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Steigende Lebenshaltungskosten werden gerade für Familien zur Herausforderung, wobei es immer wieder zu geringfügigen Anhebungen des gesetzlichen Kindergeldes kommt. Auch seit Januar 2016 gewährt der Staat Millionen von Familien hierzulande ein minimal höheres Kindergeld. Im Folgenden erfahren Sie alles Wichtige rund um die Neuregelung und erhalten einen Überblick, wie viel Kindergeld Ihnen im konkreten Fall gezahlt wird.

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Endlich mehr Kindergeld für 2016 und 2017: Das müssen Sie jetzt unbedingt beachten!

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Kindergeld Antrag 2016 

– Kindergeld als Leistung des Gesetzgebers

Niemand wird bestreiten, dass ein Kind von der Geburt bis zur Volljährigkeit viel Geld kostet. Nicht selten überlegen Eltern, ob die individuelle Familienplanung überhaupt finanzierbar ist oder trotz aller Kinderwünsche zu einem übermäßigen, finanziellen Risiko wird. Mit Einführung des Kindergeldes bietet der Staat einen zusätzlichen Anreiz für die Familienplanung und hilft dabei, die alltäglichen Kosten der Familie finanziell etwas abzumildern.

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– Nutzen und Verwendungszweck

Das ausgezahlte Kindergeld wird für jedes natürliche oder adoptierte Kind einer Familie ausgezahlt und ist in seinem Einsatzzweck nicht eingeschränkt. In der Praxis wird es am häufigsten zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet, die mit jeder weiteren Person in einem Haushalt steigen. In den ersten Wochen und Monaten werden von der Ersteinrichtung bis zu Windeln elementare Kosten durch das Kindergeld gedeckt, in späteren Jahren stehen Kleidung, Schulbücher oder Nahrungsmittel im Vordergrund.

Sofern es die finanziellen Verhältnisse das Haushaltes zugelassen, darf das Kindergeld auch gespart werden, beispielsweise um Grundlage für den Führerschein des Kindes zu werden. Sogar ein zweckentfremdeter Einsatz ist möglich, alleine das Vorhandensein jedes einzelnen Kindes berechtigt zum Bezug dieser Sozialleistung.

– Wer hat Anrecht auf Kindergeld?

Anspruch auf Kindergeld haben leibliche Eltern, genauso wie Pflege- und Adoptiveltern, sofern sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das Anrecht besteht für jedes einzelne Kinder unabhängig von der Anzahl, wobei das monatlich ausgezahlte Kindergeld in seiner Höhe von der Zahl der Kinder abhängt.

Ohne Einschränkungen wird das Kindergeld bis zur Volljährigkeit, also dem Erreichen des 18. Lebensjahres ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass sich das Kind regelmäßig in Deutschland bzw. einem anderen EU-Staat aufhält. Das Kindergeld ist eine Sozialleistung, die dem Kind selbst zusteht, so dass beispielsweise Vollwaisen dieses Geld für sich selbst beantragen können. Zuständig ist in jedem Fall die örtliche Familienkasse.

Auch hierüber hinaus kann für ein Kind Kindergeld bezogen werden, sofern sich dieses noch in der Schule oder einer ersten beruflichen Ausbildung befindet. Die Lehrzeit wird ebenso zur Ausbildungsphase gerechnet wie das Erststudium an einer Hochschule. Die Auszahlung von Kindergeld endet in jedem Fall mit Erreichen des 25. Lebensjahres.

– Höhe und Entwicklung

Erstmals wurde ein Kindergeld in Deutschland 1954 ausgezahlt. Es betrug 25 DM monatlich und wurde ausschließlich ab dem dritten Kind gewährt, um Großfamilien zu entlasten. Der erstmalige Bezug von Kindergeld für den Erstgeborenen wurde ab dem Jahr 1975 möglich, die finanzielle Spanne lag hier zwischen 50 und 120 DM. Über die Jahrzehnte hinweg ist es zu einer langsamen, sukzessiven Anhebung dieser finanziellen Sozialleistung gekommen, die jedoch selten im Verhältnis zum parallelen Anstieg der Lebenshaltungskosten stand.

Mit Umstellung auf den Euro im Jahr 2002 wurden für das erste bis dritte Kind 154 Euro ausgezahlt. Ab 2012 galt für mehrere Jahre eine Höhe von 184 Euro für das erste und zweite Kind, im Jahr 2015 wurde eine leichte Erhöhung auf 188 Euro vorgenommen. Mit dem Jahr 2016 wurde eine weitere, überschaubare Anhebung durchgeführt, Details hierzu werden im Folgenden dargestellt.

