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Was tun, wenn man nichts mehr oder nur noch wenig tun kann? Arbeitsunfähige sind nicht mehr in der Lage, ihr finanzielles Auskommen selbst zu gewährleisten. Für sie muss der Staat einspringen, genauer gesagt die Rentenversicherung oder das Sozialamt.

Die Erwerbsminderungsrente schützt Menschen, die auf Grund unterschiedlicher Ursachen teilweise oder ganz arbeitsunfähig sind. Doch wo liegt die Erwerbsminderungsrente Höhe? Auf wie viel Unterstützung können sich Erwerbsgeminderte verlassen?

Übersicht

  • Erwerbsminderungsrente erhöhen mit Nebenjob?
  • Neue Erwerbsminderungsrente höher
  • Erwerbsminderungsrente Höhe nach dem 01.07.2014
  • Erwerbsminderungsrente Höhe vor dem 01.07.2014
  • Zugangsfaktor der Renten
  • Mögliche Einkommensminderung während der Zurechnungszeit
  • Wie wird die Erwerbsminderungsrente Höhe festgelegt?
  • Erwerbsminderungsrente vs. Altersrente
  • Verzeitige Erfüllung der Wartezeit
  • Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente
  • Volle vs. teilweise Erwerbsminderung
  • Was ist die Erwerbsminderungsrente?

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Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente kommt für diejenigen Menschen in Frage, die die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, wenigstens sechs Stunden pro Tag eine regelmäßige Arbeit auszuführen. Sie können einen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsunfähigkeit geltend machen, bzw. diese beantragen.

Menschen, die wenigstens noch zwischen drei und sechs Stunden erwerbsfähig sind, also einen Beruf unter gängigen Arbeitsmarktbedingungen auszuführen, werden als teilweise erwerbsunfähig bewertet.

Volle vs. teilweise Erwerbsminderung

Bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbsminderungsrente gilt ein entscheidender Unterschied, und zwar der zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Wird eine voll Erwerbsminderung festgestellt, wird die volle Erwerbsunfähigkeitsrente ausgezahlt (durchschnittlich 650€ in 2013). Bei teilweise Erwerbsunfähigkeit liegt die Erwerbsminderungsrente Höhe genau 50% der vollen Rente für Erwerbsunfähige.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Um gute Aussichten auf einen erfolgreichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen bestimmte Vorbedingungen erfüllt sein. So muss der Antragsteller wenigstens fünf Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben (die so genannte Wartezeit). Zudem müssen in wenigstens drei der letzten fünf Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit vorliegen.

Verzeitige Erfüllung der Wartezeit

Es ist unter bestimmten Umständen möglich, die Wartezeit zur Erwerbsminderungsrente vorzeitig zu erfüllen. Diese Umstände sind zum Beispiel Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, Verletzungen während des Wehrdienstes, aber auch wegen politischen Gewahrsams. Hier genügt theoretisch bereits ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, wichtig ist nur, dass die betroffene Person zum ausschlaggebenden Zeitpunkt rentenversichert war.

Erwerbsminderungsrente vs. Altersrente

Gut eine Million Menschen gehen jedes Jahr in Deutschland wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Rente. Dabei wurde zuletzt im Schnitt eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 650€ ausgezahlt.

Über die Höhe der Rente wird man regelmäßig durch Post von der Deutschen Rentenversicherung informiert. Der dort angegebene Wert steigt natürlich – so der Plan – mit den erbrachten Einzahlungen aus der eigenen Erwerbszeit. Doch genau da liegt der Haken wenn sich Erwerbsminderung einstellt. Denn anders als bei der normalen Altersrente zahlt ein Rentenversicherter ja nicht bis zum regulären Ende der Berufszeit ein.

Wie wird die Erwerbsminderungsrente Höhe festgelegt?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bezieht sich einerseits auf die bisher erzielten Anwartschaften, sowie die Entgeltpunkte des Rentenversicherten.

Tritt die Rente schon vor dem 62. Lebensjahr ein – gerade bei der Erwerbsminderungsrente nicht ungewöhnlich -, wird für die Zeit zwischen dem Eintrittsjahr und dem 62. Jahr die Rente so berechnet, als hätte der angehende Rentner regulär weiter in die Rentenkasse eingezahlt.

