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Das Sozialgericht Gotha hat erneut einen Vorlagenbeschluss beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Mit diesem Schritt erwirkt das Sozialgericht die Klärung, ob Hartz-IV-Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Übersicht

  • Hartz-IV- Sanktionen in der Kritik
  • Die Grundlage der erneuten Hartz-IV-Verfassungsklage
  • Die Folge des erneuten Vorlagenbeschlusses
  • Was bedeutet das für Betroffenen
  • Die Verhaltenspflichten bei Hartz IV
  • Die Sanktionierungen

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Hartz-IV-Sanktionen in der Kritik

Nicht nur die Meldung der erneuten Hartz-IV-Verfassungsklage des Sozialgerichtes Gotha stellt die Sanktionen unter Beschuss. Unlängst hat eine Mitarbeiterin des Jobcenter in Osterholz-Scharmbeck sich geweigert, Sanktionen gegen einen Betroffenen durchzusetzen und hat ihren Arbeitgeber angeklagt.

Auch in diesem speziellen Fall berief sich die Mitarbeiterin auf die Menschunwürdigkeit, die sie in der Umsetzung der Sanktionen sah.

Die Grundlagen der erneuten Hartz-IV-Verfassungsklage

Mit dem erneuten Vorlagenbeschluss strebt das Sozialgericht Gotha Klärung eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und gegen die Berufsfreiheit durch Hartz-IV-Sanktionen an.

Die Folgen des erneuten Vorlagenbeschlusses

Aufgrund des erneuten Vorlagenbeschlusses, der unter dem Aktenzeichen S 15 AS 5157/14 geführt wird, müssen die Sachverständigen bis Februar ihre Expertisen einbringen.

Wenn das abgeschlossen ist, kann das Bundesverfassungsgericht mit der Beschlusserfassung beginnen. Wie viel Zeit das in Anspruch nehmen wird, ist allerdings ungewiss und nicht absehbar.

Was bedeutet das für die Betroffenen?

Viele Harzt-IV-Empfänger fühlen sich zu Unrecht sanktioniert. Da laufen beispielsweise Maßnahmen, für die ein hoher finanzieller Aufwand nötig ist und die Effizienz lässt zu wünschen übrig. Doch wer sich der Maßnahme entzieht muss mit Sanktionen rechnen oder hat schon Sanktionen erfahren.

In diesem Fall ist es wichtig, unter Verweis auf den Vorlagenbeschluss Widerspruch gegen die Sanktionen bei Hartz IV einzulegen.

Wer sich wehrt gegen die Sanktionierung sollte diesen Weg wählen. Somit halten Sie sich Handlungsspielraum frei, für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften ganz oder teilweise für nichtig erklären lässt.

Die Verhaltenspflichten bei Hartz IV

Es gibt bei Hartz-IV sogenannte Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten, die in den Eingliederungsvereinbarungen deutlich definiert werden. Somit soll der Leistungsbezug durch die Integration in den Arbeitsprozess gemindert oder auch beendet werden.

Zu den Verpflichtungen gehört es ebenfalls, eine zumutbare Anstellung annehmen zu müssen, der Berufsschutz greift hier nicht. Somit müsste auch ein Akademiker unter Umständen Regale auffüllen.

Ein Punkt, den die erneute Hartz-IV-Verfassungsklage mit der Berufsfreiheit in Frage stellt.

Die Sanktionierungen

Die Sanktionierungen, die mit der erneuten Verfassungsklage auf den Prüfstand gehoben werden, sind die Folgen der Verstöße gegen die Umsetzung der Pflichten seitens des Hartz-IV-Empfängers.

Sie sind die letzte Maßnahme, zu der das Jobcenter greift und können mitunter die Streichung des Leistungsbezuges für den Betroffenen zur Folge haben. Das Jobcenter muss in jedem Fall den Hartz-IV-Empfänger schriftlich warnen und die Rechtsfolgebelehrung und die Folgen der Pflichtverletzung müssen Bestandteile des Schreibens sein und eine Anhörung des Betroffenen muss angeboten werden.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

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