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Der Kinderfreibetrag soll die Vorgabe erfüllen, das Existenzminimum für Kinder frei zu stellen. Hierfür gilt die jährliche Prüfung der Einkommensteuerveranlagung, um zu ermitteln, ob der Kinderfreibetrag die bessere finanzielle Alternative ist. Wie sich dabei die Erhöhung des Kinderfreibetrages auswirkt und was Sie sonst noch wissen sollten, erfahren Sie hier in diesem Artikel.

Übersicht

  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag
  • Der Kinderfreibetrag
  • Wer kann den Kinderfreibetrag erhalten?
  • Kinderfreibetrag bei minderjährigen Kindern
  • Erhöhung des Kindergeldfreibetrages bei volljährigen Kindern
  • Altersbeschränkung für behinderte Kinder beim Kinderfreibetrag
  • Wie sieht die Erhöhung des Kinderfreibetrages aus?
  • Besonderheiten bei Kinderfreibetrag
  • Wie Sie den erhöhten Kinderfreibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf allein beanspruchen können

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Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag 2016

Wer sich für die Erhöhung des Kindergeldfreibetrages interessiert, hat auch den Vorteil von dieser Art der staatlichen Unterstützung. Denn, ob Sie Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag nutzen können, erfahren Sie vom Finanzamt anhand der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer. Diese Art nennt sich Günstigerprüfung und wird im Sinne des Steuerpflichtigen ermittelt.

Deshalb liegt die Entscheidung, ob Sie Kindergeld weiterhin beziehen oder den steuerlichen Vorteil des Kinderfreibetrages nutzen nicht in Ihrer Hand. Aus diesem Grund können Sie auch keinen Antrag auf einen Kinderfreibetrag stellen.

Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag

Sie sollten wissen, wie Ihnen die Erhöhung des Kinderfreibetrages durch die Günstigerprüfung als finanziell bessere Alternative zugute kommt. Grundlegend werden zwei Berechnungen durchgeführt, die darüber entscheiden, ob Sie weiterhin Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Wenn die Differenz beider Berechnungen höher ist, als das Kindergeld, werden Sie den Kinderfreibetrag als Steuervorteil nutzen können.

Die Differenz ergibt sich aus der Einkommensteuer und der Berechnung der Einkommensteuer unter vorheriger Verminderung des zu versteuernden Einkommens um den Kinderfreibetrag. Die Grenze ist somit bei Verheirateten 2.280 Euro und bei Alleinerziehenden die Hälfte, also 1.140 Euro.

Der Kinderfreibetrag

Wer die Erhöhung des Kinderfreibetrages für sich beanspruchen kann, hat mit dieser Art der staatlichen Unterstützung keinen Anspruch auf eine Auszahlung. Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag, der Ihnen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Somit haben Sie bei der Berechnung der Einkommensteuer mit dem Kinderfreibetrag eine steuermindernde Auswirkung. Mit der Gewährung des Kinderfreibetrages soll das Existenzminimum des Kindes freigestellt werden, so wie das Kindergeld den Grundbedarf des Kindes decken soll.

Wer kann den Kinderfreibetrag erhalten?

Sie müssen die Voraussetzung erfüllen, die für Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichermaßen gilt. Die Grundlage dafür ist ein Wohnsitz in Deutschland oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Weiterhin müssen Sie, falls Sie beides nicht haben, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Die Feststellung, ob Ihnen der Kinderfreibetrag und somit auch die Erhöhung des Kinderfreibetrages zugute kommen, stellt das Finanzamt fest. Selbstverständlich müssen Sie erziehungsberechtigte Eltern oder Großeltern sein. Alternativ können auch Pflege- und Adoptiveltern den Kinderfeibetrag steuermindernd nutzen oder Stiefeltern, bei denen die Kinder Haushalt leben.