Durch diese so genannte Zurechnungszeit kann die Erwerbsminderungsrente Höhe überhaupt ihren Zweck als adäquater Einkommensersatz erzielen.

Mögliche Einkommensminderung während der Zurechnungszeit

Die Zurechnung der verpassten Arbeitsjahre, also derer zwischen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit und dem 62. Lebensjahr, berücksichtigt auch eventuelle Gehaltseinbußen. Das heißt, würde sich während der Zurechnungszeit ein bestimmter Faktor auf die Höhe des Gehaltes und damit auch auf die Erwerbsminderungsrente Höhe auswirken, wird er bei der Ermittlung der Zurechnungszeit nicht berücksichtigt.

Zugangsfaktor der Renten

Ganz wichtig für die Ermittlung der Höhe der Erwerbsminderungsrente ist der so genannte Zugangsfaktor. Er hat direkten Einfluss auf die Höhe der auszahlbaren Erwerbsminderungsrente und wird wiederum vom Renteneintrittszeitpunkt beeinflusst. So sinkt die Höhe der Erwerbsminderungsrente um 0,03% für jeden Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze vor Vollendung des 63. Lebensjahres)  in Rente gehen. Höchstens können die Rentenabschläge aber 10,8% erreichen.

Erwerbsminderungsrente Höhe vor dem 01.07.2014

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird ermittelt aus den rentenrechtlichen Zeiten – also die Beitragszeiten zur Rente -, die bis zum Eintritt in die Erwerbsminderung zurückgelegt wurden. Bei einem Renteneintritt vor dem Regelalter wurde bis zum 01.07.2014 die Zurechnungszeit als Überbrückung für die eigentlich fehlende Beitragszeit hinzuaddiert. Dadurch wird die ausfallende Arbeitszeit so bewertet, als hätten die Rentenversicherten bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet.

Erwerbsminderungsrente Höhe nach dem 01.07.2014

Seit dem 01.07.2014 wird die ausfallende Arbeitszeit so bewertet, als hätten die Rentenversicherten bis zum 62. Lebensjahr weitergearbeitet.

Zudem werden seit der Neuregelung die letzten vier Jahre aus der Bewertung herausgenommen, sofern sich dies als günstig für die Höhe der Erwerbsminderungsrente auswirkt. Somit haben zum Beispiel Teilzeitarbeit, wegfallende Überstunden oder ähnliche Faktoren aus den letzten vier aktiven Arbeitsjahren keinerlei Einfluss mehr auf die Rentenzahlungen.

Die entsprechenden Änderungen gelten für Menschen, deren Erwerbsminderungsrente nach dem 30.06.2014 beginnt.

Neue Erwerbsminderungsrente höher

Natürlich bewirkt diese Verlängerung der Zurechnungszeit um 2 Jahre eine höhere Erwerbsminderungsrente. Lagen entsprechende Renten im Durchschnitt 2013 zum Beispiel noch bei 650€, liegt die „neuen“ Erwerbsminderungsrente in der Höhe durchschnittlich 40€ höher.

Erwerbsminderungsrente erhöhen mit Nebenjob?

Bezieher der Erwerbsminderungsrente dürfen theoretisch einen Minijob ausüben und dabei bis zu 450€ zusätzlich verdienen. Es gilt dabei jedoch dringend zu beachten, dass wer als voll erwerbsunfähig gilt und trotzdem seine Erwerbsminderungsrente um eine Höhe von mehr als 450€ ergänzt, die Zahlung der Rente gefährdet. Bei Erwerbsminderungsrente und Nebenjob gilt daher: Vorab gut informieren über die Grenzen der Zuverdienstmöglichkeiten während der Erwerbsminderungsrente.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente in voller Höhe liegt die erlaubte Hinzuverdienstgrenze beim 0,23-fachen und bei halber Bezugshöhe beim 0,28-fachen der monatlichen Bezüge.

Bildquelle: © agenturfotografin – Fotolia.com

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