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Es ist zu erwarten, dass die künftigen Rentenauszahlungen niedriger ausfallen werden als heute. Mit einer zusätzlichen Altersvorsorge lassen sich die späteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen. Eine hierfür empfohlene Möglichkeit läuft über die Entgeltumwandlung. Die kennen Sie noch nicht? In unserem Artikel erfahren Sie Näheres dazu. Lesen Sie am besten gleich weiter über die Entgeltumwandlung: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • Was ist eine Entgeltumwandlung?
  • Staatliche Förderung der Entgeltumwandlung
  • Entgeltumwandlung verfassungskonform?
  • Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung
  • Rechte des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung
  • Entgeltumwandlung während Ruhephasen des Arbeitsverhältnisses
  • Entgeltumwandlung: Anwartschaft und Höhe der Altersversorgung
  • Entgeltumwandlung bei Arbeitgeberwechsel
  • Fazit

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Was ist eine Entgeltumwandlung?

Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich um eine in Deutschland angebotene besondere staatlich geförderte Form einer betrieblichen Altersvorsorge, auf die jeder Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Dabei vereinbart er mit diesem die Höhe eines bestimmten Anteils seines Arbeitsentgelts, welcher monatlich in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen ist.

Staatliche Förderung der Entgeltumwandlung

Der Staat fördert die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung insofern, als auf den dafür verwendeten Anteil des Brutto-Arbeitsentgelts keine Einkommensteuer und keine Sozialabgaben zu entrichten sind. Dafür sind dann die späteren Rentenzahlungen aus der Entgeltumwandlung einkommensteuerpflichtig und unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Da im Allgemeinen zu Zeiten der Entgeltumwandlung das Einkommen höher ausfällt als die späteren Rentenzahlungen, ist auch die prozentuale Steuerbelastung des Arbeitseinkommens entsprechend höher als die Steuerbelastung des späteren Rentners. Hier entsteht also bereits ein Spareffekt.

Ebenso orientieren sich die Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung an der Einkommenshöhe, wodurch sich für einen Rentner niedrigere Beitragssummen ergeben, als sie theoretisch auf den einstigen zur Entgeltumwandlung verwendeten Einkommensanteil erhoben worden wären, hätte sich der Arbeitnehmer nicht für die Entgeltumwandlung entschieden.

Hinzu kommt, dass ein Rentner keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr leistet, es sei denn, er wird die geplante flexible Rentenregelung nutzen, bei der er auch noch als Rentner durch freiwillige Rentenkasseneinzahlungen seine Altersrente etwas steigern kann.

Neben den steuerlichen Vorteilen bei einer Entgeltumwandlung muss jedoch bedacht werden: Da auf den dafür verwendeten Anteil des Brutto-Einkommens keine Sozialabgaben abgeführt wurden, fehlen diese natürlich auf dem Beitragskonto der Deutschen Rentenversicherung. Entsprechend geringer fällt später die gesetzliche Rentenzahlung aus.

Entgeltumwandlung verfassungskonform?

Gegen die Entgeltumwandlung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt mit der Begründung, das Angebot einer Entgeltumwandlung verstoße gegen Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 7. Mai 2012 unanfechtbar unter dem Aktenzeichen 1 – BvR 2653/08, dass eine Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge über eine Direktversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Selbst eine Verpflichtung zur Annahme eines solchen Angebots verstoße nicht gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Gesetzgeber sehe in einer Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung ergänzend zur gesetzlichen Altersversorgung die Absicherung für einen angemessenen Lebensstandard im Alter und damit einen „Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung“. Hinzu komme, dass die im in der Verfassungsbeschwerde angesprochenen Fall mit der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung einhergehenden Belastungen überschaubar und angemessen sein.

Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Entgeltumwandlung zu verwenden. Einzelheiten dazu regelt § 1a im Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung über die Durchführung der Entgeltumwandlung. Die gesprochene Summe kann in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung fließen.

Rechte des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung

Zwar hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung, dennoch ist sein Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihn extra von sich aus darauf hinzuweisen.

Außerdem ist der Anspruch auf eine Entgeltumwandlung dem jeweiligen Tarifvertrag untergeordnet. § 17 BetrAVG lässt in Tarifverträgen ein Abweichen von § 1 BetrAVG zu. Folglich können Arbeitnehmer einen Teil ihres Tariflohns für eine Entgeltumwandlung verwenden, wenn ihr Tarifvertrag dies gestattet. Handelt es sich dabei zum Beispiel um einen Mindestlohn, dürfen Teile davon nicht für eine Entgeltumwandlung genutzt werden.

Der Arbeitgeber braucht für die Entgeltumwandlung keine sehr kleinen und auch keine wechselnden Beträge zu akzeptieren.

Entgeltumwandlung während Ruhephasen des Arbeitsverhältnisses

Legt ein Beschäftigter während seines Arbeitsverhältnisses eine vorübergehende Pause ein, in der er keine Bezüge erhält, beispielsweise aufgrund einer Elternzeit oder eines Sabbatjahrs, kann er trotzdem seine Entgeltumwandlung fortführen, indem er die Beiträge einfach privat einzahlt.

Entgeltumwandlung: Anwartschaft und Höhe der Altersversorgung

Die Anwartschaft einer durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung beginnt sofort und ist unverfallbar. Die Auszahlungshöhe der Altersversorgung hängt von den geleisteten Einzahlungen mittels Entgeltumwandlung ab.

Entgeltumwandlung bei Arbeitgeberwechsel

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann dieser die bestehende Entgeltumwandlung übernehmen beziehungsweise den Wert der erworbenen und unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung – den sogenannten Übertragungsweg – übertragen lassen. § 4 BetrAVG enthält alle Details dazu.

Fazit

Das Modell der Entgeltumwandlung in eine Altersversorgung klingt zunächst überzeugend: Vom Bruttogehalt fließt ein Anteil in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, für den dabei keine Steuern und Sozialabgaben zu entrichten ist. Die Versteuerung sowie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden erst später beim Rentenbezug geleistet.

Da eine Rente üblicherweise geringer ausfällt als das frühere Arbeitseinkommen, sind die Steuern und Sozialabgaben entsprechend niedriger. Zu bedenken ist, dass die vom Brutto-Einkommensanteil nicht entrichteten Beiträge für die Deutsche Rentenversicherung auf dem persönlichen gesetzlichen Rentenkonto fehlen, was natürlich die späteren Rentenzahlungen vermindert. Wer mit einer zusätzlichen Rentenversicherung fürs Alter vorsorgen will, sollte sich besser für eine private Rentenvorsorge entscheiden.

Bildquelle: © pathdoc – Fotolia.com

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