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Wer in diesem Jahr Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben könnte, sollte dieses beachten: Für 2017 hat sich die Altersregelgrenze der Erwerbsminderungsrente verändert! Hier erfahren Sie alles Wichtige.

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Erwerbsminderung kann schnell kommen

Ein plötzlicher Unfall, eine schwere Erkrankung: Eine geminderte Erwerbsfähigkeit verändert das Leben – nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell. Als Absicherung dient die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente, seit 2001 die „Berufsunfähigkeitsrente“ und die „Erwerbsunfähigkeitsrente“ ersetzt.

Die Erwerbsminderungsrente erhalten betroffene Arbeitnehmer, die aufgrund einer gesundheitlichen Erkrankung oder eines Unfalls ihrer Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt oder gar nicht mehr nachgehen können. Dabei gilt: Die teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten Arbeitnehmer, die noch bis zu 6 Stunden täglich arbeiten können, die volle alle, die nur maximal 3 Stunden pro Tag erwerbstätig sein können.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Als Voraussetzungen stellt die gesetzliche Rentenversicherung die Zahlung von mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erwerbsminderung. Zusammenhängend müssen diese Zeiten nicht sein.

Darüber hinaus muss die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein, 20 Jahre wenn die volle Erwerbsminderung bereits vor der Erfüllung der Wartezeit bestand und weiterhin besteht – also etwa bei Behinderung. Zur Wartezeit zählen auch Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen und bei Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld.

Für junge Erwachsene gilt die Voraussetzung, dass die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, wenn die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung erfolgt ist und innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt mindestens 12 Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Zahlung zunächst auf drei Jahre begrenzt

Erwerbsminderungsrente muss immer beantragt werden und wird nicht automatisch gezahlt, sobald eine Erkrankung länger besteht oder ein Unfall gesundheitliche Einschränkungen zur Folge hatte. Die Erwerbsminderungsrente wird zunächst für drei Jahre gewährt. Anschließend muss der Antrag erneut bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. Eine unbefristete Zahlung wird gewährt, wenn keine Besserung absehbar ist. Dies gilt für gewöhnlich nach neun Jahren der Erwerbsminderung.

Abschlagsfreie Rente: Altersgrenze in 2017 gestiegen

Die Erwerbsminderungsrente wird zwischen dem 62. und 63. bzw. 65. Lebensjahr mit einem Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat gezahlt. Mit jedem Monat, den man weiter von der Regelaltersgrenze entfernt ist, steigen die Abschläge – maximal jedoch auf 10,8 %. Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben und liegt für das Jahr 2017 bei 65 Jahren und 5 Monaten (Jahrgang 1951).

Ab Juli diesen Jahres steigt die Grenze auf 65 Jahre und 6 Monate (Jahrgang 1952). Die nächste Erhöhung findet dann in 2018 statt – zum Juni. Der Jahrgang 1964 kann in einigen Jahren erst mit 67 Jahren abschlagsfrei die Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Regelaltersgrenze der Erwerbsminderungsrente entspricht jener der Altersrente.

Überschreitet man die Regelaltersgrenze wird anstelle der Erwerbsminderungsrente die Rente wegen Alters gezahlt. Beide Renten werden unter Berücksichtigung der Beitragszeiten, Beitragshöhe und dem Rentenartfaktor individuell berechnet werden.

Bildquelle: © stockWERK – Fotolia.com

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