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Kindergeld ist in Deutschland eine steuerliche Ausgleichszahlung. Es dient zur Grundversorgung der Kinder, die in Deutschland leben und soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen. Doch Kindergeld erhalten Sie nicht automatisch, sondern setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Was Sie dann auch über die Erhöhung von Kindergeld alles wissen müssen, steht in diesem Artikel.

Übersicht

  • Kindergeld
  • Kindergeld für volljährige Kinder
  • Kindergeld für minderjährige Kinder
  • Altersbeschränkung für Kindergeld bei Kindern mit Einschränkungen
  • Erhöhung von Kindergeld
  • Besonderheiten bei der Erhöhung des Kindergeldes
  • Wo Sie den Kindergeldantrag stellen müssen
  • Die Steuer-Identifikationsnummer

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Kindergeld

Kindergeld Antrag 2016

Um in den Genuss von Kindergeld zu kommen, müssen Voraussetzungen geschaffen sein, die unterschiedlich sind. Als Erstes müssen Sie natürlich Eltern oder auch Erziehungsberechtigte von Kindern sein. Dazu gehören nicht nur die leiblichen Eltern, sonder auch Pflege- und Adoptiveltern, Großeltern, die sich Sorge der Enkelkinder angenommen haben oder auch Stiefeltern von Kindern, die in deren Haushalt leben.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen haben Personen Kindergeldanspruch, die entweder in Deutschland einen Wohnsitz haben oder hier einen gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen können. Erziehungsberechtigte, die über keinen festen Wohnsitz verfügen oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt anführen können, müssen dafür in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. So haben sie die Grundlage, um Kindergeld und somit auch die Kindergelderhöhung berechtigterweise zu erhalten.

Kindergeld für volljährige Kinder

Bei der Zahlung von Kindergeld gibt es Unterschiede, bei minderjährigen und volljährigen Kindern. So gilt für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und damit volljährig sind, der Kindergeldanspruch nur unter festgelegten Voraussetzungen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich die volljährigen Kinder noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Ebenso sind die Grundlagen geschaffen, wenn der Volljährige bei der Arbeitsagentur als ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet ist. In beiden Fällen wird der Kindergeldanspruch und somit auch gleichzeitig der Anspruch auf die Erhöhung des Kindergeldes bis zum 25ten Lebensjahr aufrechterhalten. Wenn der Volljährige in dieser Zeit seinen gesetzliche Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, werden für diese Monate auch noch nach dem 25. Lebensjahr hinaus Kindergeldzahlungen geleistet.

Kindergeld für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Kindergeld bereits seit dem Geburtsmonat. Dieser Anspruch ist dann für den vollen Geburtsmonat schon gültig, egal ob sie am Anfang oder am Ende des Monats auf die Welt gekommen sind. Für minderjährige Kinder sind die Eltern kindergeldberechtigt.

Erst wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, besteht dieser Anspruch nur noch unter den im vorigen Kapitel erwähnten Bedingungen. Erziehungsberechtigte können den Anspruch auf Kindergeld auch auf das volljährige Kind übertragen. Bei einer Kindergelderhöhung ist dann in diesem Fall das Kind bezugsberechtigt und profitiert von dem Mehrbetrag.

Altersbeschränkung für Kindergeld von Kindern mit Einschränkungen

Erziehungsberechtigte Eltern von Kindern mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen sind im Kindergeldbezug bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Hier gibt es keine zusätzlichen Voraussetzungen beim Erreichen der Volljährigkeit. Hier ist die Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, Anspruch genug, das Kindergeld und die Kindergelderhöhungen zu erhalten.

Erhöhung des Kindergeldes

Die letzte Erhöhung des Kindergeldes gab es im 2010. Die Höhe des Kindergeldes ist gestaffelt und von der Zahl der Kinder abhängig.

Seitdem erhalten die Erziehungsberechtigten folgende monatliche Kindergeldzahlungen für ihre Kinder:

  • für das erste und zweite Kind sind es jeweils 184 Euro
  • für das dritte Kind 190 Euro
  • für jedes weitere Kind sind es jeweils 215 Euro

2012 wurde dann eine wichtige Erleichterung für Eltern geschaffen. In diesem Jahr wurde durch die Reform des Kindergeldes die Einkommensgrenze abgeschafft. Somit können die volljährigen Kinder bei Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen Kindergeld unabhängig von der Höhe ihres Einkommens beziehen.

Besonderheiten bei der Erhöhung des Kindergeldes

Nun endlich, nach zahlreichen Debatten, hat man sich auf eine weitere Kindergelderhöhung eingelassen für 2016 eingelassen. Bei dieser Erhöhung des Kindergeldes für 2016, das sich mit insgesamt sechs Euro auf das jeweilige Kindergeld in Bezug auf die Anzahl der Kinder auswirkt, gibt es eine Besonderheit. In diesem Jahr soll die Steuer-Indentifikationsnummer, die jeder Bundesbürger hat, für die klare Identifizierung des Bezuges von Kindergeld benannt werden.

Deshalb sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie für bereits bestehende Kindergeldbezüge die Steuer-ID des Bezugsberechtigten und des berechtigten Kindes Ihrer Kindergeldkasse schnellstmöglich nachmelden, damit es nicht zur drohenden Rückzahlung kommt. Alle neuen Kindergeldanträge sind ohne Nennung der bereits erwähnten Indentifikationsnummern in 2016 ungültig. Somit werden künftige Doppelzahlungen vermieden.

Wo Sie den Kindergeldantrag stellen müssen

Um die Erhöhung von Kindergeld zu erhalten, müssen Sie zuvor auch einen Antrag für Kindergeld gestellt haben. Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Familienkasse stellen, die für Sie zuständig ist. Meistens sind die Familienkassen in den zuständigen Agenturen für Arbeit ansässig.

Die Beantragung des Kindergeldes wird mit einer Lebensbescheinigung des Kindes, in diesem Fall die Geburtsurkunde, belegt. Zusätzlich müssen Sie die Identifikationsnummern seit 2016 angeben. Bei der Bearbeitung Ihres Kindergeldantrages sollten Sie mit einer Dauer von vier bis sechs Wochen rechnen. Wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer, versäumt haben, den Kindergeldantrag einzureichen, hier eine gute Nachricht – Sie haben vier Jahre Zeit, die Leistungen rückwirkend zu beantragen und einzustreichen.

Die Steuer-Identifikationsnummer

Die Steuer-Identifikationsnummer, die Sie für die Erhöhung des Kindergeldes benötigen, hat jeder Bundesbürger 2008 zugeteilt bekommen.

An dieser Nummer lässt sich folgendes erkennen:

  • der Tag und der Ort der Geburt
  • das Geschlecht
  • der Familienname, der frühere Name und der Vorname
  • die gegenwärtige und die letzte Anschrift
  • die zuständige Finanzbehörde
  • der Sterbetag

Diese Steuer-ID wird vom Bundeszentralamt für Steuern herausgegeben und wird für jeden neuen Erdenbürger automatisch versandt. Heben Sie die Nummer gut auf, Sie wird ein Leben lang benötigt. Sollten Sie, aus welchen Gründen auch immer, Ihre Steuer-ID nicht mehr finden, können Sie die Nummer auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung einsehen, dem Steuerbescheid entnehmen oder bei der Meldebehörde schriftlich neu anfordern.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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