Kinderfreibetrag bei minderjährigen Kindern

Für minderjährige Kinder wird der Kinderfreibetrag ab dem Geburtsmonat berechnet. Das bedeutet, genau wie beim Kindergeld, dass für den Geburtsmonat und die restlichen verbleibenden Monate des Jahres ein Anspruch berechnet werden kann.

Kinderfreibeträge und die Erhöhung von Kinderfreibeträgen können bei minderjährigen Kindern nur den Eltern steuermindernd angerechnet werden. Erst bei Volljährigkeit des Kindes gibt es besondere Voraussetzung, damit der Kinderfreibetrag aufrechterhalten werden kann. Welche das sind, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

Erhöhung des Kinderfreibetrages bei volljährigen Kindern

Für volljährige Kinder müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, um die Erhöhung des Kinderfreibetrages für sich einstreichen zu können. Kinder ab dem 18. Lebensjahr müssen sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, damit Sie den Kinderfreibetrag steuermindernd erhalten.

Die Voraussetzung dafür ist auch gegeben, wenn sich das volljährige Kind beim ansässigen Arbeitsamt arbeit- oder ausbildungssuchend gemeldet hat. Für beide Voraussetzungen kann der Kindergeldfreibetrag bis zum 25. Lebensjahres des Kindes genutzt werden. Die Monate, die für den Wehr- oder Zivildienst aufgewendet wurden, können über das 25. Lebensjahr hinaus angehängt werden.

Altersbeschränkungen für behinderte Kinder beim Kinderfreibetrag

Die Erhöhung des Kinderfreibetrages kommt für Kinder mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen bis zum 25. Lebensjahr in Frage. Hier gilt die Einschränkung des Kindes als Grund genug, wenn diese vor dem 25. Lebensjahr bestanden hat.

Wie sieht die Erhöhung des Kinderfreibetrages aus?

Die Höhe des Kinderfreibetrages ist seit 2105 stufenweise gestiegen, wie auch das Kindergeld. Für 2016 wirkt sich die Erhöhung des Kinderfreibetrages mit 7.248 Euro jährlich je Kind für beide Eltern aus. Zuvor im Jahr 2015 betrug der Kinderfreibetrag 7.152 jährlich je Kind und bis 2014 waren es lediglich 7.008 Euro jährlich je Kind.

Die Summe des Kinderfreibetrage 2016 setzt sich aus dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf mit 2.640 Euro und dem sächlichen Existenszminimums des Kindes mit 4.512 Euro zusammen. Getrenntlebende Eltern wird der halbe Kinderfreibetrag in Höhe von 3.624 Euro jährlich pro Kind angerechnet.

Besonderheiten beim Kinderfreibetrag

Der halbe Kinderfreibetrag mit der Erhöhung kann in besonderen Fällen auf einen Elternteil übertragen werden. Wenn Eltern zum Beispiel geschieden oder getrennt leben, ist das möglich.

Diese Option steht Ihnen auch zur Verfügung, wenn der unterhalspflichtige Elternteil seine Unterhaltzahlungen nur unregelmäßig oder gar nicht leistet. Auch wenn beim Unterhaltspflichtigen aufgrund von ungenügender Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht, kann der halbe Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Der Freibetrag kann auch von einem Elternteil allein beansprucht werden, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Wie Sie den Kinderfreibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf allein beanspruchen können

Normalerweise wird die Erhöhung des Kinderfreibetrages als steuerliche Entlastung für den Teil des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu gleichen Teilen auf die Eltern aufgeteilt. Als Alleinerziehende haben Sie die Möglichkeit den gesamten Freibetrag für diesen Bereich in Höhe von 2.640 Euro auf Antrag für sich allein zu beanspruchen.

Dafür darf das Kind nicht bei dem anderen Elternteil gemeldet sein. Der andere Elternteil allerdings kann bei begründetem Widerspruch die Übertragung ablehnen. Das ist der Fall, wenn er das Kind auch umfänglich betreut oder für die Kinderbetreuungskosten aufkommt.

Bildquelle: © PeJo – Fotolia.com

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