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Das Elterngeld gibt es seit 2007 zur Unterstützung für frischgebackene Eltern. In einem speziellen Fall ist die Höhe des Elterngeldes strittig gewesen. Die klagende Mutter hat vor dem obersten Sozialgericht letztlich recht bekommen.

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Übersicht

  • Elterngeld allgemein
  • Wer kann Elterngeld beantragen?
  • Wie das Elterngeld berechnet wird
  • Ein spezieller Fall
  • Das Urteil
  • Die Begründung

Elterngeld allgemein

Es gibt das Elterngeld seit dem 1. Januar 2007. Das Elterngeld ist als Unterstützung gedacht, damit Eltern im Beruf kürzer treten oder eine Pause einlegen können, wenn der Nachwuchs da ist. Das Elterngeld gilt also als eine Art Ausgleich für das reduzierte oder wegfallende Gehalt, dass die Eltern einbüßen, wenn sie sich mehr Zeit für die Sorgen des Kindes nehmen wollen.

Wer kann Elterngeld beantragen?

Jeder, der Nachwuchs erwartet kann Elterngeld beantragen. Lediglich die Einkommensgrenze spielt eine Rolle.

Das leibliche oder nicht leibliche Kind muss allerdings in Ihrem Haushalt betreut werden. Bei nicht leiblichen Kindern sollten Sie sich über die Sonderbedingungen informieren. Zudem muss Ihr Hauptwohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein und sie dürfen während des Bezuges von Elterngeld maximal 30 Wochenstunden arbeiten.

Doch warum sollte eine Mutter durch frühere Fehlgeburten eine Schlechterstellung erfahren?

Wie das Elterngeld berechnet wird

Damit die Höhe des Elterngeldes berechnet werden kann, wird das Einkommen der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt. Maximal werden jedoch 1.800 Euro pro Monat zur Auszahlung fällig und im Minimum bekommen Sie 300 Euro monatlich.

Ein spezieller Fall

In einem speziellen Fall sollte eine Mutter eine Schlechterstellung durch vorangegangene Fehlgeburten erfahren. Der Fall ist letztlich vor dem Gericht gelandet und die Richter haben der Mutter in diesem Fall den Rücken gestärkt.

Sie hatte in der Vergangenheit zum wiederholten mal eine Fehlgeburt erlitten und erkranke deshalb an einer Depression. Der Grund, warum sie nicht mehr arbeiten gehen konnte.

Nach einem dreiviertel Jahr war die Frau erneut schwanger und brachte das Kind zur Welt. Das Elterngeld, das ihr ausgezahlt wurde, war allerdings niedriger als erwartet. Der vorherige Krankheitsfall wurde in der Berechnung mit berücksichtigt.

Die Frau brachte den Fall vor Gericht und bekam letztlich vom obersten Sozialgericht Recht.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht hat das Urteil zu Gunsten der Frau ausgesprochen. Sie dürfe aufgrund der Fehlgeburt nicht schlechter gestellt werden.

Grundlage für das Urteil war die Tatsache, dass eine Schwangerschaft bestanden habe. Die Fehlgeburt an sich falle nicht ins Gewicht, bei der Urteilsbegründung. Die psychische Erkrankung sei von der Schwangerschaft ausgelöst worden sein und deshalb muss bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens ein anderer Bemessungszeitraum zur Hilfe gezogen werden.

Zeiträume, in denen schwangerschaftsbedingte Erkrankungen vorliegen, dürfen demnach nicht mitgezählt werden.

Die Begründung

In der Begründung, warum die Frau aus Bayern durch die Fehlgeburt nicht schlechter gestellt werden sollte, war auch das Argument des Nachteilsausgleichs gewichtig. Immerhin sei eine Schwangerschaft ein gesundheitliches Risiko und durch eine Fehlgeburt dürfe es keine Schlechterstellung geben.

Bildquelle: © JSB31 – Fotolia.com

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