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Der Außenminister Kurz vertritt den Gedanken, eine Wartefrist für den Bezug von Sozialhilfe einzuführen. Eine Idee, die von der EU-Kommission indirekt kritisiert wird. Diese fordert gleiche Sozialhilfe für Ausländer und ist gegen die Wartefrist.

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Übersicht

  • Der Vorschlag von Kurz
  • Das Prinzip, das die EU-Kommission vertritt
  • Die Begründung der EU-Kommission
  • Die Reformvorschläge der EU
  • Keine Wartfrist ohne Europarechtsänderung
  • Die Freizügigkeitsrechte

Der Vorschlag von Kurz

Der Vorschlag von Kurz, EU-Ausländern in den ersten fünf Jahren keine Sozialhilfeleistungen zugänglich zu machen, wäre ein Teil einer großen EU-Reform. Seiner Meinung nach ist die Wartezeit bei Sozialhilfeleistungen notwendig und das nicht nur in Österreich, sondern auf der ganzen europäischen Ebene.

Die EU-Kommission mahnt ihrerseits gleiche Sozialhilfen für Ausländer an.

Das Prinzip, das die EU-Kommission vertritt

Die EU-Kommission vertritt ein klares Prinzip. In dem gilt, dieselbe Bezahlung für dieselbe Arbeit am selben Ort. Dieses Prinzip ist auch für Beiträge und Sozialleistungen gültig. Unter diesem Aspekt und Gesichtspunkt ist die geplante Einführung einer Wartezeit indirekt nicht vertretbar.

Gleichzeitig gab der Sprecher der EU-Kommission zu verstehen, dass es keinen konkreten Vorschlag aus Österreich gab und man auch keine Ankündigungen kommentiere.

Die Begründung der EU-Kommission

Die EU-Kommission begründet die Anmahnung der gleichen Sozialhilfe für Ausländer mit der Freizügigkeit an, die ein Recht auf freien Verkehr bedeute.
Somit ist dieses Recht nicht gleichgestellt mit dem Recht auf freien Zugang zu de Sozialsystemen anderer Mitgliedsstaaten der EU.

Hier gilt es Grenzen zu achten von nicht wirtschaftlich aktiven EU-Bürgern und Arbeitssuchenden, die in einen anderes Mitgliedland umziehen.

Die Reformvorschläge der EU

Die Reformvorschläge, die von der EU-Kommission zur Entsendung und Koordination des Sozialversicherungssystems unlängst gemacht wurden, folgten dem oben aufgeführten Rechtsgedanken.

So könne Missbrauch und Betrug bekämpft werden. Es würde dem Sozialdumping entgegen wirken und schütze die Arbeitnehmerrechte.

Klar würde so die Verbindung, die zwischen einem Ort, wo Beiträge gezahlt werden und dem Ort, wo Sozialleistungen beansprucht werden, aufgezeigt.

Keine Wartefrist ohne Europarechtsänderung

Da sind sich mehrere Experten einig, dass die von Kurz geplante Änderung einer qualifizierten Mehrheit im Rat und einer Mehrheit im Europäischen Parlament bedürfe.

Wenn es sich nämlich um Wanderarbeitnehmer bei den Ausländern handelt, so ist die Streichung von Sozialhilfeleistung generell ausgeschlossen. Das sei auch in der Arbeitnehmerfreizügigkeit klar erkenntlich. Wanderarbeitnehmer unterliegen in Österreich vom ersten Tag an der Sozialhilfeleistung, unabhängig von der Höhe ihrer Versicherungsleistung zu diesem Zeitpunkt.

Die Freizügigkeitsrechte

Somit sind sich die Experten einig, dass es mindestens eine Änderung der EU-Verordnung brauche, um die Freizügigkeitsrechte zu konkretisieren. Es müssen gleiche Sozialhilfen für Ausländer zugänglich sein, das heißt, gleiche Sozialleistungen zu gleichen Beiträgen, wie die EU-Kommission fordert.

Als zweifelhaft wird es allerdings angesehen, dass eine solche Veränderung vertragskonform sein könnte.

Ob nun nicht rechtskonform oder doch mit dem EU-Recht vereinbar, kann letztlich nur der EuGH beantworten.

Bildquelle: © joserpizarro – Fotolia.com

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