Einstweilige Anordnung bei Ablehnung von Hartz IV So geht’s!
ArbeitslosHartz 4News am

Sofern ein Bezieher von Hartz IV keine Leistungen bezahlt bekommt, sollte schleunigst eine Erwerbslosenberatungsstelle aufgesucht werden – auch ein Fachanwalt für Sozialrecht kann hilfreich sein. Hier zeigen wir Ihnen, warum es so wichtig ist, sich möglichst schnell mit der Sache zu beschäftigen…

Antrag auf „einstweilige Anordnung“

Mithilfe einer „einstweiligen Anordnung“ ist es möglich, die Sozialleistungen nach dem SGB II schon vorläufig zu erhalten, bis im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren endgültig entschieden wurde, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht und wie hoch dieser Anspruch ist.

Bei der einstweiligen Anordnung muss dabei darauf geachtet werden, dass eine Eilbedürftigkeit nachgewiesen wird. Das Sozialgericht muss davon überzeugt werden, dass eine Entscheidung sehr dringlich ist und eilt und ein reguläres Verfahren somit nicht abgewartet werden kann.

Eine einstweilige Anordnung funktioniert somit als eine Art Hilfsmittel für Notfälle. Da viele Arbeitslose durch einen fehlerhaften ALG-II-Bescheid, durch einen Widerspruch oder durch eine Klage viel Zeit und damit auch Geld verlieren, werden sie gewissermaßen in eine solche „Notlage“ gedrängt. So gesehen ist eine existenzielle Notlage ein Argument für eine „einstweilige Anordnung“.

Beantragt werden sollte eine solche einstweilige Anordnung unbedingt, wenn der Antrag auf Hartz IV abgelehnt wurde oder aber nur erheblich gekürzte Leistungen bewilligt wurden und wenn dem Arbeitslosen die finanzielle Mittel fehlen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder die Miete zu bezahlen.

Diese Bedingungen müssen erfüllt werden

Damit der Antrag auf eine einstweilige Anordnung gute Erfolgsaussichten hat, sollten zumindest folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • 1. Es sollte ein Anordnungsanspruch bestehen. Hierfür muss nach dem SGB II ein Leistungsanspruch bestehen und im ALG-II-Bescheid Leistungen rechtswidrig ganz oder zumindest teilweise abgelehnt worden sein. Das würde zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht in der tatsächlichen Höhe übernommen wurden, wenn rechtswidrig das Einkommen von Dritten angerechnet wurde, wenn die Einkommensanrechnung fehlerhaft war oder wenn zu viel Einkommen angerechnet wurde. Eine einstweilige Anordnung eignet sich somit nicht, um grundlegende und verfassungsrelevante Einwände gegen das SGB II zu klären. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II muss klar vorliegen.
  • 2. Wie bereits erwähnt muss zudem ein Anordnungsgrund bestehen. Das bedeutet, dass eine Eilbedürftigkeit vorliegt. Es muss in dem Fall eine schnelle Entscheidung getroffen werden, da hieran die finanzielle Existenz hängt, die nicht auf eine reguläre Entscheidungsdauer gekoppelt sein kann. Eine solche Eilbedürftigkeit ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernommen wurden und die Deckungslücke nicht unerheblich ist oder wenn das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft das Existenzminimum deutlich unterschreitet und der Lebensunterhalt sowie die Mietzahlungen nicht aus dem eigenen Verdienst sichergestellt werden können (zum Beispiel aus dem Schonvermögen, aus dem anrechnungsfreien Einkommen, etc.).

Und so funktioniert’s

Sofern die zuvor genannten Bedingungen beide erfüllt sind, kann ein fristgerechter Widerspruch gegen den ALG-II-Bescheid eingelegt werden. Bereits unmittelbar danach sollt man schon beim örtlich zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung stellen.

Wichtig: Achten Sie darauf, dass Sie die Eilbedürftigkeit so gut wie möglich und so sorgfältig wie möglich zu erklärten.

Dazu sollten Sie entsprechende Belege beifügen – zum Beispiel eine eidesstattliche Erklärung zur eigenen Mittellosigkeit, diverse Kontoauszüge oder Einkommensnachweise, den Mietvertrag, den ALG-II-Bescheid, das Widerspruchsschreiben, etc.)

Versuchen Sie den Sachverhalt und Ihre existenziell bedroht Situation so gut wie möglich darzustellen und sich dabei auch auf Ihre beigefügten Belege zu stützen.

Die Belege sind in dem Fall sehr wichtig, da im Regelfall ohne eine Anhörung über den Antrag entschiedene wird. Sie können Argumente und Belege somit nicht nachreichen – es zählen die Ausführungen und Unterlagen, die beim Antrag beigefügt wurden.

Bildquelle: © Dan Race – Fotolia.com

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