Höheres Kindergeld im Detail

Kindergeld Auszahlung 2016

– Die Regelung bis 2016

Zwischen den Jahren 2012 und 2014 kam es zu keinerlei Veränderungen des Kindergeldes, im Jahr 2015 wurde eine Anhebung von vier Euro monatlich pro Kind durch den Gesetzgeber beschlossen. Dies sorgte für eine Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von 184 auf 188 Euro, für das dritte Kind wurden 194 statt bislang 190 Euro gezahlt. Für das vierte und alle weiteren Kinder kam es zu einer Anhebung von 215 auf 219 Euro. Hierbei wurde keine Veränderung an der Einkommensgrenze für Einnahmen des Kindes durchgeführt, die nach vielen Jahren erstmals im Jahr 2012 gefallen war.

– Die neuen Beträge ab 2016

Ab dem 1. Januar 2016 erhalten Eltern ein höheres Kindergeld, im Bezug auf die Auszahlungshöhen im Jahr 2015 wurde für jedes Kind ein Aufschlag von zwei Euro eingerechnet. Für das erste und zweite Kind werden demnach 190 Euro Kindergeld ausgezahlt. Für das dritte Kind werden seit 2016 196 Euro gezahlt, für das vierte und jedes weitere Kind zahlt der Gesetzgeber zukünftig 221 Euro. Auch der Kinderfreibetrag wurde erkennbar erhöht und liegt seit 2016 bei 7.248 Euro. Die steuerliche Bedeutung des Freibetrags wird unten näher beschrieben.

– Rechenbeispiele

Beispiel 1: Eine Familie lebt mit drei Kindern (18, 20, 22 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt, alle drei Kinder sind also bereits volljährig. Eines arbeitet nach abgeschlossener Berufsausbildung in Vollzeit, die anderen befinden sich in ihrem Erststudium. Nach aktueller Regelung kann ausschließlich für beide Kinder in der Erstausbildung ein Kindergeld fortgezahlt werden, hierbei spielt das Alter und die eingetretene Volljährigkeit keine Rolle. Die beiden Kinder werden als erstes und zweites Kind gerechnet und erhalten jeweils 190 Euro Kindergeld, insgesamt erhält der Haushalt also 380 Euro Kindergeld.

Beispiel 2: Eine junge Familie hat zwei Kinder (vier und sechs Jahre) und entschließt sich dazu, zwei Adoptivkinder im Säuglingsalter aufzunehmen. Für diese Kinder entsteht das gleiche Anrecht auf Kindergeld wie für die leiblichen Kinder, so dass für insgesamt vier Minderjährige Kindergeld bezogen werden kann. Diese werden ganz regulär als erstes bis viertes Kind angesehen, so dass eine Auszahlung von zweimal 190, einmal 196 und einmal 221 Euro stattfindet. Dem Haushalt stehen somit monatlich zusätzliche 797 Euro durch Kindergeld zur Verfügung.

– Einkommensgrenze des Kindes

Für den Bezug von Kindergeld spielte es lange Zeit eine Rolle, ob das Kind selbst einer Tätigkeit nachgeht und ein Einkommen in den Haushalt mit hineinbringt. Die Regelung zielte ausschließlich auf Kinder mit einem Nebenjob bzw. Einnahmen in der Erstausbildung ab, mit Abschluss der Erstausbildung erlöschen Ansprüche auf Kindergeld ohnehin. Seit 2012 wird keine Begrenzung dieser Art mehr berücksichtigt, auch die Kindergelderhöhung im Jahr 2016 hat diese Grenze nicht erneut eingeführt. Für den Bezug von Kindergeld ist das Einkommen des Kindes deshalb unerheblich.

Weitere Informationen zum Kindergeld

– Steuerlicher Vorteil statt Kindergeld

Die angesprochene Steuerpflicht der Eltern in Deutschland führt dazu, dass eine Alternative zum Kindergeld genutzt werden kann. Hierfür kommt der oben genannte Kinderfreibetrag zum Einsatz. Strenggenommen handelt es sich beim Kindergeld um eine Steuerbefreiung, die jedoch stärker als Sozialleistung wahrgenommen wird. Bei der Einkommensteuererklärung findet eine Verrechnung des gezahlten Kindergeldes und des Kinderfreibetrags statt, um die bestmögliche Regelung für den jeweils Steuerpflichtigen anzuwenden. Bei Haushalten mit einem höheren Jahreseinkommen zeigt sich hierbei schnell, dass die Anrechnung des Kinderfreibetrags für eine größere Entlastung als der Bezug von Kindergeld sorgt. Wie es sich im individuellen Fall verhält, zeigt bereits ein kurzes Gespräch mit dem Steuerberater auf.

– Weiterführende Informationen

Kindergeld wird nicht automatisch vom Staat bezahlt, sondern muss für jedes Kind separat beantragt werden. Der richtige Ansprechpartner ist die Familienkasse der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, die auch bei sämtlichen Fragen weiterhilft und wertvolle Informationen liefert. Ergänzend lohnt sich der Blick ins Internet, Wissenswertes lässt sich beispielsweise auf den Webseiten der Bundesarbeitsagentur finden.

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