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Die Zeit der modernen Väter ist angebrochen: Statt die Karriereleiter hinaufzuklettern, wechseln viele Papas Windeln, zumindest eine Zeitlang. 30% der Väter nehmen Elternzeit. Das ist siebenmal mehr als noch vor neun Jahren. Allerdings nehmen knapp 80% von ihnen nur die Mindestzeitraum von zwei Monaten. Unwissenheit und die Angst vor einem Karriereknick können diese Haltung begünstigen – informieren Sie sich daher jetzt über die Väterzeit!

Nicht nur Mütter, auch Väter haben gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit – drei Jahre lang für jedes Kind. Und das auch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus: Bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs können Eltern in Absprache mit dem Arbeitgeber einen Anteil Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nehmen.

Das funktioniert unabhängig vom jeweils anderen Elternteil, ist aber auch gemeinsam möglich. Der Anspruch auf Elternzeit ist übrigens nicht auf das eigene Kind beschränkt: Auch für Adoptivkinder, Kinder des Partners oder Ehegatten oder für Enkel gilt unter bestimmten Umständen das Recht auf Kinderbetreuung.

Jeder dritte Mann nimmt Elternzeit

Immerhin 30% der Väter entscheiden sich für Wickeltisch und Fläschchengeben, allerdings bleibt die Mehrheit nur zwei Monate zu Hause. Meist gleich zu Anfang, direkt nach der Geburt. Weniger geht von Gesetzwegen nicht – mehr schon. Denn ohne Zustimmung des Arbeitgebers sind bis zu drei Jahre Elternzeit möglich. Allerdings bleibt nur knapp jeder 15.

Vater ein ganzes Jahr der Arbeit fern. Im Anschluss können die Väter in der Regel an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Viele Väter scheuen dennoch die Konfrontation mit ihrem Arbeitgeber – schließlich muss dieser eine Vertretung organisieren. 41% der befragten Väter einer Studie der Zeitschrift Eltern gaben an, dass sie Nachteile für die Karriere befürchten. Gleichzeitig hätten 40%  gerne mehr Zeit für die Familie.

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Positive Erfahrungen

Oft sind die Sorgen unbegründet: Repressionen sind die Ausnahme. Gerade die kurze Elternzeit kann laut Experten das Ansehen in einem Unternehmen im Gegenteil noch steigern: Väter zeigen Verantwortungsbewusstsein und erlangen mehr Sozialkompetenz und Organisationsgeschick, wenn sie sich eine Zeitlang dem Familienleben widmen.

Claudia Witthöper untersuchte am Lehrstuhl des Arbeitswissenschaftlers Olaf Struck online, wie 450 Väter ihre Elternzeit beurteilten. 70% zogen eine positive Bilanz, nur 15% eine negative. Neun von zehn Teilnehmern gaben an, dass die Elternzeit keine negativen Auswirkungen auf die Karriere gehabt habe. Die Erfahrungen von Vätern mit der Elternzeit sind also überwiegend positiv.

Was Väter beim Antrag beachten müssen

Elternzeit kann in jedem Anstellungsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeitverträgen,  befristeten Verträgen oder im Falle geringfügiger Beschäftigung. Die Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber eingegangen sein. Sicher ist sicher: Der Antrag sollte per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden.

Außerdem ist der Arbeitgeber zu einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. In seinem Antrag muss der (werdende) Vater sich wie auch die Mutter bereits festlegen, in welchem Zeitraum der folgenden zwei Jahre er Elternzeit nehmen möchte.

Übertragung auf spätere Zeiträume ist möglich

Diese Entscheidung will gut überlegt sein. Denn ein Elternteil hat zwar bis zu drei Jahren ohne Zustimmung des Arbeitgebers das Recht Elternzeit zu beanspruchen – wer aber nur beispielsweise ein Jahr einreicht, verzichtet auf ein weiteres Jahr. Um flexibel zu bleiben, sollten sich Eltern maximal für zwei Jahre festlegen.

Einen Teil der Elternzeit (bis zu 12 Monate) können sie in Absprache mit dem Chef nämlich noch auf einen anderen Zeitraum zwischen dem 3. und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen. Elternzeitmonate richten sich dabei nicht nach dem Kalender, sondern nach den Lebensmonaten des Kindes.

Bleibt der Arbeitsplatz erhalten?

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitsvertrag besteht hingegen weiter. Damit ist gesichert, in gleichem Umfang und bei derselben Entlohnung nach der Elternzeit weiterbeschäftigt zu werden. Damit genießt der Arbeitnehmer in Elternzeit Kündigungsschutz, der frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit einsetzt.

Tipp: Das Timing des Elternzeitantrages ist hier wichtig: Für eine sichere und fristgerechte Anmeldung ohne Angst vor einer Kündigung bleibt Vätern wie Müttern nur eine Woche. Den Antrag früher zu stellen, ist also gut abzuwägen. Nach der Auszeit gibt es übrigens keinen Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz, nur auf eine Weiterbeschäftigung im Betrieb an einem gleichwertigen Arbeitsplatz zum gewohnten Gehalt. 

Flexibilität durch Teilzeitarbeit

Väter, die den Kontakt zu ihrem Job erhalten möchten, aber trotzdem mehr Zeit für die Familie wollen, können während der Elternzeit in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Gleiches gilt für die Frau. Dies ist beim angestammten Betrieb ebenso möglich wie bei einem anderen Arbeitgeber (hier ist jedoch die Zustimmung des Betriebes, bei dem der Arbeitsvertrag ruht, nötig).

Einen Anspruch haben Eltern dann auf die Beschäftigung in ihrem Betrieb in Teilzeit, wenn hier mehr als 15 Beschäftigte tätig sind, sie länger als sechs Monate angestellt sind und keine dringenden betrieblichen Gründe gegen diese Teilzeitbeschäftigung sprechen. Im Antrag sollte der Wunsch nach Teilzeitarbeit bereits geäußert werden – stellt er eine Bedingung da, überhaupt Elternzeit zu beantragen, sollte dies ebenso formuliert werden.

Sind weniger als 15 Beschäftigte im Betrieb tätig, besteht kein Anspruch, jedoch kann die Teilzeittätigkeit in diesem Fall ausgehandelt werden. Ein weiterer Vorteil: Mit Elterngeld Plus kann der Elterngeldbezug bei Teilzeitarbeit auf 24 Monate gestreckt werden.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Alle Eltern, die in den ersten 12 Lebensmonaten Elternzeit nehmen, erhalten Elterngeld; 14 Monate lang wird dann gezahlt, wenn beide Partner eine Auszeit nehmen. Väter und Mütter erhalten in dieser Zeit 65% (ab 1.240 Euro Nettoeinkommen) bzw. 67% des Nettoeinkommens (zwischen 1.000 und 1200 Euro Nettoeinkommen). Damit liegt der Höchstbetrag von Elterngeld bei 1.800 Euro.

Wer weniger als 1.000 Euro verdient hat, erhält eine Ersatzrate, die bis zu 100% gestaffelt ist, mindestens aber 300 Euro. Diesen Mindestbetrag erhalten auch Elternteile, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten oder die kein Erwerbseinkommen vor der Geburt hatten. Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt gemeinsam mehr als 500.000 Euro versteuern mussten, erhalten kein Elterngeld, für Alleinerziehende gilt ein Limit von 250.000 Euro.

Bildquelle: © Alena Ozerova – Fotolia.com

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