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Aus dem Einkommenssteuerrecht kennt man den Begriff „Doppelte Haushaltsführung“. Aber was versteht man unter dieser Regelung überhaupt, wer muss es bei der Steuererklärung beachten und was sollte man diesbezüglich wissen? In unserem Artikel erläutern wir Ihnen alles Wichtige zur doppelten Haushaltsführung.

Übersicht:

  • Begriffserläuterung
  • Voraussetzungen
  • – berufliche Gründe
  • – Eigener Hausstand / Lebensmittelpunkt / Zweitwohnung
  • Abziehbarer Mehraufwand
  • – Umzugskosten
  • – Fahrtkosten
  • – Unterkunftskosten
  • – Verpflegung und Ausstattung
  • Das Wichtigste im Überblick

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Begriffserläuterung

In Zeiten flexibler Arbeitszeiten und -orte gehört es selbstverständlich dazu, dass Arbeitnehmer pendeln müssen. Bei einigen Arbeitnehmer sind es lediglich einige Kilometer täglich, die sie zurücklegen müssen, andere würden theoretisch mehrere Stunden Auto oder Zug fahren, um zur Arbeitsstätte zu gelangen.

Für sie lohnt es sich nach einem Zweitwohnsitz vor Ort Ausschau zu halten und lediglich an Wochenenden oder Feiertagen nach Hause zur Familie bzw. zum Erstwohnsitz zu fahren.

Ein Zweitwohnsitz ist allerdings mit einem Mehraufwand verbunden. Man muss Miete zahlen, hat Kosten für die Lebenshaltung, für Heizung und Fahrt.

Weil der Arbeitnehmer aber nicht aus Vergnügen einen zweiten Wohnsitz hat, sondern beruflich, soll er nicht unnötig belastet werden. Durch die doppelte Haushaltsführung besteht die Möglichkeit bei der jährlichen Steuererklärungen gewisse Ausgaben abzusetzen, um so die Steuerlast zu mindern.

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung

Berufliche Gründe

Grundsätzlich kann die doppelte Haushaltsführung infolge einer Zweitwohnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der zweite Wohnort aus beruflichen Gründen gewählt wurde.

Dies kann erfolgen, wenn man vom Arbeitgeber versetzt wurde und die Familie nicht vollständig umziehen will – beispielsweise weil es nur befristet ist – oder wenn man eine neue Arbeitsstelle antritt, nicht aber die Heimat verlassen will.

Die doppelte Haushaltsführung ist auch dann möglich, wenn man den Hauptwohnsitz von der ersten Tätigkeitsstätte weg lagert.

Eigener Hausstand / Lebensmittelpunkt / Zweitwohnung

Eine weitere Voraussetzung dafür, dass der Staat die doppelte Haushaltsführung akzeptiert, ist ein Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort und ein eigener Hausstand an einem anderen Ort, an dem grundsätzlich der Lebensmittelpunkt stattfindet.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Lebensmittelpunkt als der Ort gilt, an dem sich der eigene Hausstand befindet.

Bei verheirateten Paaren handelt es sich für gewöhnlich um die gemeinsame Wohnung oder das Familienhaus. Sie müssen mindestens sechs Mal im Jahr „nach Hause“ fahren. Das gilt auch für nicht verheiratete Paare.

Bei Alleinlebenden gilt der Lebensmittelpunkt als jener Ort, zu dem sie einen persönlichen Bezug hegen. Also kann der eigene Hausstand auch weniger als zwei Mal pro Monat besucht werden, wenn zum Beispiel Mitgliedschaften in Vereinen, der Bezug zu Freunden und Verwandtschaft deutlich dargestellt werden kann.

Seit 2014 gilt die Regelung, dass ein eigener Hausstand auch dann besteht, wenn man sich zumindest mit 10 % an den Lebenshaltungskosten oder der Miete beteiligt.

Eine Ausnahme bildet der Hauptwohnsitz im Ausland. Hier gilt, dass dieser mindestens zweimal im Jahr besucht werden muss. Liegt der Haushalt beispielsweise in Australien oder Japan, was eine sehr weite Reise mit sich bringt, reicht ein einmaliger Flug nach Hause.

Abziehbarer Mehraufwand

Es gibt verschiedene Kostenpunkte, die als Mehraufwand aus beruflichen Gründen im Sinne der doppelten Haushaltsführung bei der Steuererklärung angegeben werden können. Sie werden im Einzelnen nachfolgend erläutert:

Umzugskosten

Im Zuge der doppelten Haushaltsführung können Umzugskosten als Werbungskosten bzw. als abziehbarer Mehraufwand geltend gemacht werden.

