdings nur dann, wenn sie kein Ausbildungsgeld bekommen. Im Jahr 2016 übernehmen die Sozialämter auch den Eigenanteil für Schulbücher. Hier kann es aber immer wieder mal zu Änderungen kommen.

Viele Kommunen geben für einkommensschwache Familien einschließlich Alleinerziehenden außerdem Ferienpässe oder vergleichbare Dokumente heraus, die Kindern unter anderem Eintrittsvergünstigungen, Freikarten oder Zugang zu speziellen Veranstaltungen oder Kursen bieten. Voraussetzung ist hier meistens ein Sozialleistungsbezug der Familie.

Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

In ihrer Steuererklärung können alle Eltern Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für jedes Kind geltend machen. Dabei entscheidet die günstigere Variante über die Verwendung. Alleinerziehende, die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben, können zusätzlich den steuerlichen Entlastungsbetrag nutzen, wenn ihre Kinder im eigenen Haushalt leben.

Weitere steuerliche Entlastungen für Alleinerziehende

Kosten der Kinderbetreuung lassen sich von der Steuerschuld absetzen. Für Alleinerziehende lohnt sich übrigens zusätzlich zu Steuerersparnissen das Abschließen eines Riester-Vertrages, da sie hier attraktive Kinderzulagen erhalten.

Obwohl das Kindergeld nur einem Elternteil zusteht, dürfen Eltern sich die steuerlichen Freibeträge untereinander aufteilen, die im Zusammenhang mit ihren Kindern entstehen.

Bildquelle: © S.Kobold – Fotolia.com

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