In Frage kommen Kosten für ein Umzugsunternehmen bzw. den Transport des Hausrates (bei Nutzung des eigenen PKWs und/oder Anhängers), Kosten für einen Miettransporter, die Zwischenlagerung der Einrichtung sowie die Kosten für Umzugskartons oder ähnliches Verpackungsmaterial.

Zu beachten ist: Die Umzugskostenpauschale in Höhe von 730 Euro bei Singles und 1.460 Euro bei verheirateten Paaren kann nicht geltend gemacht werden (Stand: März 2015).

Der Grund: Zwar muss der Wohnungswechsel beruflich bedingt (oder aufgrund von Krankheit) erfolgen, allerdings muss der Lebensmittelpunkt verlegt werden, was bezüglich der doppelten Haushaltsführung nicht geschehen darf.

Fahrtkosten

Unter den Fahrtkosten werden jene Aufwendungen berücksichtigt, die zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung anfallen sowie die wöchentlichen Heimfahrten zur Familie.

Während bei der Erst- und Letztfahrt der tatsächlichen Kilometer-Kostenansatz empfehlenswert ist, da die Alternative – der Ansatz von pauschalen 0,3 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer – in der Praxis einen hohen Aufwand mit sich bringt, darf für die Heimfahrten die Entfernungspauschale mit 0,3 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Steuerlich berücksichtigt wird maximal eine Fahrt pro Woche und hierbei auch nur die kürzeste Entfernung.

Fahrtkosten mit Mitfahrgelegenheiten, Bus oder Bahn werden in voller Höhe erstattet, als Nachweis gilt das Fahrticket. Personen, die mit ihrem Dienstwagen zur Familie nach Hause fahren, erhalten keinerlei Erstattung bezüglich der Fahrtkosten.

Unterkunftskosten

Auch der zusätzliche Aufwand für die Unterkunft schlägt zu Buche, wenn man aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz aufnehmen muss. Der Gesetzgeber erlaubt einen abziehbaren Mehraufwand für Mietwohnungen, Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder Ferienappartements sowie in Eigentumswohnungen.

Für Mietwohnungen gelten Miete, Betriebskosten, Rundfunkgebühren, Stellplatzmiete, Reinigungskosten, Zweitwohnsteuer sowie eventuelle Gartennutzungskosten als abziehbar.

Bei Übernachtungen in Hotels und ähnlichen Unterkünften werden lediglich die reinen Unterkunftskosten übernommen.

Bei Eigentumswohnungen kann man Gebäudeabschreibungskosten, Finanzierungskosten sowie Renovierungskosten und die Zweitwohnsitzsteuer geltend machen. Seit 2014 dürfen monatlich maximal 1.000 Euro für die Kosten der Zweitwohnung abgesetzt werden.

Kosten für Verpflegung und Ausstattung

Aktuell können für die Verpflegung am Zweitwohnsitz pauschal 24 Euro abgezogen werden, für jeden Tag den man voll am Beschäftigungsort ist. Für jeden Tag der An- und Abreise dürfen 12 Euro geltend gemacht werden.

Bei der Ausstattung können bis zu 487,90 Euro im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Belaufen sich die Kosten für die Einrichtung – Bett, Kleiderschrank, Esstisch, Stühle, Herd, Spüle, Kühlschrank, Lampen, Vorhänge und Haushaltsgeräte – auf über 487,90 Euro müssen sie für die Jahre der Nutzung abgeschrieben werden.

Das Wichtigste im Überblick

Die doppelte Haushaltsführung gilt nur, wenn:

  • der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort liegt
  • der Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen erfolgt

Folgende Punkte können steuerlich geltend gemacht werden:

  • Umzugskosten für Mietwagen/ eigenen PKW sowie Kartons
  • Fahrtkosten für Familienbesuche (erste und letzte Fahrt sowie einmal wöchentlich)
  • alternativ zu den Fahrtkosten: Kosten für Telefonate mit der Familie
  • 24 Euro für jeden vollen Tag an Verpflegung, 12 Euro für jeden An- und Abreisetag
  • Kosten für die Zweitwohnung bis maximal 1.000 Euro monatlich (u.a. Miete, Stellplatz, Betriebskosten, Reinigungskosten)
  • Kosten für die Ausstattung bis maximal 487,90 Euro im Jahr der Anschaffung

Bildquelle: © victor zastol’skiy – Fotolia.com

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